Montabaur
23
Nr. 11/92
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung: Görgeshausen Grundbuchbezirk: Görgeshausen
Flur 15
Flurstücke: 2540/2 Flur 24
Flurstücke: 2/11,2/12, 29/2,29/3,29/4,29/5,30/2,30/3,40/4,40/6,41/3,42/3,43/3,43/6,46/1,46/2,46/3,46/4,47,48,49,50,61, 52, 53, 64/1, 64/2,56/1, 66/3,56/4, 57/1,58/1, 69/1, 60/1.
II.
Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück • persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Ver
pflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Görgeshausen,
6. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur G laubh af tmachun g seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III.
Verfttgungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinba
rungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwer b, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, •;
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden;
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorge- . nommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
IV.
Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden M aßnahme n das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird rechtzeitig bekanntgegeben.
V.
Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen
aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 23. März 1992 bis 22. April 1992 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Z imme r 203 (Bauamt), während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz :
1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Tfeile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Inter- | esse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeit-' j raum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen worden.
Der Umlegungsbeschluß gilt am 14. März 1992 als bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch j ist bei dem Katasteramt, Schloßweg6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Görgeshausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten < Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 11. März 1992 (Siegel)
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses: Reichling

