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Montabaur

Nr. 32/92

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Öffentl. Bekanntmachungen

öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 39, Flurstück 4/2 ge­mäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB)

Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 10.06.1992 die vereinfachte Änderung des Bebau­ungsplanes »Himmelfeld« gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt: DieimBebauungsplan ausgewiese­ne überbaubare Grundstücksflä- che wird- wie in der nachfolgend ab­gedruckten Planskizze dargestellt * geändert.

Die Bebauungsplan/-ände- rungs/-er weiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, diens­tags und mittwochs, von 7.30 - 12.46 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 - 12.46 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30-13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Be- bauungsplanänderungZ-erweite- rung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schrift­lich gegenüber der Gemeinde gel­tend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind eben­falls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend ge­macht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verlet­zung von Verfahrens- und Formvor­schriften oder den Mangel der Ab­wägungbegründen soll, ist darzule­gen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs­ansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei J ahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs.3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

(Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachungder Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. :

A LAGEPLAN WUROff ERGÄNZ?: WIRGES, 15. APRIL 1932

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