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Montabaur

Nr. 39/92

SV Grün-Weiß Görgeshausen

Am 5. Spieltag Sonntag, den 27. September 1992, erwarten wir den Gegner E SV Siershahn. Gespielt wird um 15.00 Uhr auf dem Sportplatz in Görgeshausen.

Großholbach

Chorprobe

Die nächste Chorprobe findet am Dienstag, dem 29. September 1992 für Tbnöre und B ässe getrennt statt, und zwar für die B ässe um 19.00 Uhr und für die Ttenöre um 20.00 Uhr. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten.

Alte Herren Eisbachtal G.G.

Am Freitag, dem 25. September 1992, um 18.00 Uhr erwarten wir unsere Sportfreunde aus Montabaur. Spielkleidung weiß/rot.

Am Freitag, dem 2.10.1992 starten wir unsere Dreitagestour zum Oktoberfest nach München. Abfahrt ab Großholbach/Feu­erwehrhaus, 8.00 Uhr, Girod 8.10 Uhr, Heilberscheid 8.20 Uhr, Nentershausen 8.30 Uhr.

Fanfarenzug Großholbach

Wie üblich veranstalten wir am 3. Okt. für unsere aktiven und in­aktiven Mitglieder unseren Wandertag. Abmarsch um 10.00 Uhr bei Dieter Krins.

Anmeldungen bitte bis 1. Okt. 1992 bei Monika Krins, Tbl. 3652 oder Erwin Maier, TbL 2467.

_ Heilberscheid _

Absperrungen der Torräume auf dem Sportplatz entfernt

In den letzten Wochen wurde wiederholt festgestellt, daß die Absperrungen im B ereich der Tbrräume auf dem Sportplatz ent­fernt worden sind, um 'Ibrschußtraining zu üben. Diese Vorge­hensweise kann nicht geduldet werden. Die Tbrräume sind wäh­rend des Trainings nicht zu betreten. Verstöße werden in Zu­kunft mit Trainingsverbot geahndet.

Rheichwein, Ortsbürgermeister

Alte Herren Heilberscheid

Trotz mehrmaliger Hinweise wurde von den Mitgliedern nicht die Möglichkeit genutzt, den Jahresbeitrag von 48,00 DM auf unser Konto bei der KSK Montabaur, BLZ 570 510 01, Kto.-Nr. 100 530 2o3, zu überweisen. Es ergeht nochmals die herzliche Bitte an unsere Mitglieder, den Jahresbeitrag zu überweisen.

_ Nentershausen _

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanAänderung/-erweiterung »Steinbitz« der Orts­gemeinde Nentershausen

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB); Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215III BauGB Hiermit wird der Bebaungsplan »Steinbitz - Erweiterung« er­neut öffentlich bekanntgemacht. Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung in der Planurkunde behoben.

Die vom Ortsgemeinderat Nentershausen am 29. September 1980 als Satzung beschlossene Bebauungsplan/-änderung/-er- weiterung »Steinbitz« wurde der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 15. Okt. 1980 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß dieBebau- ungsplan/-änderung/-erweiterung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen kön- nenbei der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur wäh­rend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. E s wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegea

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

BPL-»Steinbitz« vom 29.9.1980 Ortsgemeinde Nentershausen - Plangebiet -

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.