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Montabaur

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Nr. 8/92

Hollerer Fastnacht

I«

Prinzessin Katharina 1. von Hiese Eck (Katharina Keller) und Prinz M arcel II. von Tannenheck (M arcel Jonas) regieren ihr när­risches Gefolge im Jubiläumsjahr der Hollerer Fastnacht. Der erfahrene Prinz - er schwingt das Zepter bereits das zweite J ahr - und seine liebliche Prinzessin sind Garanten dafür, daß auch der 20. Hollerer Fastnachtszug am 23. Februar 1992 zum Höhe­punkt der diesjährigen Fastnacht wird.

Einige anstrengende Tage stehen dem Prinzenpaar noch bevor, denn Adel verpflichtet. So ist es selbstverständlich, daß die N ar- renschar auch bei den Kappensitzungen am 22.2. und am 29.2. nach ihrer blaublütigen Führungsspitze verlangen wird.

Eine fröhliche und bunte Fastnacht ist also garantiert in Holler. D as Prinzenpaar lädt daher alle N arren von nah und fern ein, mit ihnen in Holler zu feiern.

Wfentl. Bekanntmachungen

öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 vom 11. Februar 1992 I.

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh­migung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 4.2.1992 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf. 26.112.000 DM

in der Ausgabe auf. 26.112.000 DM

Vermögendtaushalt

in der Einnahme auf. 4.737.800 DM

in der Ausgabe auf. 4.737.800 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 50.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf. 3.021.000 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf... 4.000.000 DM

Nachrichtlich: Umschuldungen. 4.340.310 DM

_ . §3

Für die Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplä­

nen festgesetzt:

A) Wasserversorgung

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 1.600.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf . 700.000 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf .... 500.000 DM

Nachrichtlich: Umschuldungen. 755.132 DM

B) Abwasserbeseitigung:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 4.500.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf. 2.600.000 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf .... 500.000 DM

Nachrichtlich: Umschuldungen. 5.593.791 DM

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1. Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 GemO in Verbindung mit den §§ 4, 22 und 23 Abs.l

FAG n.F. erhebt, beträgt

34 v.H. der Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen

Gemeinden und der Stadt Montabaur nach § 12 FAG 34 v.H. der Schlüsselzuweisung A1992 an die verbandsangehö­rigen Gemeinden und die Stadt Montabaur nach § 8 FAG 34 v.H. der SchlüsselzuweisungB1992 an die Stadt Montabaur nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 FAG.

2. Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich

nach § 28 Abs. 2 FAG.

3. Nachrichtlich

Umlagegrundlagen 1991. 30.718.961 DM

Höhe des Umlagesolls 1991 . 10.444.446 DM

Umlagegrundlagen 1992. 34.359.065 DM

Höhe des Umlagesolls 1992 . 11.682.082 DM

§5

Die Entgelte für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung wer­den wie folgt festgesetzt:

a) einmalige Beiträge

- gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Mon­tabaur - (Entgeltssatzung)

1. für die Schmutzwasserbeseitigung

1.1. bei Neubaumaßnahmen 4,00 DM je qm Geschoßfläche 1.2 bei Emeuerungsmaßnahmen 1,60 DM je qm Geschoßfläche

2. für die Oberflächenwasserbeseitigung

2.1 bei Neubau m aßna hm en 8,00 DM je qm Abflußfläche

2.2 bei Emeuerungsmaßnahmen 3,20 DM je qm Abflußfläche

3. Pauschalbeträge

für die zweite und jede weitere Grundstücksanschlußleitung 600,00 DM je Anschlußleitung

b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren

1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser gemäß § 2 der Entgeltssatzung -

0,38 DM je qm Abflußfläche

2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser

- gemäß § 4 der Entgeltssatzung - 45,00 DM je Wohneinheit

15,00 DM je Einwohnergleichwert für Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind (Betriebe u.dgl)

3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser

- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -

1,45 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge

c) Abwasserabgabe für Indirekteinleiter

- gemäß § 6 der Entgeltssatzung -

Die Abwasserabgabe für Indirekteinleiter beträgt 0,27 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge.

d) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)

I. Beiträge

II, 50 DM je qm Verkehrsfläche