Montabaur
Da u.a. Neuwahlen stattfinden, bitten wir um vollzähliges Erscheinen. —
Am Sonntag, dem 26.01., fahren wir zum Hallenturnier nach Eschhofen. Dort spielen wir nach folgendem Zeitplan:
10.42 Uhr gegen Mensfelden 11.54 Uhr gegen Niederbiechen
13.42 Uhr gegen Wilsenroth 14.64 Uhr gegen VfR 07 Limburg
Ab 16.40 Uhr Zwischenrunde, ab 16.25 Uhr Endrunde.
Fanfarenzug Husaren Rot-WeLB Unsere Jahreshauptversammlung findet am 24.01.1992, um 19.30 Uhr im Pf anheim statt. Hierzu sind alle aktiven und inaktiven Mitglieder eingeladen.
Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden, 2. Bericht Schriftführer, 3. Bericht Kassierer, 4. Antrag auf Änderung der Satzung, 6. Entlastung des Vorstandes, 6. Neuwahl des Vorstandes, 7. Verschiedenes.
Heilberscheid
Neuer Bezirksschornsteinfegermeister
Für die Ortsgemeinde Heilberscheidist ab Januar 1992einneu- er Bezirksschomsteinfegermeister: Wolfgang Groß, Neuwiesenstraße, 6431 Heiligenroth, 1hl. 02602/17165 zuständig.
Münchengladbach-Fanclub
Am Samstag, dem 01.02., findet ein Fanclub-Wandertag durch das Gelbachtal statt, zu dem alle Mitglieder mit Begleitung eingeladen sind.
Treffpunkt ist um 13.00 Uhr im Vereinslokal Baumann. Gegen 18.00 Uhr ist die Rückkehr geplant mit anschließender Stärkung in der Grillhütte.
Nentershausen
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Nentershausen vom 17.12.1991 Haushaltsrechnung 1990 beschlossen und Entlastung erteilt Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuß in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Kassengeschäfte überprüft hatte - diese Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen -, lag nun in der Sitzung am 17.12.1991 die Jahresrechnung dem Rat zur Beschlußfassung vor. Dieser wurde einstimmig entsprochen. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1990 die Entlastung erteilt. Die in der Jahresrechnung 1990 ausgewiesenen Eckwerte werden durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung in diesem Wochenblatt noch zur Kenntnis gegeben.
Satzung der Ortegemeinde Nentershausen über das Friedhof sund Bestattungswesen neu beschlossen Die derzeit geltende Friedhof ssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen ist aus dem Jahre 1974. Aus diesem Grund wurde es erforderlich, die satzungsrechtliche Regelung sowohl der derzeitigen Rechtslage als auch dem seit Jahren praktizierten Verfahren auf dem Friedhof anzupassen.
Auch die derzeitige Gebührensatzung ist rechtlich zum Tfeil überholt und außerdem von der Gebührenkalkulation her anzupassen. DieFriedhofssatzung wurde vom Gemeinderat einstimmig, die Friedhof sgebührensatzung bei 2 Gegenstimmen mehrheitlich verabschiedet. Es wird auf die unten abgedruckten Satzungen verwiesen.
Ortsgemeinderat faßte Grundsatzbeschluß zur Orts umgehung Der Ortsgemeinderat sprach sich einstimmig dafür aus, dem Bau einer ortsnahen Entlastungsstraße vom Grundsatz her zuzustimmen. Zur Realisierung dieses Projektes bedarf es jedoch umfangreicher Prüfungen, insbesondere über den günstigsten Streckenverlauf.
öffentliche Bekanntmachung Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nentershausen vom 20. Januar 1992
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.12.1991 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Nr. 4/92
(GemO) v. 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) sowie der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103, BS 610-12) und des § 32 der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20. Januar 1992 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Nentershausen und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach M aßga- be dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistung zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden fälligmit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§2
Höhe der Gebühren I. BESTATTUNGSGEBÜHREN
1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres
1.3 Umen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen
1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden
II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND
WIEDERBEISETZUNGEN
1. Ausbettung von Leichen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem
3. Wiederbeisetzung Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. NUTZUNGSGEBÜHREN Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und anmeldepflichtige Tbtgebur- ten
1.2. für Verstorbene nach Vollendung des 6.
Lebensjahres
1.3 als Umen-Erdgrabstätte in Umen-Grab- feldem
1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede Urne
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte
22
100,00 DM 330,00 DM
330,00 DM 100,00 DM 100,00 DM
100,00 DM
100,00 DM
75,00 DM 160,00 DM 76,00 DM
16,00 DM
200,00 DM

