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Montabaur

Nr. 17/92

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Ferner gehören zum Erhebungsbereich der Bodennutzungs­haupterhebung alle Flächen, auf denen Reben, Obst, Gemüse, Tabak, Heil- und Gewürzpflanzen, Zierpflanzen oder Baum­schulerzeugnisse für den Verkauf angebaut werden.

Die Daten der einzelnen Betriebe unterliegen der Geheimhal­tung. Eine Weiterleitung oder Auswertung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen.

Auskunftsverweigerungen sowie nicht rechtzeitig erteilte Aus­künfte stellen nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.

Statistisches Landesamt

Rheinland - Pfalz -

Antrag stellen bis 30. April 1992

... wenn durch die Rentenreform erstmals Anspruch auf Rente entsteht!

Die Rentenreform bringt eine Vielzahl von Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen und den rentenrechtlichen Zeiten. Wie die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Speyer, mitteilt, kann dies dazu führen, daß ab 01. Januar 1992 erstmals ein Rentenanspruch entsteht, der nach bisherigem Recht abzulehnen war.

Nachfolgend einige Beispiele dazu:

Für die Anrechnung von Kriegsdienst oder Kriegsgefan­genschaft reicht es aus, wenn mindestens ein Beitrag nach­gewiesen ist.

Für die Erziehung eines Kindes können zusätzlich maxi­mal 10 Jahre Berücksichtigungszeiten anerkannt werden.

Bei der Altersrente mit 63 Jahren müssen in der Warte­zeit von 35 Jahren keine 15 Jahre Beitrags- und Ersatz­zeiten enthalten sein; auf die 35jährige Wartezeit werden Berücksichtigungszeiten angerechnet.

Bei der Altersrente für Frauen reicht es aus, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist ünd nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt sind.

Nicht nachgewiesene, d. h. nur glaubhaft gemachte Bei­tragszeiten, werden imgekürzt auf die Wartezeit ange­rechnet.

Krankheitszeiten mit Krankengeldbezug werden rückwir­kend ab 01. Januar 1984 zu Beitragszeiten.

Bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit innerhalb von 6 Jah­ren nach Ende einer Ausbildung kann - auch wenn die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist - Rentenan­spruch entstehen.

Allen Versicherten, deren Rentenantrag in der Vergangenheit aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde, emp­fiehlt die LVA, sich unbedingt beraten zu lassen und ggf. bis 30. April 1992 einen neuen Rentenantrag zu stellen. Nur dann kann die Rente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. ab 01. Ja­nuar 1992, gezahlt werden!

Auskünfte erteilen die LVA Rheinland-Pfalz in Speyer, ihre Auskunfts- und Beratungsstellen in Kaiserslautern, Mainz, Trier und Andernach, die Versichertenältesten, die Versiche­rungsämter sowie die Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemein­deverwaltungen.

Pflegetätigkeit wird in der Rentenversicherung angerechnet Jetzt Antrag stellen

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Spey­er, weist darauf hin, daß das Rentenreformgesetz ab 01. Januar 1992 Personen, die nicht erwerbsmäßig mindestens 10 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen pflegen, folgende Vergün­stigungen einräumt:

Durch die Anrechnung der Pf legetätigkeit als BerUcksich- tigungszeit kann ein Rentenanspruch entstehen, die Be­wertung beitragsfreier Zeiten kann verbessert werden.

Mit der Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge können u.a. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähig­keitsrente (36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung) oder eine Altersrente für Frau­en (mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebens­jahr) erfüllt werden.

Während einer Beschäftigung, die aufgrund der Pflegetä­tigkeit zeitlich eingeschränkt ist, können zusätzlich Pflichtbeiträge gezahlt werden.

Dafür ist ein Antrag erforderlich. Umrentenrechtliche Nachtei­le zu vermeiden, empfiehlt die LVA, diesen rechtzeitigzu stellen.

Bei Antragstellungnach Ablauf von drei Monaten seit Aufnah­me der Pflegetätigkeit erfolgt eine Anrechnungerst ab Antrags­monat. Personen, die bereits 1991 oder früher die Pflegetätig- keit aufgenommen haben, müssen bis 30. April 1992 einen ent­sprechenden Antrag stellen, um zum frühestmöglichen Zeit­punkt, d.h. abOl. Januar 1992, die Vergünstigungen zu erhalten. Beizufügen ist eine Bescheinigungüber die Pflegebedürftigkeit und den Umfang der Pflegetätigkeit, die bei Leistungsbezug der jeweiligen Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, Sozial­amt) ansonsten der Medizinische Dienst der Krankenversiche­rung ausstellen. Auskünfte erteilen die LVA in Speyer, ihre Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten, die Versicherungsämter sowie die Stadt-, Gemeinde- oder Ver­bandsgemeindeverwaltungen.

. Beratung:

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Herr Schrupp, Rat­haus-Altbau, I. Stock, Zimmer 12, Tbl. 02602/126.154 möglichst nach vorheriger Ibrminvereinbarung.

Darüber hinaus bietet die Landesversicherungsanstalt Rhein­land-Pfalz Speyer, einen weitergehenden Beratungsservice, durch Einsatz einer mobilen Datenübermittlungsstation.

Mit dieser Datenübermittlungsstation können bei Ihrer Vor­sprache unmittelbar Informationen über Ihr Rentenversiche­rungskonto abgerufen werden.

Ein Abruf ist jedoch nur dann möglich, wenn Ihr Versicherungsverlauf- und Konto geklärt ist.

Sollten Sie bisher noch keinen Versicherungsverlauf von Ihrem Rentenversicherungsträger (LVA/BfA) erhalten haben, so ist davon auszugehen, daß eine Kontenklärung noch nicht erfolgt ist. Den Antrag auf Kontenklärung stellen Sie bitte bei der Ver- bandsgemeindeverwaltung - Versicherungsamt-. Der zuständi­ge Sachbearbeitder ist Ihnen bei der Antragstellung und der Be­schaffung fehlender Nachweise behilflich Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Versicherungsverlauf-/konto geklärt ist, können bei Ihrer Var­sprache auch eine Rentenberechnung erhalten.

Sollten sie nicht selbst vorsprechen können, können Auskünfte auch an einen Bevollmächtigten erteilt werden. Aus Gründen des Datenschutzes ist in diesem Fall jedoch die Vorlage einer Vollmacht unbedingt erforderlich; das gilt auch für Ehegatten.

Sprechtage:

1) Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz:

In der Regel an jedem 1. Dienstag im Monat, von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr.

Für die N achmittagssprechstunden muß vorher ein Ttermin ver­einbart werden. Sie s ollten aber in jedem Fall vorher anrufen und Ihre Versicherungsnummer durchgeben, damit der Versiche­rungsverlauf bereits vorher angefertigt werden kann.

2) Verbandsgemeindeverwaltung - Versicherungsamt -: montags - freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags zusätz­lich von 16.00 bis 18.00 Uhr. Bitte vereinbaren Sie jedoch mög­lichst einen Ttermin mit uns. Tterminvereinbarung für die Bera­tungen unter 1) und 2) bitte unter der Rufnummer 02602/126.154.

Die Beratungen werden im Rathaus-Altbau, I. Stock, Zimmer 12, durchgeführt.

Hinweis für Versicherte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte:

Die Bf A-Berlin wird bis auf weiteres ihren weitergehenden Bera­tungsservice im Westerwaldkreis nicht mehr anbieten. In der näherenUmgebungbestehen für 1991 folgende Beratungsange­bote:

1) In 5400 Koblenz, Städt. Verwaltungsgebäude, Emil-Schül- ler-Straße 20, TteL 0261/129523, Sprechtage: jeden Diens­tag

2) In Neuwied, in der Geschäftsstelle der KKH, Langendor­fer Straße 117, TteL 02631/29061, Sprechtage jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat.

örtliche Nacheichung 1992

Die örtliche Nacheichung für die Verbandsgemeinde Monta­baur findet in der Zeit vom 18.5. bis 10.6.1992 statt. Das Eichlo­kal, Bauhof Montabaur, Eichwiese, ist am

19.5.1992 von 8.30 bis 12.00 Uhr und am

20.5.1992 von 8.30 bis 10.30 Uhr besetzt.