Montabaur
Nr. 7/93
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3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
(§ 8 Abs. 1 Hundesteuersatzung vom 9.2.1988):
für den ersten Hund 100,00 DM
'für den zweiten Hund 130,00 DM
für jeden weiteren Hund 160,00 DM
II.
Aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in er Fassung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) hat der Stadrat am 2.2.1993 das Investitionsprogramm für die Jahre 1'992 -1996 beschlossen. Es schließt mit folgenden Summen ab:
Gesamtinvestitionen: .
davon entfallen auf die Haushaltsjahre
1992 .
1993 .
1994 .
1995 .
1996 ..
35.492.000 DM
8.115.000 DM 6.990.000 DM 12.161.000 DM 5.074.000 DM 3.152.000 DM
III.
Genehmigung der Haushaltssatzung ‘Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Tfeilen der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der
’ ■ Kredite in Höhe von. 57.850 DM
" II. Zu dem Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen für den im Haushaltsjahr 1994 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen . 2.634.000 DM
6430 Montabaur, 9.2.1993 -Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
- Abt. 1 Az. 029/901-10 i.A. Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.02.1993 bis 4.3.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 15.2.1993 Stadt Montabaur
(S.) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister
flinweis:
‘ Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeinde-
! Verwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, B S 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 8.4.1991 (GVB1. S. 104).
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Alberthöhe IV« für das Grundstück 410/20 an der Saarstraße der Stadt Montabaur; Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
, Der Stadrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 02.02.1993 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Alberthöhe IV« für 1 das Grundstück 410/20 an der Saarstraße wie folgt zu ändeirn:
a) Gegenüber der ursprünglich 7-geschossigen Bauweise wird die Geschossigkeit reduziert und auf 2 Vollgeschosse | bzw. 4 Vollgeschosse festgelegt, wobei das 4. Geschoß. gleichzeitig Dachgeschoß ist.
! b) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden neu festgesetzt.
c) Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 und die Geschoßflächenzahl (GRZ) auf 1,0 bzw. 1,2 festgesetzt.
d) Im nordwestlichen Grundstücksteil wird eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen und im südöstlichen Grundstücksteil wird eine Tiefgarage dargestellt.
e) Es werden Sockelhöhe, max. Firsthöhe und Drempelhöhe sowie die Dachneigung neu festgelegt.
Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 2
BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten
Skizze ersichtlich.
5430 Montabaur, 15. Februar 1993 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Änderung des 3ebauxmgspl<mes
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Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Alberthöhe IV« für das Grundstück 410/20 an der Saarstraße der Stadt Montabaur; Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 02.02.1993 die Änderung des Bebauungsplanes »Alberthöhe IV« für das Grundstück 410/20 an der Saarstraße beschlossen (siehe vorstehende öffentliche Bekanntmachung).
Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze gewährt in der Zeit
01.03.1993 bis 15.03.1993 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt,

