Montabaur
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Nr. 6/92
Spiegelbild der dauernden Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde sind die freien Finanzspitzen der jeweiligen Haushaltsjahre: 1992 - Ü 27.000 DM 1993-Ü 14.000 DM 1994 -Ü 10.000 DM 1996-Ü 6.000 DM
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen öder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben..
III. NUTZUNGSGEBÜHREN
Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihen- grabstätten
Weitere Entscheidungen des Rates
Jeweils einstimmig beschloß der Ortsgemeinderat den Erlaß einer Friedhofsatzungundeiner Friedhofsgebührensatzung. (Die Satzungen sind in diesem Wochenblatt abgedruckt).
öffentliche Bekanntmachung Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Daubach
vom 23. Januar 1992.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.01.1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Ge- mO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 6. Mai 1986 (GVB1. S. 103, BS 610-12) und des § 32 der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. Januar 1992 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Daubach und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistung zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§3
Höhe der Gebühren:
I.
BESTATTUNGSGEBÜHREN
1 .
Erdbeisetzungen
1.1
in Reihengrabstätten
1 . 1.1
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
164,00 DM
1.1.2
Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
410,00 DM
1.2
in Wahlgrabstätten
1.2.1
Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
410,00 DM
1.3
Umen-Beisetzungen
1.3.1
in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
50,00 DM
1.3.2
in Reihen- oder Wahlgrabstätten in denen bereits Erdbestattete ruhen
50,00 DM
1.4
Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1
Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes
■ 3.C
Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden
60,00 DM
II.
GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN
1 .
Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2.
Ausbettung von Urnen
2.1
Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem
60,00 DM
3.
Wiederbeisetzung
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und anmeldepflichtige Tbtgebur-
ten 60,00 DM
1.2. für Verstorbene nach Vollendung des 6.
Lebensjahres 1-40,00 DM
1.3 als Umen-Erdgrabstätte u?
in Umen-Grabfeldem i 76,00 DM
1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne 26,00 DM
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte
und jede weitere Wahlgrabstätte 320,00 DM
2.2 als Umen-Erdgrabstätte in Urnen-
Grabfeldem 120,00 DM
2.3 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen.
für jede Urne 40,00 DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzungüber das Friedhofs- u, Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben. ■ • ■ ■' '
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Indienststellung des Friedhofes in Kraft.
5431 Daubach, 23. Januar 1992
Ortsgemeinde Daubach (S.) Hahn, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 41.9), BS 2020-1, wird auf fol-
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschheßungs gründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Äbs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend ^enaacht worden ist. , . '
DRK-Ortsverefn e.V.
Jahreshauptversammlung
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DRK-Ortsverein Daubach alle aktiven und inaktiven Mitglieder herzlich ein. b
Wo ? 5431 Daubach »Eulenstube«
Wann ? 13. März 1992, Freitag, 20.00 Uhr Tagesordnung:
1. Begrüßung, 2. Tätigkeitsberichte, 3. Kassenbericht/Entlastung, 4. Entlastung des Vorstandes, 5. Verschiedenes. .
Spinnstube Daubach
ImFebruar treffen eich die Frauen der Spinnstube i Terminen: • ■„.n.d:?'--
Am Montag, 10. Februar 1992 und Montag, 24. Februar.1992, jeweils um 19.30 Uhr im Rathaus zum Stricken. Neue Mitglieder sind gerne willkommen.

