Montabaur
Nr. 32/92
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“Öffentl. Bekanntmachungen
öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 39, Flurstück 4/2 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB)
Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 10.06.1992 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt: DieimBebauungsplan ausgewiesene überbaubare Grundstücksflä- che wird- wie in der nachfolgend abgedruckten Planskizze dargestellt * geändert.
Die Bebauungsplan/-ände- rungs/-er weiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs, von 7.30 - 12.46 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 - 12.46 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30-13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Be- bauungsplanänderungZ-erweite- rung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägungbegründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei J ahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs.3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
(Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachungder Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. :
A LAGEPLAN WUROff ERGÄNZ?: WIRGES, 15. APRIL 1932
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