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Montabaur

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öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungs-' planes »Im Wiesenmorgen« der Ortsge­meinde Nentershausen für Grundstücke* Firn: 9, Flurstück 81, Flur 10, Flurstücke 1038 -1041 gemäß § 13 des Baugesetzbu­ches (BauGB)

hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 08.10.1991 die' vereinfachte Änderung des Bebauungs­planes »Im Wiesenmorgen« gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

Im Bereich der o.a. Flurstücke wird die überbaubare Fläche erweitert.

1.

Die Bebauungsplan-Änderungsunterla­gen können bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Mon­tabaur, während der Dienststunden (mon­tags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.45 Uhr undl3.30 bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 7.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen wer­den.

Jedermann kann über den Inhalt der Be­bauungsplanänderung Auskunft verlan­gen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be­bauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verlet­zung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be­kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über dieEntschädigung von durch den Bebauungsplan eintre­tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge­wiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jähren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung fUr Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Ihtsächen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist. ;

Der Änderungsbereich ist aus der oben abgedruckten Skizze ersichtlich.

Nentershausen, 04.02.1992 Perne, Ortsbürgermeister