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Montabaur

Nr. 7/93

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Die Verwaltung informiert

Stellenausschreibung

Die Ortsgemeinde Niedererbach stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Kindergarten

eine(n) Erzieher(in)

in der Funktion als Mitarbeiter/in in der Gruppe ein.

Bei der neu zu besetzenden Stelle handelt es sich um eine Tteil- zeitstelle mit 20 Stunden/Woche Bewerben können sich Per­sonen, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Der Kindergarten wird in kommunaler TVägerschaft der Ortsgemeinde Niedererbach als zweigruppige Einrichtung betrieben.

Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Bun- desangestelltentarifvertrag. Neben den sonst im öffentli­chen Dienst üblichen Sozialleistungen erfolgt ein Anschluß an die Zusatzversorgungskasse.

Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Bewerbungs­schreiben, handgeschriebener Lebenslauf, Zeugnisabschrif­ten, Lichtbild) werden bis zum 05.03.1993 erbeten an

Verbandsgemeindeverwaltung - Personalamt - Postfach 12 65 5430 Montabaur

Nähere Auskünfte können bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur unter den Rufnummern 02602/126.217 oder 126.131 erfragt werden.

Stellenausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sucht eine Aushilfsreinigungskraft für den Reinigungsdienst im Rathaus.

Die Tätigkeit erstreckt sich auf die Vertretung in Urlaubs­und Krankheitsfällen sowie auf Reinigungsarbeiten zu son­stigen besonderen Anlässen. Die Entlohnung erfolgt nach Tarifvertrag (BMT-G II).

Interessenten werden gebeten, sich kurzfristig schriftlich oder ggf. auch telefonisch zu bewerben bei der Verbandsgemeindeverwaltung - Personalamt - Konrad-Adenauer-Platz 5430 Montabaur.

N ähere Auskünfte können erfragt werden unter den Rufnum­mern 02602/126.131 oder 126.217.

Schließung des Hallenbades am 22. und 23. Februar 1993

Am Rosenmontag (22.02.1993) und Fastnachtsdienstag (23.02.1993) bleibt das Hallenbad geschlossen. Wir bitten unse­re Badegäste, dies zur Kenntnis zu nehmen.

Förderung des Musik- und Theaterwesens

im Westerwaldkreis durch Kreismittel im Haushaltsjahr 1993 Der Westerwaldkreis stellt auch in diesem Jahr wieder Haus­haltsmittel zur Förderung des Musik- und Theaterwesens zur Verfügung. Neben der Gewährung von Zuschüssen an die Dach­organisation der Westerwälder Musik- und Gesangvereine, die Musikverbände und Sängerkreise sowie die Vereinigung We­sterwälder Mandolinen-Orchester ist zusätzlich eine Förderung der einzelnen Vereine möglich.

Nachfolgend ersehen Sie bitte die Richtlinien für die Förderung des Musik- und Theaterwesens, die neu gefaßt wurden und rück­wirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft treten. Nun können den Verbänden zusätzlich Mittel für

- Maßnahmen zur Gewinnung von Kindern bzw. Jugendli­chen als Vereinsnachwuchs und

- Maßnahmen - auch außerhalb des musikalischen Gesche­hens - zur Steigerung der Attraktivität der Mitgliedschaft im Verein für Kinder und Jugendliche gewährt werden.

Die Förderung von LaienTheater-Ensembles wurde jetzt auch in diese Richtlinien aufgenommen.

Für eine Förderung kommen vorrangig die Vereine in Betracht, die bisher noch keinen Kreis- oder Landeszuschuß erhalten ha­ben. Interessierte Vereine können die Antragsvordrucke bei der Kreisverwaltung anfordern. Die Anträge sind dann in einfacher Ausfertigung mit den entsprechenden Unterlagen bis späte­stens 1. April 1993 bei der Kreisverwaltung Montabaur einzurei­chen. Der Tfermin für die Antragstellung ist unbedingt einzuhal­ten. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksich­tigt werden.

Richtlinien

für die Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreis vom 01. Januar 1993

1. Förderungswürdige Maßnahmen

Die j ährlich im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung ste­henden Mittel zur Förderung des Musik- und Theaterwesens werden auf Vereins- und Verbandsebene (Musikverbände, Sän­gerkreise, Mandolinen-Orchestervereinigung) eingesetzt. Chören und Musikvereinen können Zuschüsse gewährt werden für

- den Ankauf von vereinseigenen Musikinstrumenten,

- die Reparatur von vereinseigenen Musikinstrumenten,

- den Ankauf von vereinseigenen Noten.

Nicht zuschußfähig sind insbesondere die Kosten, die für die Be­schaffung von Uniformen und Kleidungsstücken sowie für Ver­einsnadeln, Ehrenzeichen und Urkunden anfallen. Dies gilt auch für fortdauernde Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Saal­mieten, Dirigentenhonorare, Pachten, Gebühren, Geschäftsbe­dürfnisse).

Zur Unterstützung von Chören und Musikvereinen, die bei be­sonderen Anlässen im oder auch außerhalb des Kreises auftre- ten, kann ebenfalls ein Zuschuß gewährt werden. Hier sind be­sonders die Veranstaltungen zu berücksichtigen, bei denen der Kreis sich repräsentiert.

Den Verbänden können Zuschüsse gewährt werden für

- die Aus- und Fortbildung von Dirigenten

- die Ausrichtung von Kritiksingen bzw. -spielen,

- die Ausbildung des Vereinsnachwuchses

- Maßnahmen zur Gewinnung von Kindern bzw. Jugendli­chen als Vereinsnachwuchs

- Maßnahmen - auch außerhalb des musikalischen Gesche­hens - zur Steigerung der Attraktivität der Mitgliedschaft im Verein für Kinder und Jugendliche

Als Jugendliche zählen Mitglieder bis einschl. 20 Jahre

Laien-Theaterensembles können Zuschüsse gewährt werden für

- den Ankauf ensembleeigener Kostüme und Zubehör

- den Ankauf ensembleeigener Theatertexte

- den Ankauf von. ensembleeigenem Material für Bühnen­technik und Bühnenbau

2. Grundsätze der Förderung

Die zu fördernden Vereine, Verbände und Laien-Theaterensem­bles müssen ihren Sitz im Westerwaldkreis haben und überwie­gend dort aktiv sein. Die Kreiszuschüsse zur Förderung des Musik- und Theaterwesens sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Rah­men der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung zu gewähren. Die Gesamtfinan­zierung des Vorhabens muß unter Einbeziehung von Eigenmit­teln und/oder Zuwendungen Dritter gesichert sein. Die Höhe des Kreiszuschusses soll grundsätzlich 70 % der zuschußfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dieser Kreisanteil ist als Höchstsatz anzusehen und soll auf besonders begründete Ein­zelfälle beschränkt bleiben.

Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbeschei-, des ausgeführt werden. Bei vorherigem Maßnahmebeginn ist das Einvernehmen dazu mit dem Westerwaldkreis herzustellen. Eine Förderung der gleichen Maßnahme durch den Westerwald­kreis nach anderen Richtlinien ist im Falle der Bewilligung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.

Ein Kreiszuschuß darf an den gleichen Antragsteller erst erneut vergeben werden, wenn die Verwendung der früher bewilligten Kreismittel ordnungsgemäß anerkannt worden ist.