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Montabaur

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Nr. 45/92

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Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeifüh­ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei J ahren nach Ablauf des Kalenderj ahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile einge­treten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt- wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegen­über der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Boden, 28.10.1992

(S.) Eulberg Ortsbürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Beul II« der Ortsgemeinde Boden; hier: Hei­lung" eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 III Baugesetzbuch (BauGB)

Von der Möglichkeit des § 215 III BauGB (vom 08.12.1986 - BGBl. I S. 2253 in der zur Zeit geltenden Fassung) wird Ge­brauch gemacht. Der nachstehende Bebauungsplan tritt nach der erneuten Ausfertigung (28.10.1992) mit der ortsüblichen Bekanntmachung rückwirkend zum 03.05.1976 in Kraft. Bebauungsplan: Beul II; ursprüngliche Rechtskraft: 03.05.1976

Ausfertigung mit anschließender Bekanntmachung: 28.10.1992

in Kraft getreten am: 03.05.1976

Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Be­bauungsplanes behoben.

Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Heilung des formel­len Fehlers keine materiell rechtlichen Änderungen an den bis­herigen Festsetzungen eingetreten sind.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Kernarbeits­zeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Aus­kunft verlangen.

Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll,

ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädi­gungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge- meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Boden, 28.10.1992 (S.) Eulberg, Ortsbürgermeisterin

(Bebauungsplan siehe nächste Seite)

Martinszug

Der diesjährige Martinszug findet am Dienstag, 10. November 1992 statt. Aufstellung des Zuges ist um 17.15 Uhr an der Ahr­bachhalle. Der Zug geht von der Ahrbachhalle über die Brinken- straße, Ahrbachstraße, Südstraße, Mühlenstraße, Schulstraße bis zum Kinderspielplatz »An der Hofwiese«, wo auch das Mar­tinsfeuer abgebrannt wird und die Brezelverteilung erfolgt. Die musikalische Begleitung des Zuges erfolgt durch die Big Band Boden. Eulberg, Ortsbürgermeisterin