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Montabaur

Nr. 7/93

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3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

(§ 8 Abs. 1 Hundesteuersatzung vom 9.2.1988):

für den ersten Hund 100,00 DM

'für den zweiten Hund 130,00 DM

für jeden weiteren Hund 160,00 DM

II.

Aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rhein­land-Pfalz in er Fassung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) hat der Stadrat am 2.2.1993 das Investitionsprogramm für die Jahre 1'992 -1996 beschlossen. Es schließt mit folgenden Summen ab:

Gesamtinvestitionen: .

davon entfallen auf die Haushaltsjahre

1992 .

1993 .

1994 .

1995 .

1996 ..

35.492.000 DM

8.115.000 DM 6.990.000 DM 12.161.000 DM 5.074.000 DM 3.152.000 DM

III.

Genehmigung der Haushaltssatzung Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Tfeilen der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 wird hiermit erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der

Kredite in Höhe von. 57.850 DM

" II. Zu dem Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen für den im Haushaltsjahr 1994 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen . 2.634.000 DM

6430 Montabaur, 9.2.1993 -Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

- Abt. 1 Az. 029/901-10 i.A. Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.02.1993 bis 4.3.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Fi­nanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mitt­wochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr so­wie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 15.2.1993 Stadt Montabaur

(S.) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

flinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine sol­che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bür­germeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeinde-

! Verwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, B S 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 8.4.1991 (GVB1. S. 104).

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Alberthöhe IV« für das Grundstück 410/20 an der Saarstraße der Stadt Montabaur; Ver­öffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB).

, Der Stadrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 02.02.1993 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Alberthöhe IV« für 1 das Grundstück 410/20 an der Saarstraße wie folgt zu ändeirn:

a) Gegenüber der ursprünglich 7-geschossigen Bauweise wird die Geschossigkeit reduziert und auf 2 Vollgeschosse | bzw. 4 Vollgeschosse festgelegt, wobei das 4. Geschoß. gleichzeitig Dachgeschoß ist.

! b) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden neu festge­setzt.

c) Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 und die Geschoß­flächenzahl (GRZ) auf 1,0 bzw. 1,2 festgesetzt.

d) Im nordwestlichen Grundstücksteil wird eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen und im südöstlichen Grundstücksteil wird eine Tiefgarage dargestellt.

e) Es werden Sockelhöhe, max. Firsthöhe und Drempelhöhe sowie die Dachneigung neu festgelegt.

Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 2

BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten

Skizze ersichtlich.

5430 Montabaur, 15. Februar 1993 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Änderung des 3ebauxmgspl<mes

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Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Alberthöhe IV« für das Grundstück 410/20 an der Saarstraße der Stadt Montabaur; Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB).

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 02.02.1993 die Änderung des Bebauungsplanes »Alberthöhe IV« für das Grundstück 410/20 an der Saarstraße beschlossen (siehe vorstehende öffentliche Bekanntmachung).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Zie­le und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze ge­währt in der Zeit

01.03.1993 bis 15.03.1993 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt,