Montabaur
Satzung der Ortsgemeinde Daubach über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. Januar 1992 INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge
§ 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Grabeinfassungen § 21 Zustimmungserfordemis § 22 Fundamentierung und Befestigung § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichtung und Unterhaltung
§ 26 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften § 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und TYauerfeiem § 29 Benutzung der Leichenhalle
§ 30 Trauerfeiern
IX. Schußvorschriften § 31 Haftung
§ 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Daubach hat in seiner Sitzung am 22. Januar 1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein- de Daubach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Daubach waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Daubach waren,
c) ein Anrecht auf Bestattungin einer Wahlgrabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhof sverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
1 _ Nr. 6/92
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Tteile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Umenwahlgrab- stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Töten verloren. Die in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten oder Umenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, soweitmöglich, demNutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidme- ten bzw. außer Dienst gestellten Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
^ §4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs können an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dein Friedhof
(1) Jeder hat sich auf demFriedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, zu befahren.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne
Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, ^
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraumund Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagem,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Tbtengedenkfeiem und andere nicht mit einer Bestattungzu- sammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 läge vorher anzumelden.
20

