Montabaur
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öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungs-' planes »Im Wiesenmorgen« der Ortsgemeinde Nentershausen für Grundstücke* Firn: 9, Flurstück 81, Flur 10, Flurstücke 1038 -1041 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) ’
hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 08.10.1991 die' vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Wiesenmorgen« gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
Im Bereich der o.a. Flurstücke wird die überbaubare Fläche erweitert.
1.
Die Bebauungsplan-Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.45 Uhr undl3.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über dieEntschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jähren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung fUr Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Ihtsächen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. ;
Der Änderungsbereich ist aus der oben abgedruckten Skizze ersichtlich.
Nentershausen, 04.02.1992 Perne, Ortsbürgermeister

