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Montabaur

Nr. 7/92

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Die Bebauungsplan-Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Kon- rad-Adenauer-Platz8,6430 Montabaur, währendder Dienststunden (montags, dienstags undmittwochsvon7.30bis 12.45 Uhrund 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.46 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

E s wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif­ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachunggegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dar­zulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintre­tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädi g un g sansprüche wird hinge­wiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über ,

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntm achung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist.

Der Bebaungsplan »Ober dem Dorf« wird dergestalt geändert, daß die überbaubare Fläche der an der K173 liegenden Grundstücke um 6,00 m in nördlichr Richtung (zur Kreisstraße hin) erweitert wird. Die Abstandsfläche zwischen .dem äußeren Fahrbahnrand und der überbaubaren Fläche beträgt somit 10,00 m (bisher 15,00 m).

Hübingen, 04. Februar 1992 Hoffmann, Ortsbürgermeister

Kleeblatt-Möhnen

Wie in jedem Jahr laden die »Kleeblatt Möhnen« ganz herzlich alle Hübinger Frauen zum fröhlichen Kaffeetrinken ein. Treffpunkt: 16.11 Uhr Schwerdonnerstag in der Buchfinkenlandhalle Hübingen.