Einzelbild herunterladen

Montabaur

Ortsgemeinde Heiligenroth

Straße verlaufend von bis Beitragssatz pro

qm beitragspflicht. Grundstücksfläche

Wegeparzelle Flur 1 Neustraße-Fußweg 6,00 DM

Nr. 4/19 »Hinter der Kirch« Vorausleistungen

6431 Heiligenroth, 22. Juli 1992 Zerfas, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth

vom 28. Juli 1992

Erweiterung des Bebauungsplanes »Illbach Nordumgehung» beschlossen

In Abänderung des Ratsbeschlusses vom 14.04.1992 beschloß der Ortsgemeinderat mehrheitlich den Geltungsbereich des Be­bauungsplanes »Illbach - Nordumgehung Heiligenroth« hin­sichtlich des Korridors der Trasse der NordumgehungHeiligen­roth im südlichen Bereich der Flurstücke Nr. 109/2,109/1,19, 11 -16,26 und 27/4 (Flur 49) geringfügig zu erweitern. Der Gel­tungsbereich verschiebt sich gegenüber der in der Ratssitzung am 14.04.1992 festgelegten Planbereichsgrenze im Bereich die­ser Grundstücke um 10 m -15 m.

Der nachfolgende Zustimmungsbeschluß wurde ebenfalls mehrheitlich gef aßt. Die Kreisplanungsstelle wurde beauftragt, auf der Grundlage des beschlossenen Bebauungsplanentwurf es das Beteüigungs verfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs, 1 BauGB einzuleiten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.04.1992 den Be­schluß gefaßt, für den Bau der »Nordumgehung« durch eine Er- weiterung des Bebauungsplanes »Illbach« dieplanerischen Vor­aussetzungen zu schaffen. Der in dieser Sitzung festgelegte Gel­tungsbereich des Bebauungsplanes »Illbach - Nordumgehung Heiligenroth« umfaßte einen Korridor bis zur Gemarkungs­grenze Goldhausen. Grundlage für die Festlegung des Gel­tungsbereiches war ein erster Rohentwurf für einen möglichen TVassenverlauf der Nordumgehung. Das vom Straßenbauamt Diez beauftragte Fachbüro für die Erstellung einer detaillierten Straßenplanungkam inzwischen zu dem Ergebnis, daß die Tras­se verlegt werden muß. Die Feststellung des Fachbüros, das gleichzeitig auch die' landespflegerische Begleitplanung er­stellt, habe nämlich ergeben, daß sich im bisherigen Trassenver- lauf ein Feuchtgebiet befindet, das jedoch aus ökologischen Gründen zu erhalten ist. Das bedeutet, daß der Korridor, wenn auch geringfügig, verschoben werden muß. Die Verschiebung der TVasse bedeutet gleichzeitig, daß damit den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung durch einen Grundstücksei­gentümer vorgebrachten Einwendungen entsprochen werden k ann .

Weitere Entscheidungen des Rates

- Um eine verbesserte Abführung des Oberflächenwassers in der Limburger Straße im Zuge einer Änderung der Kanal­führung durch die Verbandsgemeindewerke zu erreichen, müssen Kosten in Höhe von ca. 3.200 DM auf gewandt wer­den. Die Durchführung dieser Maßnahme wurde vom Orts­gemeinderat einstimmig beschlossen.

- Die Arbeiten zum Umbau der Schulstraße sollen dergestalt durchgeführt werden, daß zuerst nur im Bereich der Schul­bushaltestelle (Verlegung) gearbeitet wird. Die Kosten hier­für belaufen sich auf 124.183,50 DM.

Urlaub des Ortsbürgermeisters

In der Zeit vom 1. bis 31. August 1992 befindet sich Ortsbürger­meister Zerfas in Urlaub.

Die Vertretungwährend dieser Zeit wird vom 1. Ortsbeigeordne­ten Erich Herbst, wahrgenommen.

In dringenden Fällen können Sie sich auch direkt mit der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Ttel. 126.0 in Verbin­dung setzen.

Fundsache

Vor dem Bürgermeisteramt ist ein großes Kuscheltier (Klammeraffe) gefunden worden. Außerdem wurde ein schwar­zes Brillenetui abgegeben.

Die Gegenstände können während der Sprechzeiten im Bürger­meisteramt abgeholt werden.

Nr. 32/92

_ Ruppach-Goldhausen _

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhau- sen findet am

Montag, 10. August 1992, um 20.00 Uhr im Bürgermeisteramt statt. ' -

Tagesordnung:

I. öffentliche Sitzung:

1. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes Verabschiedung eines ausgeschiedenen Ratsmitgliedes

2. Antrag auf Baugenehmigung für eine Werkhalle mit Büro­gebäude und drei Werkswohnungen im Gewerbegebiet »Unter dem Dorf«

3. Beratung und Beschlußfassung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes »Unter dem Dorf« gemäß § 31 BauGB für das Grundstück Flurstück 18/19 in der Flur 11

4. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Mietangelegenheit

2. Grundstücksangelegenheiten

3. Verschiedenes

Ruppach-Goldhausen, 4. August 1992 Ferdinand

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Flurzaun - In den AppelstUckern« der Ortsge­meinde Ruppach-Goldhausen

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen am 11.05.1992 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Flurzaun - In den Appelstückem« wurde der Kreisverwaltung des Westerwald­kreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 22.07.1992 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß der Bebauungs­plan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Kemarbeits- zeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann ein­gesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Aus­kunft verlangen. i

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.l

Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälli gk eit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

16