Einzelbild herunterladen

Montabaur

20

Nr. 11/92

Abgrenzung des Umlegungsgebietes »Stockland II«, Gemarkung Niederelbert,

Kartenauszug unmaßstäblich ^

Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsver­fahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetra­genen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gele­genen Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch ein­getragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Be­sitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Ver­pflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Niederelbert,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeicbneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die An­meldung ihres Rechts dem Umlegungsaus­schuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfas­sung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. N ach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III.

Verfttgungs- und Veränderungssperre

Nach § 61 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinba­rungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden;

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorge­nommen werden;

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertstei- gerade Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeitenund die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

IV.

Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffen­den Maßnahmen das Recht ein geräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmar­kungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird rechtzeitig bekanntgege­ben.

V.

Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 23. März 1992 bis 22. April 1992 bei dar Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203 (B au amt), während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter If d. Nr. 3 bezeichneten Ifeüe des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Inter­esse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleic he n Zeit­raum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 14. März 1992 als bekanntgemacht.

Im Hostigfeldchen

17

3

L» grpitfz