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Montabaur

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Nr. 11/92

Oberelbert

Rechts behelfsbelehr ung

Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsge­meinde Görgeshausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erhe­ben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend ge­nannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 11. März 1992 (Siegel) Reichling

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Wer hat Interesse an der Führung eines Lebensmittelgeschäftes in unserer Gemeinde?

Wer kann Räumlichkeiten für ein Geschäft zur Verfügung stel­len?

Gestützt auf Rentabilitätsberechnungen ziehen sich private und öffentliche Anbieter mehr und mehr aus unseren Dörfern zurück. Damit ist eine zufriedenstellende Versorgung unserer Bürger mit Gütern des täglichen Bedarfs, vorrangig mit Le­bensmitteln, nur noch bedingt oder in vielen Gemeinden nicht mehr gewährleistet.

Auch in unserer Gemeinde hat sich diese Entwicklung durch die Schließung des letzten Lebensmittelgeschäftes gezeigt. Mangelnde Einkaufsmöglichkeiten haben zudem negative so­ziale und kulturelle Folgen.

Mit der Auflösung des letzten Dorfladens, verschlechtern sich nicht nur nachhaltig die Einkaufsmöglichkeiten, zugleich ver­schwindet durch die Auflösung ländlicher Versorgungs­einrichtungen ein wichtiger Mittelpunkt des Dorfes, der als »Kommunikationsort« das soziale und kulturelle Leben in den Dörfern mitbestimmt.

Benachteiligt durch diese Versorgungsrückgänge auf dem Lan­de sind insbesondere diejenigen, die nicht am Individualverkehr teilnehmen können, z.B. unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, aber auch Hausfrauen, deren Männer mit dem Fami­lienauto täglich zum Arbeitsplatz pendeln.

Zur Zeit bemüht sich die Varbandsgemeindeverwaltungin Mon­tabaur gemeinsam mit den betroffenen Ortsgemeinden um die Rückgewinnung van Lebensmittelläden.

Verschiedene Gespräche mit Lebensmittelhandelskettenzeigen durchaus ein Interesse, neue Läden in unserer Region zu belie­fern und zu unterstützten.

Eine Reihe öffentlicher Fördermittel, die im Einzelfall geprüft werden müssen, können zudem eine Investition (z.B. Schaffung von Ladenflächen durch Umbau) durchaus erleichtern.

Bei einzelnen Lebensmittelhandelsketten gibt es interessante Modelle, die dem Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes den Einstieg ohne größeren finanziellen Aufwand ermöglichen und sogar sozialversicherungsrechtliche Sicherheiten bieten.

Mehrere Beispiele neuer, im Vorjahr eröffneter und florierender Lebensmittelgeschäfte in Ortsgemeinden im oberen Tfeil des We­sterwaldkreises belegen, daß Geschäfte mit einem attraktiven Angebot durchaus Bestand haben können und Möglichkeiten einer (Tbilzeit-) Beschäftigung bieten.

Sollten Sie an weiteren Informationen interessiert sein, bin ich gerne bereit, Sie in einem gemeinsamen Gespräch mit der Ver­bandsgemeindeverwaltung über Einzelheiten zu informieren.

Rufen Sie mich an oder nutzen Sie die Dienst stunden im Bürger­meisteramt (montags und donnerstags: 18.00 bis 20.00 Uhr) zu einem Gespräch.

Bode, Ortsbürgermeister

SV Niederelbert, Abt. »Alte Herren«

Am 14.3.92 haben wir ein Auswärtsspiel gegen die AH-Mann- schaft von Elbingen-Hahn. Spielbeginn: 15.15 Uhr (geänderte Anfangszeit beachten). Abfahrt: 14.30 Uhr.

Im Verhinderungsfälle bitte bis freitags abends abmelden.

Vorstandssitzung Spielmannszug - Freiw. Feuerwehr Niederel­bert e.V.

Die nächste Vorstandssitzungfindet amMontag, dem 16. März 1992, im Vereinslokal statt. Beginn 20.30 Uhr.

SV Blau-Weiß, Abteilung Tennis Am Dienstag, dem 17. März 1992,20 Uhr findet im Clubhaus ei­ne außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Thema: Bei­tragsveränderung für die Mitglieder der Abteilung Tfennis.

SV Oberelbert 1928, Abt. Tennis Hiermit laden wir alle unsere Mitglieder zu unserer diesjährigen .TahrnB/»hlnftvnrg amTnliin g am 19.3.1992 im Vereinslokal »Zur guten Quelle« um 20.00 Uhr ein. Über rege Beteiligung würden wir uns freuen.

_ Welschneudorf _

öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Welschneudorf für das Jahr 1992 vom 2. März 1992

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde- ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh- migungdurchdieKreisverwaltungMontabaur als Aufsichtsbe­hörde vom 13. Februar 1992 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf. 1.038.000 DM

in der Ausgabe auf. 1.038.000 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf. .. 881.000 DM

in der Ausgabe auf .. 881.000 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf -

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf -

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A). .. 220 v. H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) .... . .. 240 v. H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 280 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Ge­meindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund. 36,00 DM

für den zweiten Hund. 54,00 DM

für jeden weiteren Hund.. 72,00 DM

§4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrs anlagen be­trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Welschneudorf für das Haushaltsjahr 1992 werden keine Bedenken erhoben. 5430 Montabaur, 13. Februar 1992

(DS) Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge: Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Meckel

III.

öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16. März 1992 bis 25. März 1992 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Welschneudorf, den 2. März 1992 Heiden, n

(S) Ortsgemeindeverwaltung Welschneudorf Ortsbürgerm. ]

Hinweis: j

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des I Verbandsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den könnten, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Welsch- neudorfoderderVerbandsgemeindeverwaltungMontabaurgel- I tend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von j| Rheinland-Pfalz GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVBL. S. I 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22. Juli 1988 (GVBL S. 135).