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Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Montabaur vom 25.05.1993

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), der §§ 41 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG- in der Fassung vom 1. August 1977 (GVB1. S. 273, BS 91-1), des § 8 des Bundesfernstraßen- gesetzes -FStrG- in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1714) sowie der §§ 1,2 und 38 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz -KAG- vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103, BS. 610-12) in seiner Sitzung am 13. Mai 1993 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, die in der Baulast der Stadt Montabaur stehen.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plät­ze.

(3) Zu den Straßen gehören

1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Grä­ben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmau­ern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im wesenthchen mit ihr gleichlaufen,

3. der Luftraum über dem Straßenkörper,

4. der Bewuchs und das Zubehör; das sind Verkehrszei­chen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen aher Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenver­kehrs oder dem Schutz der Anheger dienen.

§2

Gebührenpflicht

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen wird eine Gebühr erhoben (Sondernutzungsgebühr). Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.

(2) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn da­für eine Erlaubnis erteilt worden ist.

§3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erlaubnis beantragt und derjenige, zu dessen Gunsten die Erlaubnis erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch, wer eine Sondernutzung tat­sächlich ausübt oder ausgeübt hat.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so sind sie Gesamtschuldner.

§4

Entstehung und Fähigkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht im FaUe der Sondernut­zungsgebühren mit Erteilung der Sondernutzungserlaub­nis; bei der unerlaubten Ausübung von Sondernutzungen mit deren Beginn. Für Sondernutzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung mit dem Vorbehalt einer spä­teren Gebührenerhebung genehmigt wurden, entsteht die Gebührenpflicht mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung.

(2) Die Gebühren werden fähig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner, sofern nicht im Gebührenbescheid, insbesondere bei auf unbe­stimmte Dauer gerichteten Sondernutzungen, eine abwei­chende Fälligkeitsregelung getroffen wird.

§5

Gebührenrechnung

(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebühren­verzeichnis.

(2) Sind für die Sondernutzungsgebühren Rahmensätze vorge­sehen, so sind im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwir­kung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das

r wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu be­

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rücksichtigen.

(3) Ist die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedriger als die festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestge­bühr erhoben, sofern in dem Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgefiihrt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erho­ben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichba­ren Sondernutzungen zu berechnen ist. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§6

Gebührenfreiheit

Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht erhoben bei

a) Sondernutzungen, die durch die StadtMontabaur ausgeübt werden oder an deren Durchführung ein besonderes öffent­liches Interesse besteht,

b) Sondernutzungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen und die insoweit auch im Interesse der Allge­meinheit ausgeübt werden,

c) Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als notwendig anerkannt werden,

d) Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie Hinweise auf deren Durchführung,

e) Informationsstände von privaten Organisationen, Verei­nen und Gruppen, soweit kein Verkauf stattfindet und keine Mitgliederwerbung erfolgt,

f) Sondernutzungen politischer Parteien,

g) sonstige politische oder kulturelle Veranstaltungen und Sondernutzungen, die auf solche Veranstaltungen hinwei- sen,

h) Straßenfesten, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

§7

Gebührenerstattung

(1) Wird eine genehmigte Sondernutzung vom Nutzungsbe­rechtigten nicht in Anspruch genommen oder die Sonder­nutzung vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Er­stattung oder Erlaß der Gebühren.

(2) Eine entrichtete Sondernutzungsgebühr kann anteilmäßig zurückerstattet werden, wenn die Sondernutzungserlaub­nis aus Gründen widerrufen wird, die der Nutzungsberech­tigte nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Veranstal­tungen im überwiegenden öffentlichen Interesse bis zum Zeitraum von 4 Tagen.

Der Erstattungsbeitrag wird auf volle Deutsche Mark aufge­rundet.

§8

Märkte, Messen und Ausstellungen Auf die Durchführung von Märkten, Brauchtumsfesten, Mes­sen, Kirmesveranstaltungen und Ausstellungen auf den hier­zu besonders festgelegten Plätzen findet diese Satzung keine Anwendung.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgen­den Monats in Kraft.

5430 Montabaur, 25.05.1993 Stadt Montabaur -Siegel-

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Gebührenverzeichnis

zur Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Geb. Nutzungsart Gebühr Mindest-

Nr. gebühr

1. Tische, Sitz- und Stehgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden, monatlich

je angefangenem qm 5,00 DM 20,00 DM

(maximal 5 Monate im Jahr)

2. Warenauslagen und

Warenständer monatlich monatlich

je angefangenem qm 1,00 DM 10,00 DM