Montabaur
Die Landesplanungsbehörden kamen in ihrer landesplanerischen Beurteilung zu dem Ergebnis, daß die Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung • wie sie im Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Landesentwicklungsprogramm und im regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein- Westerwald festgeschrieben sind - entspricht.
Um die planerischen Voraussetzungen für das Bau- und Nutzungskonzept zu schaffen, ist die Ausweisung eines Sondergebiets nach § 11 Baunutzungsverordnung erforderlich, das in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan auf eine Fläche von ca 4 ha begrenzt wird. Innerhalb dieses Gebietes ist als Art der baulichen Nutzung zulässig:
- Möbelmarkt -
»Einrichtungshaus mit den dazugehörenden Nebenanlagen einschließlich der Betriebe zum Herstellen von Möbeln«
Diese Festsetzung hat zur Folget daß nur diese Nutzung zulässig ist, somit alle anderen Nutzungen, d. h. auch sogenannte innenstadtrelevante Einzelhandelsbranchen und -betriebsformen ausgeschlossen sind.
Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens für einen Teilbereich des Baugebietes »Unter dem Issel« beschlossen Für den Bereich zwischen der BAB A 3/L 318/L 325/Wirtschaftswege Nr. 45/2 wird auf der Grundlage der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur das Bebauungsplan verfahren »Unter dem Issel« durchgeführt. Um bebauungsfähige Grundstücke zu bilden, ist ein Bodenordnungsverfahren erforderlich, das nach dem 4. Tfeil des Baugesetzbuches {§§ 46 ff.) durchgeführt wird. Aus verfahrenstechnischen Gründen wird in die Baulandumlegung zunächst nur der westliche Planbereichsteil ein bezogen. Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die B 49 und die A 3; im Süden durch die L 325 und
im Westen durch die Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Eppenrod.
Der Beschluß über die Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens für einen 'Ibilbereich des B augebietes »Unter dem Issel« wurde vom Ortsgemeinderat einstimmig gerfaßt.
Frauenchor »Georgia« Görgeshausen Am Samstag, dem 14. März 1992, um 20.00 Uhr veranstaltet der Frauenchor »Georgia« sein traditionelles Frühjahrskonzert
und »10 Jahre« Chorleiterin - Angelika Seip - in der Löwensteinhalle, Görgeshausen.
Mitwirkende:
Andreas Jamin .. Klavier
Christian Prokasky. Trompete
Frauenchor »Eintracht«. Leitung:
Kettenbach. Angelika Seip
Chorgemeinschaft . Leitung:
Daubach-Stahlhofen.. Ulrich Wallroth
MGV »Liederkranz«. Leitung:
Kördorf. Friedhelm Bauer
MGV »Harmonie« .. Leitung:
Nordhofen. Gerhard Christmann
MGV »Concardia« . Leitung:
Görgeshausen.. Walter Malm
Frauenchor »Georgia«. Leitung:
Görgeshausen. Angelika Seip
Alle Freunde der Musik und Gönner des Chores sind herzlich dazu eingeladen.
MGV »Concordia« Görgeshausen Wegen der ausgefallenen Chorprobe am Rosenmontagfindet am Freitag, dem 13. März 1992 um 19.00 Uhr im Vereinslokal eine zusätzliche Probe statt.
Im Hinblick auf die Teilnahme am Konzert unseres Frauenchores am 14. März 1992 wirdum vollzähliges Erscheinen gebeten.
SV Grün-Weiß e.V. Görgeshausen Ein Nachholspiel des SV Grün-Weiß e.V. Görgeshausen - Meisterschaftsspiel, findet am Sonntag, 15. März 1992 um 13.00 Uhr in und gegen den SV Steinefrenz/Weroth II statt.
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Nr. 11/92
_ Großholbach _
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach vom 28. Februar 1992
In der sieben Punkte umfassenden Tagesordnung des öffentlichen Tteils der Sitzung wurden u. a. folgende Punkte beschlossen:
a) Ausbau der Gartenstraße
Die Gartenstraße soll 1992 ausgebaut werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, einen Entwurf für einen verkehrsberuhigten Ausbau zu erstellen. Der Beschluß über den Ausbau erging einstimmig. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Gartenstraße sich baulich in einem schlechten Zustand befindet. In den letzten Jahren wurden wiederholt Rerparaturmaßnahmen durchgeführt. Da nach Feststellung des Eigenbetriebes der Verbandsgemeinde der Entwässerungskanal dringend erneuert werden muß, ist es ratsam, mit der Erneuerung der Versorgungsleitung gleichzeitig die Straße auszubauen.
b) Einrichtung einer 6. Gruppe im Kindergarten Ruppach-Goldhausen
Der Ortsgemeinderat sprach sich einstimmig dafür aus, als Übergangslösung im Pfarrsaal der kath. K irc h engemeinde eine 6. Kindergartengruppe ab 1. August 1992 einzurichten. Die Ortsgemeinde beteiligt sich an den Kosten des Umbaues und derEinrichtungmiteinemBetraginHöhevon5.568,03DM. Die Ortsgemeinde erwartet, daß die kath. Kirchengemeinde den Trägeren teil an den Personalkosten (15 %) übernimmt. Sollte das nicht möglich sein, erklärt sich die Ortsgemeinde bereit, die Personalkostenanteile für die 6. Gruppe entsprechend mitzufinanzieren.
Als Begründung für diese Entscheidung wurde auf folgendes hingewiesen:
Für das Kindergartenjahr 1992/93 sind bereits jetzt 139 Kinder aus den Gemeinden Boden, Girod, Großholbach und Ruppach- Goldhausen zum Besuch des Kindergartens angemeldet, die zu Beginn des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben. Da zu Beginn eines Kindergartenjahres nur 23 Kinder pro Gruppe aufgenommen werden sollen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Kindergartenplanungsverordnung), höchstens aber 25 Kinder pro Gruppe zulässig sind, ist die Einrichtung einer 6. Gruppe notwendig, wenn alle angemeldeten Kinder auf genommen werden sollen.
Das Bischöfliche Ordinariat und das Jugendamt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises lehnen aus pädagogischen und organisatorischen Gründen grundsätzlich Einrichtungen mit mehr als 5 Gruppen ab. Da hier aber kurzfristig eine andere Lösung nicht möglich ist ohne Kinder zurückweisen zu müssen, hat man der befristeten Übergangslösung im Pfarrsaal der Kath. Kirchengemeinde zugestimmt. Die Räume sind in Übereinstimmung aller Beteiligten dafür geeignet. Die Kath. Kirchengemeinde Ruppach-Goldhausen stellt dankenswerterweise den Pfarrsaal im Erdgeschoß des Pfarrheims (mit Tbiletten) zur Verfügung. Dazu bedarf es aber geringfügiger baulicher Veränderungen.
Der Kreis bezuschußt die Einrichtung mit 45 %. Weitere Zuweisungen sind nicht zu erhalten. Die Kath. Kirchengemeinde sieht sich außerstande, sich an den Kosten für die Herrichtung des Raumes zu beteiligen, dies kann billigerweise auch nicht verlangt werden, weil entgegen der ursprünglichen Aussage nun dochnocheineBeteiligungan den Kosten für die 5. Gruppe möglich war. Außerdem ist es zu bedenken, daß die Kirchengemeinde selbst ihre Nutzungsmöglichkeiten im Pfarrzentrum durch die Bereitstellung des Pfarrsaales als Gruppenraum einschränkt. Die nicht durch die Kreiszuwendung gedeckten Kosten der Einrichtung und die Kosten des Umbaues müssen also von den Ortsgemeinden getragen werden.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Kindertagesstättengesetz sollen sich die Ortsgemeinden des Einzugsbereichs eines Kindergartens in freier Trägerschaft entsprechend ihrer Finanzkraft beteiligen. Ob die Kath. Kirchengemeinde in die Lage versetzt wird, den 15 I %igen Trägeranteil nach § 12 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz zu übernehmen, hängt von einem Beschluß der Verwaltungskammer des Bischöflichen Ordinariates ab. Die Kirchengemeinde Ruppach-Goldhausen hat die Übernahme der Kosten beantragt. Darüber ist aber noch nicht entschieden. N ach dem Stand : der Gespräche ist ungewiß, ob eine Beteiligung der Kirchen ge- j meinde möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, sind die Orts-1 gemeinden gezwungen, den Trägeranteil zu übernehmen, weil;

