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Montabaur

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Nr. 34/92

Sportgemeinschaft Neuhäusel Erweiterung des Angebots der Leichtathletikabteilung ' Ab September 1992 bietet die SG jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr Leichtathletik-Übungsstunden für Schüler/innen und Jugendliche an.

Ort: neues Stadion an der Augstschule Erste Übungsstunde: 1. September 1992.

Zusammenf assend nochmals alle sportlichen Angebote der SG- Leichtathletikabteilung:

Montags von 18.00 bis 19.00 Uhr Lauftreff für Anfänger und Fortgeschrittene Treffpunkt ist der (alte) Sportplatz in Neuhäu­sel.

Dienstags von 17.30 bis 18.30 Uhr Leichtathletik für Schüler/in­nen und Jugendliche. Neues Stadion an der Augstschule. Mittwochs von 18.00 bis 20.00 Uhr Leichtathletik für jeder­mann (Sportabzeichentreff). Neues Stadion an der Augstschule. Frauenkreis Neuhäusel

Der Kurs »Seidenmalerei für Anfänger« beginnt mit einem Ein­führungsabend am 2. Sept. 92, 20.00 Uhr im Pfarrgemeinde- haus. Als weitere Tbrmine sind vorgesehen: 9., 16. und 30.9.92. Die Leitung übernimmt Frau Laux. Auskunft und Anmeldung unter TfeL-Nr. 8342.

»Einmal Nordkap und zurück«

Fahrt durch vier skandinavische Staaten.

Diesen interessanten Dia-Vortrag zeigt uns Frau Goldhausen am 24. August 1992, 20.00 Uhr im Pfarrgemeindehaus. Gäste sind wie immer willkommen. Ttäger der Veranstaltungen ist das Kath. Bildungswerk Westerwald.

Simmern

CDU-Ortsverband Simmern

Zu einer Sitzung am Monag, dem 24. August 1992, um 20.00 Uhr im Gasthaus »Zum Medel« werden die Mitglieder der Fraktion, des Vorstandes sowie der Ausschüsse herzlich eingeladen.

BUCHFINKENLAND

Gackenbach, Hübingen, Horbach

Neu gestaltete Leichenhalle

im Ignatius-Ltftschert-Haus (Altenheim) Horbach wird eingesegnet

Durch Beschluß der Ortsgemeinderäte Gackenbach, Hübingen und Horbach und im Einvernehmen mit dem Ignatius-Löt- schert-Haus Horbach wurde eine neue Leichenhalle geschaffen. Die Räumlichkeiten wurden vom Ignatius-Lötschert-Haus zur Verfügung gestellt, und die Umbaukosten werden von den drei Ortsgemeinden des »Buchfinkenlandes« übernommen. Die Re­novierungsarbeiten sind abgeschlossen, so daß die Einsegnung der Tbtenhalle am 25.8.1992, um 16.00 Uhr durch Dekan Gereon Rehberg erfolgt. Im Anschluß an die Einsegnung können die Räumlichkeiten besichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Weidenfeiler Siegfried Hoffmann Winfried Wilhelmi Ortsbürgermeister Ortsbürgermeister Ortsbürgermeister Gackenbach Hübingen Horbach

SPD-Ortsverein Buchfinkenland Eine Mischung aus Politik und Kultur bietet der SPD-Ortsver­ein im Programm des 2. Halbjahres an. Im Mittelpunkt soll da­bei die eigene Parteigeschichte stehen. Ein Höhepunkt ist sicher ein Bluesfrühschoppen mit den »Deep River Blues Boys« am Sonntag, 29.11. im Gasthaus »Zum grünen Baum« in Horbach. Alle Interessenten sind zur Mitarbeit eingeladen, wobei dies für 6 Monate ohne Beitragszahlungmöglich ist. Infos bei Willi Wir­ges, Uli Neuroth oder Uli Schmidt.

Gackenbach

Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/Horbach vom 11. Mai 1992 /

Die Ortsgemeinden Gackenbach und Horbach bilden seit 01.08.1992 einen Kindergartenzweckverband. Sie haben mit Zu­stimmung ihrer Gemeinderäte aufgrund des § 16 Abs. 1 in Ver- bindungmit § 4 Abs. 1 ZwVG und § 10 Abs. 2 Satz 3 des Kinder­tagesstättengesetzes (KTG) vom 15.03.1992 (GVBL S. 79) die

nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Feststel­lung beantragt.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als die nach § 6 ZwVG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund des § 4 Abs. 2 ZwVG folgende Verbandsordnung fest:

§1

Aufgabe

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, in Horbach für die Orts­gemeinden Gackenbach und Horbach einen Kindergarten zu er­richten, zu unterhalten und zu betreiben.

(2) Durch Beschluß der Verbandsversammlung kann der Be­trieb des Kindergartens auf einen Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.

§2

Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden Gackenbach und Horbach.

§3

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen »Kindergartenzweck­verband Gackenbach/Horbach«.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Horbach.

§ 4

Stimmrecht in der Verbandsversammlung und Ausübung des Stimmrechts

(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsvers ammlung mehrere Stimmen, und zwar

die Ortsgemeinde Gackenbach... 3 Stimmen,

die Ortsgemeinde Horbach. 3 Stimmen.

(2) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch meh­rere Vertreter ausgeübt. Die Stimmen können je Verbandsmit­glied nur einheitlich abgegeben werden.

§5

Verwaltungsgeschäfte

Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur.

§6

Form der öffentlichen Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes er­folgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und ihrer Ortsgemeinden.

§7

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Kindergarten wird auf den Grundstücken Flur 9, Nr. 14/1 und 20/3 in der Gemarkung Horbach errichtet, das die Ortsge­meinde Horbach zu diesem Zweck erworben hat und an dessen Erwerb sich die Ortsgemeinde Gackenbach beteiligt hat. Das Grundstück wird nach Errichtung des Zweckverbandes in das Eigentum des Zweckverbandes übertragen.

(2) Die nicht durch Zuweisungen Dritter gedeckten Kosten des Baues des Kindergartens einschließlich der Kosten des Grund­erwerbs und der Einrichtung werden von den Verbandsmitglie- dem zu folgenden Anteilen aufgebracht:

Gackenbach = 43,9 %,

Horbach = 56,1 %.

(3) Die aus dem laufenden Betrieb des Kindergartens resultie­renden Kosten (z.B. Personalkostenanteile nach § 12 Abs. 3 KTG, Sachkosten, Unterhaltung des Gebäudes und der Außen­anlagen) werden nach Maßgabe der Zahl der Kinder aus der je­weiligen Ortsgemeinde, die den Kindergarten am 31.07. des Vor­jahres besucht haben, aufgebracht.

(4) Sofern bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des Ge­bäudes notwendig werden, die über die laufende Unterhaltung des Kindergartengebäudes hinausgehen, werden die Kosten da­für zwischen den Verbandsmitgliedern wie folgt verteilt:

a) 50 v.H. nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl;

b) 50 v.H. nach der Grundlage für die Ermittlung der Ver- bandsgemeindeumlage (Steuerkraftmeßzahl + Schlüssel­zuweisungen).

(5) Zur Deckung seines Finanzbedarfes nach den Abs. 3 und 4 er­hebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jähr­lich eine Verbandsumlage in der entsprechenden Höhe.

Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedem

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Thg der Wirk­samkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinan­dersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestel­lung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.