Montabaur
Ortsgemeinde Heiligenroth
Straße verlaufend von bis Beitragssatz pro
qm beitragspflicht. Grundstücksfläche
Wegeparzelle Flur 1 Neustraße-Fußweg 6,00 DM
Nr. 4/19 »Hinter der Kirch« Vorausleistungen
6431 Heiligenroth, 22. Juli 1992 Zerfas, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth
vom 28. Juli 1992
Erweiterung des Bebauungsplanes »Illbach • Nordumgehung» beschlossen
In Abänderung des Ratsbeschlusses vom 14.04.1992 beschloß der Ortsgemeinderat mehrheitlich den Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Illbach - Nordumgehung Heiligenroth« hinsichtlich des Korridors der Trasse der NordumgehungHeiligenroth im südlichen Bereich der Flurstücke Nr. 109/2,109/1,19, 11 -16,26 und 27/4 (Flur 49) geringfügig zu erweitern. Der Geltungsbereich verschiebt sich gegenüber der in der Ratssitzung am 14.04.1992 festgelegten Planbereichsgrenze im Bereich dieser Grundstücke um 10 m -15 m.
Der nachfolgende Zustimmungsbeschluß wurde ebenfalls mehrheitlich gef aßt. Die Kreisplanungsstelle wurde beauftragt, auf der Grundlage des beschlossenen Bebauungsplanentwurf es das Beteüigungs verfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs, 1 BauGB einzuleiten.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.04.1992 den Beschluß gefaßt, für den Bau der »Nordumgehung« durch eine Er- weiterung des Bebauungsplanes »Illbach« dieplanerischen Voraussetzungen zu schaffen. Der in dieser Sitzung festgelegte Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Illbach - Nordumgehung Heiligenroth« umfaßte einen Korridor bis zur Gemarkungsgrenze Goldhausen. Grundlage für die Festlegung des Geltungsbereiches war ein erster Rohentwurf für einen möglichen TVassenverlauf der Nordumgehung. Das vom Straßenbauamt Diez beauftragte Fachbüro für die Erstellung einer detaillierten Straßenplanungkam inzwischen zu dem Ergebnis, daß die Trasse verlegt werden muß. Die Feststellung des Fachbüros, das gleichzeitig auch die' landespflegerische Begleitplanung erstellt, habe nämlich ergeben, daß sich im bisherigen Trassenver- lauf ein Feuchtgebiet befindet, das jedoch aus ökologischen Gründen zu erhalten ist. Das bedeutet, daß der Korridor, wenn auch geringfügig, verschoben werden muß. Die Verschiebung der TVasse bedeutet gleichzeitig, daß damit den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung durch einen Grundstückseigentümer vorgebrachten Einwendungen entsprochen werden k ann .
Weitere Entscheidungen des Rates
- Um eine verbesserte Abführung des Oberflächenwassers in der Limburger Straße im Zuge einer Änderung der Kanalführung durch die Verbandsgemeindewerke zu erreichen, müssen Kosten in Höhe von ca. 3.200 DM auf gewandt werden. Die Durchführung dieser Maßnahme wurde vom Ortsgemeinderat einstimmig beschlossen.
- Die Arbeiten zum Umbau der Schulstraße sollen dergestalt durchgeführt werden, daß zuerst nur im Bereich der Schulbushaltestelle (Verlegung) gearbeitet wird. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 124.183,50 DM.
Urlaub des Ortsbürgermeisters
In der Zeit vom 1. bis 31. August 1992 befindet sich Ortsbürgermeister Zerfas in Urlaub.
Die Vertretungwährend dieser Zeit wird vom 1. Ortsbeigeordneten Erich Herbst, wahrgenommen.
In dringenden Fällen können Sie sich auch direkt mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Ttel. 126.0 in Verbindung setzen.
Fundsache
Vor dem Bürgermeisteramt ist ein großes Kuscheltier (Klammeraffe) gefunden worden. Außerdem wurde ein schwarzes Brillenetui abgegeben.
Die Gegenstände können während der Sprechzeiten im Bürgermeisteramt abgeholt werden.
Nr. 32/92
_ Ruppach-Goldhausen _
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhau- sen findet am
Montag, 10. August 1992, um 20.00 Uhr im Bürgermeisteramt statt. ' -
Tagesordnung:
I. öffentliche Sitzung:
1. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes Verabschiedung eines ausgeschiedenen Ratsmitgliedes
2. Antrag auf Baugenehmigung für eine Werkhalle mit Bürogebäude und drei Werkswohnungen im Gewerbegebiet »Unter dem Dorf«
3. Beratung und Beschlußfassung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes »Unter dem Dorf« gemäß § 31 BauGB für das Grundstück Flurstück 18/19 in der Flur 11
4. Verschiedenes
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Mietangelegenheit
2. Grundstücksangelegenheiten
3. Verschiedenes
Ruppach-Goldhausen, 4. August 1992 Ferdinand
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »Flurzaun - In den AppelstUckern« der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen
Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen am 11.05.1992 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Flurzaun - In den Appelstückem« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 22.07.1992 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Kemarbeits- zeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. i
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.l
Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälli gk eit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
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