Montabaur
Nr. 2/93
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Öffentliche Bekanntmachung 1. Satzung
der Ortsgemeinde Niederelbert
über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Januar 1993
Der Ortsgemeinderat von Niederelbert hat in seiner Sitzung am 17.12.1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2,6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
§1
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 09. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
»c) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber,«
2. § 17 erhält folgende Fassung:
»(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
b) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber,
c) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs. 3 und 16 Abs. 5.
(2) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In Urnenreihengrabstätten kann eine Urne zusätzlich bestattet werden, wenn für die zusätzlich zu bestattende Urne eine Ruhezeit von 15 Jahren gewährleistet ist und der Bestattungspflichtige auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist möglich
(3) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber sind für zwei Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nut-. zungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt
Ein Anspruch auf eine Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht nicht. Urnenwahlgrabstätten können nur als Doppelgrabstätte zur Bestattung . von Eheleuten, in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie Geschwistern erworben werden. Ihr Erwerb ist erst möglich nach dem Tbde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll.
Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist oder eine Bestattung mit verkürzter Ruhezeit entsprechend der Regelung in Abs. 2 S. 4 erfolgen soll. Eine notwendige Verlängerung der Nutzungszeit von mehr als 20 Jahren kann versagt werden, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld beeinträchtigt wird. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.«
3. § 20 wird wie folgt geändert:
3.1 Der bisherige Tfext wird Absatz 1.
3.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
»(2) Bei den Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten für Erdgräber darf neben dem vorhandenen Steinplattenbelag keine zusätzliche Grabeinfassung angebracht werden.«
§2
Diese Satzung tritt amläge nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5431 Niederelbert, 07.01.1993 Ortsgemeinde Niederelbert (Siegel) Bode, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS. 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen: . i -i-u
Eine/Verletzung der Bestimmungen über a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. l;GemO)<und hosaih Ka/teH- - : h ? ■
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Öffentliche Bekanntmachung 1. Satzung
der Ortsgemeinde Niederelbert
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 07. Januar 1993
Der Ortsgemeinderat vonNiederelbert hat in seiner Sitzung am 17.12.1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS. 2020-1) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom05. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 30 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 09. Oktober 1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
§1
Der § 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 09. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:
§2
Höhe der Gebühren
I. BESTATTUNGSGEBÜHREN
1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr."240,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres . .. 500,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres. 500,00 DM
1.3 Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten
als Erdgräber. 120,00 DM
1.3.2 in Reihen-oder Wahlgrabstätten, in
denen bereits Erdbestattete ruhen. 120,00 DM
1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizei
lichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grabstätten eingesetzt werden.. 120,00 DM
II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Das Ausbetten von Urnen aus Erdgräbern und
r Entnahme von Urnen auf Urnenmauern . 120,00 DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. NUTZUNGSGEBÜHREN Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Tbtgeburten .. 60,00 DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres .... 300,00 DM
1.3 als Urnen-Erdgrabstätten.. 200,00 DM
1.4 als. Urnen-Erdgrabstätten in bereits belegten. , f
Grabstätten für Erdbestattungen für ■ - - jede Urne .•vww -«fr p.**» hstü f®0*00 DM

