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Montabaur

Nr. 4/93

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Öffentl. Bekanntmachungen

3. Dielfeilnehmer bestätigen ihreTfeilnahmedurch eigenhändige

Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 17.12.1992

Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde an den Sozialhilfe­aufwendungen für jugoslawische Flüchtlinge aus den Bürger­kriegsgebieten

Der Verbandsgemeinderat faßte einstimmig den Beschluß, daß die Verbandsgemeinde die 25 %ige Kostenbeteiligung der Orts­gemeinden an der Hilfe zum Lebensunterhalt für jugoslawische Staatsangehörige, die aus dem Bürgerkriegsgebiet geflüchtet sind, übernimmt.

Zur Begründung für diese Entscheidung wurde auf folgendes verwiesen: Durch den anhaltenden Bürgerkrieg in verschiede­nen Landesteilen Jugoslawiens und den dadurch entstandenen Flüchtlingsstrom, befinden sich derzeit ca. 100 Flüchtlinge in der Verbandsgemeinde Montabaur. Den Flüchtlingen wurde durch die Ausländerbehörde eine zunächst befristete Duldung bis zum 31.03.1993 erteilt. Da diese Flüchtlingsfamilien mittel­los sind, tritt in vielen Fällen eine Sozialhilfebedürftigkeit ein. Politisches Asyl wird in der Regel nicht begehrt, so daß die So­zialhilfeaufwendungen nicht durch das Land Rheinland-Pfalz nach dem Landesaufnahmegesetz erstattet werden. Da die Flüchtlinge nicht in allen Gemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur untergebracht sind, wäre es ungerechtfertigt, wenn nur die Ortsgemeinden an den Sozialhilfeaufwendungen betei­ligt würden, in denen die Flüchtlingsfamilien eine vorüberge­hende Auf nähme finden. Aus diesem Grund übernimmt die Ver­bandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden die 25 %ige Kosten­beteiligung.

Erlaß von Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Verbandsgemeindefeuerwehr

Zur Förderung der Jugendarbeit in der Verbandsgemeinde Montabaur (Jugendfeuerwehren) wurden vom Verbandsge­meinderat die nachstehend abgedruckten Richtlinen ein­stimmig erlassen:

§1

Förderzweck

Die Verbandsgemeinde Montabaur unterstützt Freiwillige Feu­erwehren, die Jugendarbeit betreiben, durch Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Fördergründe sind z.B. Jugend­fahrten, -lager, -freizeiten und -Wettbewerbe.

§2

Förderungsberechtigung

Förderberechtigt sind alle Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß § 9 Abs. 6 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allge­meine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastro­phenschutzgesetz - LBKG) vom 02.11.1981 Jugendfeuerwehren gebildet haben und von der Verbandsgemeindeverwaltung aner­kannt sind.

Angehörige der Jugendfeuerwehren sollen in der Regel das 9. Le- bensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr nicht überschritten haben.

§3

Umfang der Förderung

1. Die Verbandsgemeinde Montabaur gewährt jeder Freiw. Feu­erwehr, die eine anerkannte Jugendfeuerwehr gebildet hat, fol­gende Zuschüsse:

a) einen Grundbetrag von 200,00 DM/jährlich

b) einen Betrag von 5,00 DM pro Tteilnehmer und Veranstal­tung für Jugendfahrten, Freizeitlager, Freizeiten und ähn­liche Veranstaltungen.

2. Die unter Abs. 1 a) und b) aufgeführten Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Förderungs Würdigkeit wird in jedem Einzelfall geprüft. Die Entscheidung trifft die Verwaltung in Absprache mit dem Wehrleiter und dem J ugendfeuer wehr war t.

§4

Beantragung der Zuschüsse

1. Antragsberechtigt ist die örtliche Feuerwehreinheit und/oder der Jugendfeuer wehr wart der Verbandsgemeinde

2. Die Zuschüsse sind bis spätestens einen Monat vor Durch­führung der Veranstaltung bei der Verbandsgemeindever­waltung zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:

a) Angaben über die Art der Veranstaltung

b) bei Fahrten, Zeltlagern, Freizeiten etc. Fahrtziel und -dau- er, Ort

c) Name, Geburtsdatum und Wohnort der Tfeilnehmer

d) Zweck der Veranstaltung

Unterschrift.

4. Die Richtigkeit der Angaben und die Zugehörigkeit zur einzel­nen Jugendfeuerwehr ist vom jeweiligen Jugendfeuerwehrwart und Wehrführer/Stellvertreter zu bestätigen.

5. Handelt es sich um Gemeinschaf tsveranstaltungen, an der al­le oder mehrere Jugendfeuerwehren teilnehmen, sind die Anträ­ge durch den von der Verbandsgemeinde Montabaur bestellten Jugendfeuerwehrwart (z.B. bei Übungen, Wettkämpfen auf VG- Ebene, Veranstaltungen des Kreises oder Landes wie Zeltlager, Freizeiten etc.) zu stellen. Die Verb andsgemeinde Montabaur ist berechtigt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu überprüfen.

§5

Bewilligung und Zahlung

1. Die Bewilligungund Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Verbandsgemeiride Montabaur.

2. Auf die Zuschußgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

§6

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft.

Stellungnahme der Verbandsgemeinde zu den ergänzten raum­ordnerischen Unterlagen im Rahmen des raumordnerischen Verfahrens zur Bahn-Neubaustrecke (NBS) 'Köln-Rhein/Main (Rheinland-pfälzischer Planungsabschnitt)

In Vollzug der im Rahmen des raumordnerischen Verfahrens durchgeführten Erörterungstermine wurde die Bundesbahn aufgefordert, noch ergänzende und weiterführende Untersu­chungen für das Raumordnungsverfahren vorzulegen.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:

a) Planungshistorie,

b) Gutachten über die Verwendung und Ablagerung von Überschußmassen,

c) Alternativen 107-KV-Bahnstromleitung,

d) ergänzende Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit (so z.B. Biotoppotential, Konfliktkarte, Biotope nach § 24 Landespflegegesetz).

Für die Fraktion »Die Grünen« forderte Ratsmitglied Eberth die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf, sich ver­mehrt für zusätzliche Untertunnelungen - insbesondere im Be­reich der Gemarkung Heilberscheid - einzusetzen. Er kritisier­te, daß hier Positionen der Verbandsgemeinde und der Ortsge­meinde völlig aufgegeben worden seien.

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken gab in diesem Zusammen­hang zu bedenken, daß durch zusätzliche Untertunnelungen mit Mehrkosten von ca. 70 Mio.DM zu rechnen sei. Bei Mehr­kosten in einer solchen Größenordnung sei nicht auszuschlie­ßen, daß die von der Verb andsgemeinde für unverzichtbar gehal­tene Entscheidung gegen die TVassenvariante »Montabaur- Nord« wieder in Frage gestellt wird. Außerdem sei zu beden­ken,daß dem raumordnerischen Entscheid keine bindende Wir­kung zukomme, d.h. er entfalte gegenüber der Bundesbahn kei­ne unmittelbaren Rechts Wirkungen, so daß die Bundesbahn sich durchaus gegen die Trasse »Süd« entscheiden könnte, wenn die Trasse »Nord« erhebliche wirtschaftliche Vorteile hätta Der Vorsitzende der CDU-Fraktion, Ratsmitglied Müller, be­tonte, die Bundesbahn und nicht die Verbandsgemeinde Monta­baur, sei in Zukunft »Herr des Verfahrens«. Wenn die Forderun­gen von seiten der Verbandsgemeinde zu hoch geschraubt wer­den, bestehe die Gefahr, daß sich die Bundesbahn über die Vor­schläge hinwegsetze. Man müsse daher versuchen, durch ein mo­derates Verhalten die Baukosten für die anzustrebende Süd-Variante im Rahmen zu halten. In diesem Zusammenhang bedankte sich Wolf gang Müller bei den durch den Streckenver­laufberührten Gemeinden für die solidarische Haltung und hob vor allem die Entscheidung des Ortsgemeinderates Heilber­scheid hervor, die u.a. von dem Gedanken getragen war, durch ei­nen Verzicht auf die zusätzliche Untertunnelung aus Gründen der Solidarität mit den von der TVasse »Montabaur-Nord« be­sonders b etrof f enen G emeinden einen Beitrag zu leisten, daß die für diese Gemeinden sowie für den gesamten Raum nicht hin- nehmbare Trasse »Montabaur-Nord« für das weitere Verfahren wieder aktuell wird.

Der Verbandsgemeinderat verabschiedete bei 29 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1. Grundsätzliches zur Trassenführung Die Verbandsgemeinde spricht sich nach wie vor mit allem Nachdruck gegen die Trasse »Montabaur-Nord« aus. Der Ver­bandsgemeinderat hat in seinem Beschluß vom 26.09.1991 sehr