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Montabaur

Nr. 51/92

E

Ermäßigungskarte 1993

für den Besuch kultureller, sportlicher und schulischer Veran­staltungen ab aofort erhältlich.

Arbeitslose, aüsbiidungsplatzsuchende Jugendliche und Emp­fänger von Sozialhilfe erhalten auch im Jahre 1993 für sich und ihre im Haushalt lebenden Angehörigen wieder eine Ermäßi­gungskarte von der Verbandsgemeinde Montabaur. .

Bei Vorlage dieser Ermäßigungskarte wird eine 50%ige Gebüh­renermäßigung gewährt

- beim Besuch des Hallen- und Freibades in Montabaur,

- bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur,

- beim Besuch von Konzerten und Theaterveranstaltungen der Stadt Montabaur

Außerdem erhalten Inhaber der Ermäßigungskarte u.a. Nach­lässe auf Eintrittspreise bei Veranstaltungen folgender Vereine:

- Fanfarenzug Horressen e.V.

- Männergesangverein »Freundschasft« Eigendorf

- Männergesangverein Harmonia Liederkranz Eschelbach

- Männergesangverein Wohlgemut Montabaur-Ettersdorf

- Rassegeflügelzuchtverein Horressen und Umgebung

- SG Horressen/Elgendorf

- Folklore Chor Montabaur

- TbS Montabaur

- Chorgemeinschaft Daubach-Stahlhofen

- Männergesangverein »Frohsinn Daubach«

- Westerwaldvereift Daubach

- Sportverein »Grün-Weiß« Görgeshausen

- Spvgg. 1920 Horbach e.V.

- Ski-Club Nentershausen

- SG Neuhäusel

- Sportverein i928, Oberelbert

- Arbeitsgemeinschaft der SPD-Ortsvereine in der Vefbands- gemeinde Montabaur

- Kleinkunst-Bühne Mons-Tabor e.V.

Eine solche Ermäßigungskarte können erhalten:

- Arbeitslose und ihre im Haushalt lebenden Angehörigen, sofern die Angehörigen nicht selbst erwerbstätig sind oder Rente beziehen,

- Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn die­se beim Arbeitsamt als Ausbildungsplatz- oder Arbeitssu­chende gemeldet sind

- Sozialhilfeempfänger und ihre im Haushalt lebenden Ange­hörigen, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Die Ausstellung der Karten erfolgt während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung im Altbau des Rathauses,

1. Stock, Zimmer Nr. 11 Sozialhilfeempfänger können die Ermä­ßigungskarte auch telefonisch unter der Durchwahl 126.153 be­antragen.

Für die Beantragung legt der Arbeitslose oder Ausbildungs­platzsuchende für sich einen gültigen Leistungsbescheid oder eine Arbeitslosenbescheinigung des Arbeitsamtes vor. Sozial­hilfeempfänger erhalten die Ermäßigungskarte ohne besonde­ren Nachweis.

Für jedes berechtigte Familienmitglied wird eine eigene Ermä­ßigungskarte ausgestellt.

Wegfall des Müllabfuhrtages »Neujahr 1993«« (Freitag, 1. Januar 1993)

Im Zusammenhang mit der Einführung des »Dualen Systems« im Westerwaldkreis ab dem 1. April 1993 ist es erforderlich, die Entsorgungstouren im gesamten Westerwaldkreis ab dem 4. J a- nuar 1993 gänzlich neu zu gestalten.

Durch die zwingend notwendige Abkehr von dem gewohnten Ensorgungsrhythmus, insbesondere der ausschließlichen Ab­fuhr der grünen Wertstofftonne in der jeweils ersten Woche des Monats im gesamten Kreisgebiet, muß aus organisatorischen Gründen die Nachholung des Abfuhrtages, Freitag dem 1. Ja­nuar 1993, ganz ausfallen.

Die Neuregelung der Abfallentsorgungstouren beginnt einheit­lich im gesamten Kreisgebiet erstmals ab Montag, dem 4. Ja­nuar 1993.

Einzelheiten zum künftigen Entsorgungsrhythmus bzw. den je­weiligen Abfuhrtagen bittet die Westerwaldkreis-Abfallbeseiti­gung dem Müllkalender 1993 zu entnehmen, welcher in der letz­ten Dezemberwoche, zusammen mit den Amts- bzw. Mittei­lungsblättern der einzelnen Verbandsgemeinden jedem Haus­halt zugeht.

In diesem Zusammenhang wird bereits zum heutigen Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht, daß sich ab 1993 in verschiedenen

Städten und Ortsgemeinden des Kreises auch der gewohnte wö­chentliche Abfuhrtag verändert.

Weitergehende Informationen hierzu können ebenfalls dem Müllkalender 1993'wie den Amts- bzw.'Mittöilungsblätt&rn und der örtlichen Presse entnommen werden. Darüber hinaus steht Ihnen die Westerwaldkreis-Abfallbeseitigung unter der Telefonnummer 02602/68060 für weitere Fragen zur Verfügung.

Einsendung der Lohnsteuerbelege 1991 an das Finanzamt

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebe­nen Lohnsteuerbelege 1991 (Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an den Arbeit­nehmer ausgehändigt worden sind, bis zum 31.12.1992 dem Be­triebsstättenfinanzamt einzureichen. Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers beizufügen.

Die Arbeitnehmer, dieimBesitz der Lohnsteuerkarte 1991 sind, z.B. weil sieam31.12.1991 nicht in einem Dienstverhältnis stan­den, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.1992 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, es sei denn, daß die Lohnsteuerkarte noch der Einkommensteuererklärung 1991 beigefügt wird. Dabei haben sie auch ihre derzeitige Woh­nung anzugeben.

Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohn­steuerbelege 1991 zu beachten sind, ergeben sich aus den Erlas­sen des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 04.01.1991 und vom 25.06.1992 , S 2378 A - 443 (Ministerialblatt der Lan­desregierung von Rheinland-Pfalz 1991 S. 52 und S. 369, vgl. auch Bundessteuerblatt 1990 I S. 910 und 19911 S. 581).

Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesondere in der letzten Zeile des Abschn. IV der Lohnsteuerkarte 1991 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstem­pel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben.

Koblenz, im Dezember 1992 Oberfinanzdirektion Koblenz

Neuregelung für Landwirte und Winzer aufgrund der EG-Agrarreform

Mit einem einzigen Antragsvordruck und dem »Flächennach­weis - Agrarförderung« sollen künftig folgende Fördermaßnah­men beantragt werden können:

- Preisausgleich für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen,

- Prämie für Flächenstillegung,

- Prämie für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutter­schafe,

- sonstige Förderungen (z. B. soziostruktureller Einkom­mensausgleich, Gasölverbilligung, Ausgleichszulage in be­nachteiligten Gebieten).

Als Voraussetzung wird von der EG ein auf das einzelne Flur­stück (Schlag) bezogener, mit den Angaben des Liegenschafts- katasters übereinstimmender Flächennachweis verlangt.

Die Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen aus Aktua­litätsgründen nicht älter als 1 Jahr sein.

Nachzuweisen sind alle Flächen des Betriebes (bebaute und stillgelegte Ackerfläche, Ackerfutter- und Grünlandfläche, nicht genutzte Brache, Waldfläche).

Erstellung des Flächennachweises mit Hilfe des Katasteramtes Zur Erleichterung der Nachweisführung wird empfohlen, den Flächennachweis mit Hilfe des Katasteramtes über eine eigens hierfür gestaltete Liste aus dem Automatisierten Liegen­schaftsbuch (vorbereitetes Antragsformular) zu erstellen.

Der entsprechende Antrag an das Katasteramt und weitere In­formationsunterlagen über die Aufstellung des Flächennach­weises sind in Kürze bei dem Ortsbürgermeister, der Verbands­gemeindeverwaltung oder bei der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises erhältllich und sollen bei einer dieser Stellen abge­holt werden.

Die Betriebsinhaber werden hiermit aufgefordert, umgehend den »Antrag auf Auszüge aus dem Liegenschaftskataster« für alle Betriebflächen (Eigentum oder Zupacht) sorgfältig auszu­füllen und ab sofort dem zuständigen Katasteramt zu übersen­den.

Entsprechend seinem Antrrag erhält der Betriebsinhaber vom Katasteramt so schnell wie möglich einen Flächennachweis - Agrarförderung-, in dem die Flurstücke des Betriebes in der vor­geschriebenen Tabellenform dargestellt sind.