Montabaur
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Montabaur vom 25.05.1993
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), der §§ 41 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG- in der Fassung vom 1. August 1977 (GVB1. S. 273, BS 91-1), des § 8 des Bundesfernstraßen- gesetzes -FStrG- in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1714) sowie der §§ 1,2 und 38 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz -KAG- vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103, BS. 610-12) in seiner Sitzung am 13. Mai 1993 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, die in der Baulast der Stadt Montabaur stehen.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(3) Zu den Straßen gehören
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im wesenthchen mit ihr gleichlaufen,
3. der Luftraum über dem Straßenkörper,
4. der Bewuchs und das Zubehör; das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen aher Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anheger dienen.
§2
Gebührenpflicht
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen wird eine Gebühr erhoben (Sondernutzungsgebühr). Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.
(2) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt worden ist.
§3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erlaubnis beantragt und derjenige, zu dessen Gunsten die Erlaubnis erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch, wer eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder ausgeübt hat.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so sind sie Gesamtschuldner.
§4
Entstehung und Fähigkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht im FaUe der Sondernutzungsgebühren mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; bei der unerlaubten Ausübung von Sondernutzungen mit deren Beginn. Für Sondernutzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung mit dem Vorbehalt einer späteren Gebührenerhebung genehmigt wurden, entsteht die Gebührenpflicht mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung.
(2) Die Gebühren werden fähig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner, sofern nicht im Gebührenbescheid, insbesondere bei auf unbestimmte Dauer gerichteten Sondernutzungen, eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wird.
§5
Gebührenrechnung
(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Sind für die Sondernutzungsgebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das
r wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu be
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rücksichtigen.
(3) Ist die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedriger als die festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben, sofern in dem Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgefiihrt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§6
Gebührenfreiheit
Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht erhoben bei
a) Sondernutzungen, die durch die StadtMontabaur ausgeübt werden oder an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse besteht,
b) Sondernutzungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen und die insoweit auch im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt werden,
c) Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als notwendig anerkannt werden,
d) Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie Hinweise auf deren Durchführung,
e) Informationsstände von privaten Organisationen, Vereinen und Gruppen, soweit kein Verkauf stattfindet und keine Mitgliederwerbung erfolgt,
f) Sondernutzungen politischer Parteien,
g) sonstige politische oder kulturelle Veranstaltungen und Sondernutzungen, die auf solche Veranstaltungen hinwei- sen,
h) Straßenfesten, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind.
§7
Gebührenerstattung
(1) Wird eine genehmigte Sondernutzung vom Nutzungsberechtigten nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Erlaß der Gebühren.
(2) Eine entrichtete Sondernutzungsgebühr kann anteilmäßig zurückerstattet werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die der Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse bis zum Zeitraum von 4 Tagen.
Der Erstattungsbeitrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
§8
Märkte, Messen und Ausstellungen Auf die Durchführung von Märkten, Brauchtumsfesten, Messen, Kirmesveranstaltungen und Ausstellungen auf den hierzu besonders festgelegten Plätzen findet diese Satzung keine Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
5430 Montabaur, 25.05.1993 Stadt Montabaur -Siegel-
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Gebührenverzeichnis
zur Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Geb. Nutzungsart Gebühr Mindest-
Nr. gebühr
1. Tische, Sitz- und Stehgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden, monatlich
je angefangenem qm 5,00 DM 20,00 DM
(maximal 5 Monate im Jahr)
2. Warenauslagen und
Warenständer monatlich monatlich
je angefangenem qm 1,00 DM 10,00 DM

