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Montabaur

Satzung der Ortsgemeinde Daubach über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. Januar 1992 INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge

§ 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestal­tungsvorschriften

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gestaltung der Grabmale

§ 20 Grabeinfassungen § 21 Zustimmungserfordemis § 22 Fundamentierung und Befestigung § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichtung und Unterhaltung

§ 26 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften § 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und TYauerfeiem § 29 Benutzung der Leichenhalle

§ 30 Trauerfeiern

IX. Schußvorschriften § 31 Haftung

§ 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Daubach hat in seiner Sitzung am 22. Januar 1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein- de Daubach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Daubach wa­ren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Daubach waren,

c) ein Anrecht auf Bestattungin einer Wahlgrabstätte haben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu­stimmung der Friedhof sverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

1 _ Nr. 6/92

§3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Tteile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattun­gen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zuge­führt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat­tungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrab­stätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restli­che Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Umenwahlgrab- stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbet­tung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Töten verloren. Die in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ru­hezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Ur­nenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntge­macht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Ur­nenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be­scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten oder Umenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehöri­gen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahl­grabstätten, soweitmöglich, demNutzungsberechtigten mitzu­teilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Ko­sten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidme- ten bzw. außer Dienst gestellten Friedhof oder dem Friedhofs­teil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegen­stand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

^ §4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs können an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge­hend untersagen.

§5

Verhalten auf dein Friedhof

(1) Jeder hat sich auf demFriedhof der Würde des Ortes entspre­chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Roll­stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausge­nommen, zu befahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne

Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, ^

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grab­stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraumund Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stel­len abzulagem,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm ver­einbar sind.

(5) Tbtengedenkfeiem und andere nicht mit einer Bestattungzu- sammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 läge vorher an­zumelden.

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