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Montabaur

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H BUCHFINKENLAND

Nr. 50/92

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Weihnachtsbaumverkauf

Auch in diesem J ahr findet wieder ein Weihnachtsbaumverkauf statt. Angeboten werden normale Fichten und Blautannen. Interes­sierte Bürger aus den Gemeinden Hübingen, Horbach und Daubach werden gebeten, sich am Samstag, dem 12. Dezember 1992, 10.00 Uhr an der Kreuzung Hübingen-Winden-Welschneudorf-Horbach einzufinden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist der Einschlag der Bäume vor dem o.g. Zeitpunkt nicht zugelassen. Wir bitten um Beachtung.

Kultur- und Heimatverein Buchfinkenland

Wie bereits für das laufende Jahr 1992 ist es uns gelungen, einen Kalender mit Motivbildern aus dem Buchfinkenland für das kom­mende Jahr 1993 zu erstellen. Die Kalender können ab sofort bei den folgenden Verkaufsstellen zum Preis von 10,00 DM erworben werden.

Horbach: Gasthaus »Zum grünen Baum«, Gasthaus »Westerwaldblick«, Bäckerei Schink Gackenbach: Gasthaus »Buchfinkenland«,

Dies: Gasthaus »Tknnenhof«

Hübingen: Gasthaus »Panorama«, Friseursalon Daubach.

Gackenbach

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Halfterweg« der Ortsgemeinde Gackenbach; Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Die vom Ortsgemeinderat Gacken-

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bach am 23.04.1992 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Halfterweg« wurde der Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisver­waltung hat am 23.11.1992 (Az. 6 A/60,610-13) erklärt, daß die Bebau­ungsplanänderung Rechtsvorschrif­ten nicht verletzt.

Die Bebauungsplan/-änderungsun- terlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bau­amt, Zimmer 203, Konrad-Adenau- er-Piatz 8, 5430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebau­ungsplanänderung Auskunft verlan­gen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be­kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor­den ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Be­kanntmachung gegenüber der Ge­meinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Be­bauungsplan eintretenden Vermö­gensnachteilen sowie über die Fällig­keit und das Erlöschen entsprechen­der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

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