Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 48/92

E

mÖffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan/-änderung/-ergänzung »Altstadt II« der Stadt Montabaur Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

^J50

isV

wsm

mm

StKf

eüüs

Die vom Stadtrat Montabaur am 10.06.1992 als Satzung beschlosse­ne Bebauungsplan/-änderung/-er- gänzung »Altstadt II« wurde der Bezirksregierung gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Bezirksregierung hat am 28.10.1992 (Az. 6A/60, 610-13) er­klärt, daß die Bebauungsplan/-än- derung/-ergänzung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan/-ände- rungs/-ergänzungsunterlagen kön­nen bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs, von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, don­nerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingese­hen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Be- bauungsplan/-änderung/-ergän- zung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schrift­lich gegenüber der Gemeinde gel­tend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind eben­falls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend ge­macht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verlet­zung von Verfahrens- und Formvor­schriften oder den Mangel der Ab­wägungbegründen soll, ist darzule­gen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs­ansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhal b eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.