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Montabaur

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Nr. 6/92

Spiegelbild der dauernden Leistungsfähigkeit der Ortsgemein­de sind die freien Finanzspitzen der jeweiligen Haushaltsjahre: 1992 - Ü 27.000 DM 1993-Ü 14.000 DM 1994 -Ü 10.000 DM 1996-Ü 6.000 DM

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen öder Ur­nen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben..

III. NUTZUNGSGEBÜHREN

Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihen- grabstätten

Weitere Entscheidungen des Rates

Jeweils einstimmig beschloß der Ortsgemeinderat den Erlaß ei­ner Friedhofsatzungundeiner Friedhofsgebührensatzung. (Die Satzungen sind in diesem Wochenblatt abgedruckt).

öffentliche Bekanntmachung Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Daubach

vom 23. Januar 1992.

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.01.1992 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Ge- mO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 6. Mai 1986 (GVB1. S. 103, BS 610-12) und des § 32 der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. Januar 1992 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öf­fentlich bekanntgemacht wird:

§1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Dau­bach und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßga­be dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistung zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§3

Höhe der Gebühren:

I.

BESTATTUNGSGEBÜHREN

1 .

Erdbeisetzungen

1.1

in Reihengrabstätten

1 . 1.1

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le­bensjahr

164,00 DM

1.1.2

Verstorbene nach Vollendung des 5. Le­bensjahres

410,00 DM

1.2

in Wahlgrabstätten

1.2.1

Verstorbene nach Vollendung des 5. Le­bensjahres

410,00 DM

1.3

Umen-Beisetzungen

1.3.1

in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

50,00 DM

1.3.2

in Reihen- oder Wahlgrabstätten in denen bereits Erdbestattete ruhen

50,00 DM

1.4

Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgebur­ten

1.4.1

Leichen oder Körperteile, für die nach po­lizeilichen Vorschriften kein besonderes

3.C

Grab notwendig ist oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden

60,00 DM

II.

GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN

1 .

Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Lei­chen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Un­ternehmen sind.

2.

Ausbettung von Urnen

2.1

Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem

60,00 DM

3.

Wiederbeisetzung

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Le­bensjahr und anmeldepflichtige Tbtgebur-

ten 60,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung des 6.

Lebensjahres 1-40,00 DM

1.3 als Umen-Erdgrabstätte u?

in Umen-Grabfeldem i 76,00 DM

1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattun­gen,

für jede Urne 26,00 DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrab­stätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

und jede weitere Wahlgrabstätte 320,00 DM

2.2 als Umen-Erdgrabstätte in Urnen-

Grabfeldem 120,00 DM

2.3 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattun­gen.

für jede Urne 40,00 DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzungüber das Friedhofs- u, Bestattungswesen wer­den die Gebühren bzw. die anteiligen Ge­bühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.' '

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Indienststellung des Friedhofes in Kraft.

5431 Daubach, 23. Januar 1992

Ortsgemeinde Daubach (S.) Hahn, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 41.9), BS 2020-1, wird auf fol-

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschheßungs gründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Äbs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend ^enaacht worden ist. , . '

DRK-Ortsverefn e.V.

Jahreshauptversammlung

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DRK-Ortsverein Daubach alle aktiven und inaktiven Mitglie­der herzlich ein. b

Wo ? 5431 Daubach »Eulenstube«

Wann ? 13. März 1992, Freitag, 20.00 Uhr Tagesordnung:

1. Begrüßung, 2. Tätigkeitsberichte, 3. Kassenbericht/Entla­stung, 4. Entlastung des Vorstandes, 5. Verschiedenes. .

Spinnstube Daubach

ImFebruar treffen eich die Frauen der Spinnstube i Terminen:.n.d:?'--

Am Montag, 10. Februar 1992 und Montag, 24. Februar.1992, jeweils um 19.30 Uhr im Rathaus zum Stricken. Neue Mitglieder sind gerne willkommen.