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Montabaur

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Nr. 6/92

§6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, G ärtner undBestatter dürfen die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.

(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu be­achten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia­lien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsver­waltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Fried­hofs gereinigt werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die ge­werbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind, oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vor­schriften der Friedhofssatzung verstoßen hat.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattungist unverzüglich nach Eintritt des Tbdes bei der Friedhof sverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nut­zungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Reli­gionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweis­baren Grund einer Bestattung genehmigt werden. Hierüber ent­scheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­den gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Frist bestat­tet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrab­stätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(6) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte bestat­tet.

§8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß je­des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Diö Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und ün Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmel­dung der Bestattung einzuholen.

§9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauf­tragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver­fällt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und, soweit not­wendig, auch Grabmale und Einfassungen vorher entfernen zu lassen.

Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nut­zungsberechtigten der Friedhof sverwaltung zu erstatten.

§10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbescha­det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zu- stimmun g der Friedhof sverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Um­bettungen auf dem selben Friedhof im ersten J ahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Um­bettungen aus einer Reihengrabstätte oder Umenreihengrab­stätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umenreihengrab­stätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unbe­rührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Fried­hofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech­tigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Umenrei- hengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Ver­storbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Uraen- wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet­tungentstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch ei­ne Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs­zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anord­nung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten §12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Dau­bach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor­ben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Uraenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unver­änderlichkeit der Umgebung.

§13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die D auer der Ru­hezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Le­bensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet wer­den. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Lei­chen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehöri­gen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwi­stern unter fünf Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldem oder Tbilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monaten vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be­kanntzumachen.