Montabaur
Nr. 4/93
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“Öffentl. Bekanntmachungen”
3. Dielfeilnehmer bestätigen ihreTfeilnahmedurch eigenhändige
Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 17.12.1992
Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde an den Sozialhilfeaufwendungen für jugoslawische Flüchtlinge aus den Bürgerkriegsgebieten
Der Verbandsgemeinderat faßte einstimmig den Beschluß, daß die Verbandsgemeinde die 25 %ige Kostenbeteiligung der Ortsgemeinden an der Hilfe zum Lebensunterhalt für jugoslawische Staatsangehörige, die aus dem Bürgerkriegsgebiet geflüchtet sind, übernimmt.
Zur Begründung für diese Entscheidung wurde auf folgendes verwiesen: Durch den anhaltenden Bürgerkrieg in verschiedenen Landesteilen Jugoslawiens und den dadurch entstandenen Flüchtlingsstrom, befinden sich derzeit ca. 100 Flüchtlinge in der Verbandsgemeinde Montabaur. Den Flüchtlingen wurde durch die Ausländerbehörde eine zunächst befristete Duldung bis zum 31.03.1993 erteilt. Da diese Flüchtlingsfamilien mittellos sind, tritt in vielen Fällen eine Sozialhilfebedürftigkeit ein. Politisches Asyl wird in der Regel nicht begehrt, so daß die Sozialhilfeaufwendungen nicht durch das Land Rheinland-Pfalz nach dem Landesaufnahmegesetz erstattet werden. Da die Flüchtlinge nicht in allen Gemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur untergebracht sind, wäre es ungerechtfertigt, wenn nur die Ortsgemeinden an den Sozialhilfeaufwendungen beteiligt würden, in denen die Flüchtlingsfamilien eine vorübergehende Auf nähme finden. Aus diesem Grund übernimmt die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden die 25 %ige Kostenbeteiligung.
Erlaß von Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Verbandsgemeindefeuerwehr
Zur Förderung der Jugendarbeit in der Verbandsgemeinde Montabaur (Jugendfeuerwehren) wurden vom Verbandsgemeinderat die nachstehend abgedruckten Richtlinen einstimmig erlassen:
§1
Förderzweck
Die Verbandsgemeinde Montabaur unterstützt Freiwillige Feuerwehren, die Jugendarbeit betreiben, durch Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Fördergründe sind z.B. Jugendfahrten, -lager, -freizeiten und -Wettbewerbe.
§2
Förderungsberechtigung
Förderberechtigt sind alle Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß § 9 Abs. 6 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG) vom 02.11.1981 Jugendfeuerwehren gebildet haben und von der Verbandsgemeindeverwaltung anerkannt sind.
Angehörige der Jugendfeuerwehren sollen in der Regel das 9. Le- bensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr nicht überschritten haben.
§3
Umfang der Förderung
1. Die Verbandsgemeinde Montabaur gewährt jeder Freiw. Feuerwehr, die eine anerkannte Jugendfeuerwehr gebildet hat, folgende Zuschüsse:
a) einen Grundbetrag von 200,00 DM/jährlich
b) einen Betrag von 5,00 DM pro Tteilnehmer und Veranstaltung für Jugendfahrten, Freizeitlager, Freizeiten und ähnliche Veranstaltungen.
2. Die unter Abs. 1 a) und b) aufgeführten Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Förderungs Würdigkeit wird in jedem Einzelfall geprüft. Die Entscheidung trifft die Verwaltung in Absprache mit dem Wehrleiter und dem J ugendfeuer wehr war t.
§4
Beantragung der Zuschüsse
1. Antragsberechtigt ist die örtliche Feuerwehreinheit und/oder der Jugendfeuer wehr wart der Verbandsgemeinde
2. Die Zuschüsse sind bis spätestens einen Monat vor Durchführung der Veranstaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:
a) Angaben über die Art der Veranstaltung
b) bei Fahrten, Zeltlagern, Freizeiten etc. Fahrtziel und -dau- er, Ort
c) Name, Geburtsdatum und Wohnort der Tfeilnehmer
d) Zweck der Veranstaltung
Unterschrift.
4. Die Richtigkeit der Angaben und die Zugehörigkeit zur einzelnen Jugendfeuerwehr ist vom jeweiligen Jugendfeuerwehrwart und Wehrführer/Stellvertreter zu bestätigen.
5. Handelt es sich um Gemeinschaf tsveranstaltungen, an der alle oder mehrere Jugendfeuerwehren teilnehmen, sind die Anträge durch den von der Verbandsgemeinde Montabaur bestellten Jugendfeuerwehrwart (z.B. bei Übungen, Wettkämpfen auf VG- Ebene, Veranstaltungen des Kreises oder Landes wie Zeltlager, Freizeiten etc.) zu stellen. Die Verb andsgemeinde Montabaur ist berechtigt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu überprüfen.
§5
Bewilligung und Zahlung
1. Die Bewilligungund Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Verbandsgemeiride Montabaur.
2. Auf die Zuschußgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
§6
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft.
Stellungnahme der Verbandsgemeinde zu den ergänzten raumordnerischen Unterlagen im Rahmen des raumordnerischen Verfahrens zur Bahn-Neubaustrecke (NBS) 'Köln-Rhein/Main (Rheinland-pfälzischer Planungsabschnitt)
In Vollzug der im Rahmen des raumordnerischen Verfahrens durchgeführten Erörterungstermine wurde die Bundesbahn aufgefordert, noch ergänzende und weiterführende Untersuchungen für das Raumordnungsverfahren vorzulegen.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:
a) Planungshistorie,
b) Gutachten über die Verwendung und Ablagerung von Überschußmassen,
c) Alternativen 107-KV-Bahnstromleitung,
d) ergänzende Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit (so z.B. Biotoppotential, Konfliktkarte, Biotope nach § 24 Landespflegegesetz).
Für die Fraktion »Die Grünen« forderte Ratsmitglied Eberth die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf, sich vermehrt für zusätzliche Untertunnelungen - insbesondere im Bereich der Gemarkung Heilberscheid - einzusetzen. Er kritisierte, daß hier Positionen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde völlig aufgegeben worden seien.
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß durch zusätzliche Untertunnelungen mit Mehrkosten von ca. 70 Mio.DM zu rechnen sei. Bei Mehrkosten in einer solchen Größenordnung sei nicht auszuschließen, daß die von der Verb andsgemeinde für unverzichtbar gehaltene Entscheidung gegen die TVassenvariante »Montabaur- Nord« wieder in Frage gestellt wird. Außerdem sei zu bedenken,daß dem raumordnerischen Entscheid keine bindende Wirkung zukomme, d.h. er entfalte gegenüber der Bundesbahn keine unmittelbaren Rechts Wirkungen, so daß die Bundesbahn sich durchaus gegen die Trasse »Süd« entscheiden könnte, wenn die Trasse »Nord« erhebliche wirtschaftliche Vorteile hätta Der Vorsitzende der CDU-Fraktion, Ratsmitglied Müller, betonte, die Bundesbahn und nicht die Verbandsgemeinde Montabaur, sei in Zukunft »Herr des Verfahrens«. Wenn die Forderungen von seiten der Verbandsgemeinde zu hoch geschraubt werden, bestehe die Gefahr, daß sich die Bundesbahn über die Vorschläge hinwegsetze. Man müsse daher versuchen, durch ein moderates Verhalten die Baukosten für die anzustrebende Süd-Variante im Rahmen zu halten. In diesem Zusammenhang bedankte sich Wolf gang Müller bei den durch den Streckenverlaufberührten Gemeinden für die solidarische Haltung und hob vor allem die Entscheidung des Ortsgemeinderates Heilberscheid hervor, die u.a. von dem Gedanken getragen war, durch einen Verzicht auf die zusätzliche Untertunnelung aus Gründen der Solidarität mit den von der TVasse »Montabaur-Nord« besonders b etrof f enen G emeinden einen Beitrag zu leisten, daß die für diese Gemeinden sowie für den gesamten Raum nicht hin- nehmbare Trasse »Montabaur-Nord« für das weitere Verfahren wieder aktuell wird.
Der Verbandsgemeinderat verabschiedete bei 29 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Grundsätzliches zur Trassenführung Die Verbandsgemeinde spricht sich nach wie vor mit allem Nachdruck gegen die Trasse »Montabaur-Nord« aus. Der Verbandsgemeinderat hat in seinem Beschluß vom 26.09.1991 sehr

