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Montabaur

Da u.a. Neuwahlen stattfinden, bitten wir um vollzähliges Er­scheinen.

Am Sonntag, dem 26.01., fahren wir zum Hallenturnier nach Eschhofen. Dort spielen wir nach folgendem Zeitplan:

10.42 Uhr gegen Mensfelden 11.54 Uhr gegen Niederbiechen

13.42 Uhr gegen Wilsenroth 14.64 Uhr gegen VfR 07 Limburg

Ab 16.40 Uhr Zwischenrunde, ab 16.25 Uhr Endrunde.

Fanfarenzug Husaren Rot-WeLB Unsere Jahreshauptversammlung findet am 24.01.1992, um 19.30 Uhr im Pf anheim statt. Hierzu sind alle aktiven und inak­tiven Mitglieder eingeladen.

Folgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:

1. Begrüßung durch den Vorsitzenden, 2. Bericht Schriftführer, 3. Bericht Kassierer, 4. Antrag auf Änderung der Satzung, 6. Entlastung des Vorstandes, 6. Neuwahl des Vorstandes, 7. Ver­schiedenes.

Heilberscheid

Neuer Bezirksschornsteinfegermeister

Für die Ortsgemeinde Heilberscheidist ab Januar 1992einneu- er Bezirksschomsteinfegermeister: Wolfgang Groß, Neuwie­senstraße, 6431 Heiligenroth, 1hl. 02602/17165 zuständig.

Münchengladbach-Fanclub

Am Samstag, dem 01.02., findet ein Fanclub-Wandertag durch das Gelbachtal statt, zu dem alle Mitglieder mit Begleitung ein­geladen sind.

Treffpunkt ist um 13.00 Uhr im Vereinslokal Baumann. Gegen 18.00 Uhr ist die Rückkehr geplant mit anschließender Stär­kung in der Grillhütte.

Nentershausen

Bericht über die Sitzung

des Ortsgemeinderates Nentershausen vom 17.12.1991 Haushaltsrechnung 1990 beschlossen und Entlastung erteilt Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuß in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Ordnungsmä­ßigkeit der Haushalts- und Kassengeschäfte überprüft hatte - diese Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen -, lag nun in der Sitzung am 17.12.1991 die Jahresrechnung dem Rat zur Beschlußfassung vor. Dieser wurde einstimmig entsprochen. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordne­ten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbands­gemeinde für das Haushaltsjahr 1990 die Entlastung erteilt. Die in der Jahresrechnung 1990 ausgewiesenen Eckwerte wer­den durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung in diesem Wochenblatt noch zur Kenntnis gegeben.

Satzung der Ortegemeinde Nentershausen über das Friedhofund Bestattungswesen neu beschlossen Die derzeit geltende Friedhof ssatzung der Ortsgemeinde Nen­tershausen ist aus dem Jahre 1974. Aus diesem Grund wurde es erforderlich, die satzungsrechtliche Regelung sowohl der derzei­tigen Rechtslage als auch dem seit Jahren praktizierten Verfah­ren auf dem Friedhof anzupassen.

Auch die derzeitige Gebührensatzung ist rechtlich zum Tfeil überholt und außerdem von der Gebührenkalkulation her anzu­passen. DieFriedhofssatzung wurde vom Gemeinderat einstim­mig, die Friedhof sgebührensatzung bei 2 Gegenstimmen mehr­heitlich verabschiedet. Es wird auf die unten abgedruckten Sat­zungen verwiesen.

Ortsgemeinderat faßte Grundsatzbeschluß zur Orts umgehung Der Ortsgemeinderat sprach sich einstimmig dafür aus, dem Bau einer ortsnahen Entlastungsstraße vom Grundsatz her zu­zustimmen. Zur Realisierung dieses Projektes bedarf es jedoch umfangreicher Prüfungen, insbesondere über den günstigsten Streckenverlauf.

öffentliche Bekanntmachung Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nentershausen vom 20. Januar 1992

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.12.1991 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Nr. 4/92

(GemO) v. 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) sowie der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103, BS 610-12) und des § 32 der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20. Januar 1992 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird:

§1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Nenters­hausen und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach M aßga- be dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit ver­bundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Be­nutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistung zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fälligmit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§2

Höhe der Gebühren I. BESTATTUNGSGEBÜHREN

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le­bensjahr

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Le­bensjahres

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 6. Le­bensjahres

1.3 Umen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgebur­ten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach po­lizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden

II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND

WIEDERBEISETZUNGEN

1. Ausbettung von Leichen Das Ausgraben und Umbetten von Lei­chen wird durch gewerbliche Unterneh­men vorgenommen. Die Hierbei entstehen­den Kosten sind von dem Gebührenpflich­tigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem

3. Wiederbeisetzung Für die Wiederbeisetzung von ausgebette­ten Leichen oder Urnen werden die Ge­bühren nach Abschnitt I erhoben.

III. NUTZUNGSGEBÜHREN Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihen­grabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Le­bensjahr und anmeldepflichtige Tbtgebur- ten

1.2. für Verstorbene nach Vollendung des 6.

Lebensjahres

1.3 als Umen-Erdgrabstätte in Umen-Grab- feldem

1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits beleg­ten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede Urne

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrab­stätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

22

100,00 DM 330,00 DM

330,00 DM 100,00 DM 100,00 DM

100,00 DM

100,00 DM

75,00 DM 160,00 DM 76,00 DM

16,00 DM

200,00 DM