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Montabaur

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Nr. 46/92

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Fuer den Seniorenkreis findet eine Buchvorstellung mit anschliessendem Verkauf, am Mittwoch den 11.11.92 um 15.00 Uhr im Pfarrheim Horressen statt.

Zudem wird allen Buergern die Interesse an einer Chronik haben, die

Moeglichkeit geboten

am Samstag den 14.11.92 von 14.00 bis 17.00 Uhr und am Sonntag den 15.11.92 von 15.00 bis 17.00 Uhr

im Pfarrheim Horressen diese Chronik zu erwerben.

Die Chronik stellt bestimmt auch fuer Sie ein schoenes Weihnachtsgeschenk fuer Verwandte, Bekannte und Freunde dar.

Die Auflage ist begrenzt. Der Preis pro Buch betraegt 35r DM.

Telefonische Bestellungen sind moeglich bei :

Margret Simon, Tel/ 22 44 Wilfried Bast, Tel/ 44 37 Michael Braun, Tel/- 1 64 75 .

AHRBACHGEMEINDEN

|_ Boden _

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Beul« der Ortsgemeinde Boden; hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 III Baugesetzbuch (BauGB)

Von der Möglichkeit des § 215 III BauGB (vom 08.12.1986 - BGBl. I S. 2253 in der zur Zeit geltenden Fassung) wird Ge­brauch gemacht. Der nachstehende Bebauungsplan tritt nach der erneuten Ausfertigung (28.10.1992) mit der ortsüblichen Bekanntmachung rückwirkend zum 04.03.1968 in Kraft. Bebauungsplan: Beul; ursprüngliche Rechtskraft: 04.03.1968 Ausfertigung mit anschließender Bekanntmachung: 28.10.1992

in Kraft getreten am: 04.03.1968

Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Be­bauungsplanes behoben.

Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Heilung des formel­len Fehlers keine materiell rechtlichen Änderungen an den bis­herigen Festsetzungen eingetreten sind.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt,.Zimmer 203, Konrad-

Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Kernarbeits­zeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Aus­kunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekann tma chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind.