Montabaur
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Nr. 8/92
Hollerer Fastnacht
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Prinzessin Katharina 1. von Hiese Eck (Katharina Keller) und Prinz M arcel II. von Tannenheck (M arcel Jonas) regieren ihr närrisches Gefolge im Jubiläumsjahr der Hollerer Fastnacht. Der erfahrene Prinz - er schwingt das Zepter bereits das zweite J ahr - und seine liebliche Prinzessin sind Garanten dafür, daß auch der 20. Hollerer Fastnachtszug am 23. Februar 1992 zum Höhepunkt der diesjährigen Fastnacht wird.
Einige anstrengende Tage stehen dem Prinzenpaar noch bevor, denn Adel verpflichtet. So ist es selbstverständlich, daß die N ar- renschar auch bei den Kappensitzungen am 22.2. und am 29.2. nach ihrer blaublütigen Führungsspitze verlangen wird.
Eine fröhliche und bunte Fastnacht ist also garantiert in Holler. D as Prinzenpaar lädt daher alle N arren von nah und fern ein, mit ihnen in Holler zu feiern.
“Wfentl. Bekanntmachungen”
öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 vom 11. Februar 1992 I.
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 4.2.1992 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf. 26.112.000 DM
in der Ausgabe auf. 26.112.000 DM
Vermögendtaushalt
in der Einnahme auf. 4.737.800 DM
in der Ausgabe auf. 4.737.800 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 50.000 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf. 3.021.000 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf... 4.000.000 DM
Nachrichtlich: Umschuldungen. 4.340.310 DM
_ . §3
Für die Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplä
nen festgesetzt:
A) Wasserversorgung
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 1.600.000 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf . 700.000 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf .... 500.000 DM
Nachrichtlich: Umschuldungen. 755.132 DM
B) Abwasserbeseitigung:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 4.500.000 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf. 2.600.000 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf .... 500.000 DM
Nachrichtlich: Umschuldungen. 5.593.791 DM
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1. Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 GemO in Verbindung mit den §§ 4, 22 und 23 Abs.l
FAG n.F. erhebt, beträgt
34 v.H. der Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen
Gemeinden und der Stadt Montabaur nach § 12 FAG 34 v.H. der Schlüsselzuweisung A1992 an die verbandsangehörigen Gemeinden und die Stadt Montabaur nach § 8 FAG 34 v.H. der SchlüsselzuweisungB1992 an die Stadt Montabaur nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 FAG.
2. Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich
nach § 28 Abs. 2 FAG.
3. Nachrichtlich
Umlagegrundlagen 1991. 30.718.961 DM
Höhe des Umlagesolls 1991 . 10.444.446 DM
Umlagegrundlagen 1992. 34.359.065 DM
Höhe des Umlagesolls 1992 . 11.682.082 DM
§5
Die Entgelte für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden wie folgt festgesetzt:
a) einmalige Beiträge
- gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Montabaur - (Entgeltssatzung) •
1. für die Schmutzwasserbeseitigung
1.1. bei Neubaumaßnahmen 4,00 DM je qm Geschoßfläche 1.2 bei Emeuerungsmaßnahmen 1,60 DM je qm Geschoßfläche
2. für die Oberflächenwasserbeseitigung
2.1 bei Neubau m aßna hm en 8,00 DM je qm Abflußfläche
2.2 bei Emeuerungsmaßnahmen 3,20 DM je qm Abflußfläche
3. Pauschalbeträge
für die zweite und jede weitere Grundstücksanschlußleitung — 600,00 DM je Anschlußleitung
b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren
1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser • gemäß § 2 der Entgeltssatzung -
0,38 DM je qm Abflußfläche
2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser
- gemäß § 4 der Entgeltssatzung - 45,00 DM je Wohneinheit
15,00 DM je Einwohnergleichwert für Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind (Betriebe u.dgl)
3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser
- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -
1,45 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge
c) Abwasserabgabe für Indirekteinleiter
- gemäß § 6 der Entgeltssatzung -
Die Abwasserabgabe für Indirekteinleiter beträgt 0,27 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge.
d) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)
I. Beiträge
II, 50 DM je qm Verkehrsfläche

