Montabaur
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Nr. 6/92
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, G ärtner undBestatter dürfen die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind, oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen hat.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattungist unverzüglich nach Eintritt des Tbdes bei der Friedhof sverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund einer Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(5) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Frist bestattet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.
(6) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte bestattet.
§8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Diö Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und ün Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und, soweit notwendig, auch Grabmale und Einfassungen vorher entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhof sverwaltung zu erstatten.
§10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zu- stimmun g der Friedhof sverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen auf dem selben Friedhof im ersten J ahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Umenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Umenrei- hengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Uraen- wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettungentstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten §12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Daubach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Uraenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die D auer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldem oder Tbilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monaten vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

