Montabaur
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Nr. 16/93
Öffentl. Bekanntmachungen
Berufung eines Nachfolgers in den Stadtrat der Stadt Montabaur
Christoph Benner hat sein Mandat als Mitglied des Stadtrates der Stadt Montabaur niedergelegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 und 4 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird hiermit als Nachfolger der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages der SPD
Jürgen Kronjäger, Jahnstr. 28,5430 Montabaur in den Stadtrat berufen.
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 KWO öffentlich bekanntgemacht.
5430 Montabaur, 20. April 1993 Bürgermeister Dr. Paul Possel-Dölken als Gemeindewahlleiter
Durchführung des Raumordnungsverfahrens zur DB-Neubaustrecke Köln - Rhein-Main (Abschnitt Mittelhessen)
In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der aa. Planunterlagen im Wochenblatt Nr. 15/93 vom 16.04.1993 wurde versehentlich darauf hingewiesen, daß etwaige Einwendungen bis 02.06.1993 eingehen müssen.
Die Planunterlagen liegen jedoch
vom 26.04.-26.05.1993
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme öffentlich aus. Einwendungen können erhoben werden bis spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum
09. Juni 1993.
Montabaur, 19. April 1993 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung Vereinfachte Bebauungsplanänderung »Himmelfeld I« für das Flurstück 220, Flur 39 der Stadt Montabaur Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 02.02.1993 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Himmelfeld I«, Parzelle 220, Flur 39 wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 01.04.1993 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den M angel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründenkönnen,gegenüberder Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:
a) Die auf dem Flurstück 220 vorgesehene Atriumbebauung wird aufgegeben.
b) Die überbaubare Fläche für das Flurstück 220 wird erweitert.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes »Im Himmelfeld I« behalten weiterhin Gültigkeit.
Montabaur, 15. April 1993 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt den Um- und Erweiterungsbau für die Augst-Schule in 5411 Neuhäusel öffentlich aus.
Leistungsumfang:
Los 1: Natursteinarbeiten ca. 300 qm Bodenbelag ca. 25 Stck. TVeppenstufen
Los 2: Garagentore 2 Stck. Sektionaltore 3,00 m x 3,00 m.
Los 1: Natursteinarbeiten
Schutzgebühr: 20,00 DM
voraussichtl. Arbeitsbeginn: Mitte Juni 1993
Los 2: Garagentore Schutzgebühr 10,00 DM Einbau Anfang Juni 1993.
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich ab dem 26.04.1993 beim Architekturbüro Stefan Wild und Peter Klumpp, Werbhausgasse 1, 5430 Montaaur, Tbl.
02602/92100, anzufordern.
Die Schutzgebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto der Architekten Nr. 91006 (BLZ 570 910 00) bei der Volksbank Montabaur oder mit Scheck zu zah- lea Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Ibrmin für die Eröffnung der Angebote ist
Freitag, 07. Mai 1993.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, Zimmer-Nr. 219, einzureichen.
Die Ausführungspläne sind im Büro der Architekten einzuse- hen.
Die Submission findet bei der Verbandsgemeinde Montabaur statt.
Montabaur, 20. April 1993 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister

