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Montabaur

Nr. 2/93

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Öffentliche Bekanntmachung 1. Satzung

der Ortsgemeinde Niederelbert

über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Januar 1993

Der Ortsgemeinderat von Niederelbert hat in seiner Sitzung am 17.12.1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2,6 Abs. 1 Satz 1 des Bestat­tungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich be­kanntgemacht wird.

§1

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 09. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

»c) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber,«

2. § 17 erhält folgende Fassung:

»(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,

b) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber,

c) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestat­tungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs. 3 und 16 Abs. 5.

(2) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber sind Aschen­grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zuge­teilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grab­anweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In Urnenreihengrabstätten kann eine Ur­ne zusätzlich bestattet werden, wenn für die zusätzlich zu bestattende Urne eine Ruhezeit von 15 Jahren gewährlei­stet ist und der Bestattungspflichtige auf eine längere Ru­hezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit ver­zichtet. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist möglich

(3) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber sind für zwei Ur­nenbestattungen bestimmte Grabstätten, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nut-. zungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt

Ein Anspruch auf eine Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht nicht. Urnenwahlgrab­stätten können nur als Doppelgrabstätte zur Bestattung . von Eheleuten, in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle­benden Personen sowie Geschwistern erworben werden. Ihr Erwerb ist erst möglich nach dem Tbde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll.

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn das Nut­zungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän­gert worden ist oder eine Bestattung mit verkürzter Ruhe­zeit entsprechend der Regelung in Abs. 2 S. 4 erfolgen soll. Eine notwendige Verlängerung der Nutzungszeit von mehr als 20 Jahren kann versagt werden, wenn dadurch die Bele­gungsordnung auf dem Grabfeld beeinträchtigt wird. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas ande­res ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahl­grabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.«

3. § 20 wird wie folgt geändert:

3.1 Der bisherige Tfext wird Absatz 1.

3.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

»(2) Bei den Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten für Erdgräber darf neben dem vorhandenen Steinplattenbelag keine zusätzliche Grabeinfassung angebracht werden.«

§2

Diese Satzung tritt amläge nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft.

5431 Niederelbert, 07.01.1993 Ortsgemeinde Niederelbert (Siegel) Bode, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS. 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen: . i -i-u

Eine/Verletzung der Bestimmungen über a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. l;GemO)<und hosaih Ka/teH- - : h ?

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffent­lichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwal­tung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Öffentliche Bekanntmachung 1. Satzung

der Ortsgemeinde Niederelbert

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 07. Januar 1993

Der Ortsgemeinderat vonNiederelbert hat in seiner Sitzung am 17.12.1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS. 2020-1) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommu­nalabgabengesetzes (KAG) vom05. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 30 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 09. Oktober 1989 folgende Satzung beschlossen, die hier­mit öffentlich bekanntgemacht wird.

§1

Der § 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 09. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:

§2

Höhe der Gebühren

I. BESTATTUNGSGEBÜHREN

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr."240,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres . .. 500,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 500,00 DM

1.3 Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten

als Erdgräber. 120,00 DM

1.3.2 in Reihen-oder Wahlgrabstätten, in

denen bereits Erdbestattete ruhen. 120,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizei­

lichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs­pflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grab­stätten eingesetzt werden.. 120,00 DM

II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIE­DERBEISETZUNGEN

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Das Ausbetten von Urnen aus Erdgräbern und

r Entnahme von Urnen auf Urnenmauern . 120,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erho­ben.

III. NUTZUNGSGEBÜHREN Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebens­jahr und anmeldepflichtige Tbtgeburten .. 60,00 DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres .... 300,00 DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätten.. 200,00 DM

1.4 als. Urnen-Erdgrabstätten in bereits belegten. , f

Grabstätten für Erdbestattungen für - - jede Urne .vww -«fr p.**» hstü f®0*00 DM