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Montabaur

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Nr. 34/92

Kath. Kirchengemeinde Heiligenroth Samstag, 22. August 1992,18.00 Uhr Amt für HelgaNink geb. Wolf für Ludwig Herbst und für Gerda Schröder Samstag, 29. August 1992,18.00 Uhr Amt für Paula und Johan­na Nink; für Heinrich und Helene Knie und verst. Angehörige

4. die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Betei­ligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegnngsausschuß 2u geht.

Sportverein Heiligenroth e.V.

Samstag, 22. August 1992,15.30 Uhr SV Heiligenroth - SV Girod/Kleinholbach.

Pokalspiel

Zuschauer sind herzlich willkommen.

D-Jugend:

Die neue Saison steht bevor. Es wird Zeit, daß sich darauf vorbe­reitet wird. D as Training beginnt am Dienstag, dem 26. August 1992,17.00 Uhr, Sportplatz Heiligenroth. Bei schlechtem Wet­ter wird jeweils in die Vogelsanghalle ausgewichen.

Dazu bitte entsprechendes Schuhwerk (helle Sohlen) mitbrin­gen.

Mannergesangverein »Hoffnung«

Die erste Chorprobe nach den Sommerferien ist am Freitag, 21. August 1992,18.45 Uhr im Vereinslokal Jehnen.

Ruppach-Goldhausen

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

I. Umlegungsbeschluß

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (S 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldefen Recht, so wird der Umle­gungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub­haftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (S 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Be t.eiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsäusschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nac'i Ablauf der durch den Umlegungsaussohuß gesetzten Frist glaubhaf gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen un f Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausscpu dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach 8 61 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungs­beschlusses bis* zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle­gungsplanes (S 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Golhausen faßte in seiner Sitzung am 11.06.1992 folgenden Beschluß:

Gemäß 5 47 BauGB vom 08. Dezember 1986 (BGBL.I.S.2253) in Verbin­dung mit der jeweils gültigen Landesverordnung über die Umlegungs­ausschüsse wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes "Auf dem Flurzaun" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung "Flurzaun".

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Westen durch die K 101, im Osten bis zum ersten "Rupbergsweg" und im Süden von der.Nordstraße mit Ausnahme der bebauten Grund­stücke bis nördlich in eine Tiefe von ca. 250 m.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beige­fügten Kartenauszug dargestellt.

Eine Bestandskart.e in der alle von der Umlegung betroffenen Flur­stücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Ab­schnitt V dieser Bekanntmachung).

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flur­stücksteile einbezogen:

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorge­nommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs,- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert, werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis­her ausgeühten Nutzung werden von der Verfügungs- und Verände­rungssperre nicht berührt.

Gemarkung; Ruppach

Flur 6

Flurstücke: 436, 437,

447, 448,

458, 45«?,

469, 470,

480, 481,

491, 492,

502, 503,

2467

Flur 17:

Flurstück: 1813/1

Flur 18:

Flurstücke: 1852, 1853, 1854, 1855, 1856, 1857, 1858, 1859, 1860, 1861, 1862, 1863, 1864, 1865, 1866, 1867, 1868, 1873/6, 1874, 1875, 1876, 1877, 1878, 1879, 1880, 1881, 1882, 1883, 1884, 1885, 1886, 1887, 2647/5, 2648/1, 2653, 2654, 2655/1

Flur 23:

Flurstücke: 2373/1, 2373/2, 2374/1, 2374/2, 2375/1, 2375/2,

2377/3, 2377/4, 2378/1, 2378/2, 2385, 2386, 2387, 2388, 2389, 2390, 2391, 2698/1

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke 2U betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn der vorbereitenden Maß­nahmen wird rechtzeitig bekanntgegeben.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestands­karte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen ii der Zeit vom 07.09.1992 bis 06.10.1992 bei der Verbandsgeraeinde- verwaltung Montabaur , Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 22.08.1992 als bekanntgemacht.

Grundbuchbezirk: Ruppach

438,

439,

440,

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450,

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, 500,

501

504,

505,

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2460,

, 2461

, 2464,

2465,

2466

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach S 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Ein­tragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet ge­legenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten-ln der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungssausschusses der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen schrift lieh oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 11.08.1992

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

(Siegel) gez.

Reichling