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Montabaur

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.02. bis 19.02.1992 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Hübingen, 30.1.1992 Ortsgemeindeverwaltung Hübingen (S.) Hoffmann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Oltsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Hübingen oder der Verbandsgemeindeverwaltung M ontabaur, geltend ge­macht worden ist.

(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 135).

Tennisverein Hübingen

1. Einladung zur Mitgliederversammlung

Am Freitag, 7. Februar 1992 findet die jährliche Mitgliederver­sammlung des TV Hübingen statt. Sie beginnt um 20.00 Uhr in der Westerwaldstube der Buchfinkenhalle in Hübingen. Alle Mitglieder sind aufgerufen, wegen der anstehenden Entschei­dungen an der Versammlung teilzunehmen.

2. Arbeitseinsatz am Vereinshaus

Der Vorstand erinnert alle Mitglieder an den jährlichen Arbeits­einsatz und weist ausdrücklich darauf hin, daß die jugendlichen Mitglieder (männlich) ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr laut Sat­zung zu diesem Arbeitseinsatz verpflichtet sind. Zur Zeit steht der weitere Innenausbau des Vereinshauses an. Bitte beim Vor­stand die Arbeitseinsätze hinterfragen.

3. Jugendtraining

Das Jugendtrainingfällt in den nächsten drei Wochen wegen der Kamevalsveranstaltungen in der Schultumhalle Horbach aus.

IUIEISBACHTALGEMEINDEN

Voranmeldung im Kindergarten Nentershausen

Die Eltern der Kinder, die ab Sommer dieses J ahres den Kinder­garten in Nentershausen besuchen möchten, werden gebeten, ih­re Kinder im Kindergarten anzumelden.

Die Voranmeldung kann bis 28. Februar 1992 im Kindergarten vorgenommen werden. Spätere Anmeldungen können wir leider nicht mehr berücksichtigen.

Kulturamt Westerburg Westerburg, 30.12.1991

Az.: 00 G. 2063 HA.-

öffentliche Bekanntmachung Schlußfeststellung

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes-FlurbG - in der Fas­sung vom 16.03.1976 (BGBL I S. 546) wird das Flurbereini­gungsverfahren Girod; Westerwald mit folgender Feststellung abgeschlossen:

I. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist be­wirkt.

II. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

III. Die Aufgaben der Ibilnehmergemeinschaft sind abge­schlossen.

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlußfeststellung an den Vorsitzenden des Vorstandes der Tfeilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren Girod beendet und die Tbil- nehmergemeinschaft Girod erloschen.

Gründe:

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächli­cher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen des Flurbereinigungsplanes berichtigt. Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind fertiggestellt und der Katasterbehörde übergeben.

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Nr. 6/92

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden von der Ortsgemeinde Girod, die sich zur Unterhaltung dieser Anla­gen verpflichtet hat, übernommen.

Aufgaben, die die Tfeilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hät­te, sind nicht bekannt.

Die Kasse der Tbilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Dernoch vorhandene Restkassenbestand in Hö­he von rd. 4.800,00 DM wird nach der Unanfechtbarkeit dieser Schlußfeststellung der Ortsgemeinde Girod zweckgebunden zur Unterhaltung der geschaffenen gemeinschaftlichen Anla­gen übergeben und die Flurbereinigungskasse danach aufge­löst.

Das Flurbereinigungsverfahren Girod war daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlußfeststellung abzuschließen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnungkann innerhalb einer Frist von zwei Wo­chen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrif t beim Kulturamt Westerburg, J ahnstraße 5, 5438 Westerburg, oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz (ObereFlurbereinigungsbehörde), Stresemannstr. 3-5, 6400 Koblenz, einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf aa. Frist ein ge­gangen ist.

Der Kulturamtsvorsteher Herz, Ltd. Reg. Direktor

Eisbachtaler Mannschaften

Samstag, 08.02., 14.30 Uhr TiS Koblenz - Eisbachtaler SF, Freundschaftsspiel in Koblenz;

15.00 Uhr Eintracht Bad Kreuznach - A-Jgd. Eisbachtaler SF, Freundschaftsspiel in Bad Kreuznach.

Girod

öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Girod für das Jahr 1992 vom 30.01.1992 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh­migung durch die Kreis Verwaltung Montabaur als Aufsichtsbe­hörde vom 27.01.1992 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe

(Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für den ersten Hund 36,00 DM

für den zweiten Hund 54,00 DM

für jeden weiteren Hund 72,00 DM

1.039.000,00 DM 1.039.000,00 DM

768.000,00 DM 768.000,00 DM

0,00 DM 0,00 DM

Ä §4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be­trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.