' Montabaur
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Nr. 50/91
Die vom Stadtrat Montabaur am 01. Okt. 1991 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Borarainssfeld« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 25. Nov. 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenau- er-Platz 8, Zimmer 219,5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs, von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 -13.00 Uhr von jedermann eingese- hen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bek ann tmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
! Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ähren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
• Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
; Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fähigkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge- wiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fähigkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender jahres, in dem die in Abs.3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteüe eingetreten sind, die Fähigkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
(Auszug):
*■ Eine Verletzung der Bestimmungen über i'i 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
; ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be- | Zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge- ; macht worden ist..
i Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:
Der Bebauungsplan »Bornrainsfeld« wird dergestalt geändert, daß die in Nr. 6 der Ttextfestsetzung genannte Festlegung der Farbe der Dacheindeckung aufgehoben wird. Die Farbe der Dacheindeckung kann von den Bauherren frei gewählt werden.
! Der Änderüngsbereich ist aus der auf Seite 10 abgedruckten Skizze ersichtlich.
Montabaur, 05. Dezember 1991 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
; Öffentliche Bekanntmachung
j Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt II« der Stadt Montabaur; Öffentliche Auslegung der Änderungs- bzw. Erweiterungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 07. Nov. 1991 ausf ormellen Gründen den äm 11. Juni 1991 gefaßten Satzungs- beschluß zur Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes »Altstadt II« aufgehoben und gleichzeitig den Beschluß zur erneuten k Offenlage gefaßt.
Inhalt der Bebauungsplanänderung/-ergänzung ist imverändert die Aufnahme folgender Ttextfestsetzungen in den Behauungs- ! plan:
a) Zulässig sind:
«•. 1. Wohngebäude,
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes ! 3. sonstige Gewerbebetriebe
4. Geschäfts- und Bürogebäude
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
' b) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
', 1. Anlagen für zenrale Einrichtungen der Verwaltung
2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt wird.
J c) Nicht zugelassen sind:
Vergnügungsstätten und damit verbundene Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenuntemehmen, Spielhal- > len, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.
Der Änderungs-/Ergänzungsbereich umfaßt, grob dargestellt, die
- Grunstückszeile der westlichen Bahnhof Straße, beginnend Ecke Wallstraße bis Ecke Steinweg
- westlicher Ifeil des Kleinen Marktes von Ecke Kleiner Markt/Steinweg bis zum Grundstück Klemer Markt 1
- Bauzeilen beiderseits des Steinweges.
v Die Änderungs- bzw. Erweiterungsplanung einschließlich Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit i| vom 27.12.1991 bis 27.01.1992 (einschließlich)
| bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der H Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 16.00 Uhr, sowie donnerstags von 7.30 bis 12.45 $ und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) öffentlich aus.
|| Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder münd- I) lieh zur Niederschrift vorgebracht werden.
H Der Änderungsbereich ist aus der auf Seite 12 abgedruckten Skizze ersichtlich.
H Montabaur, 06. Dezember 1991 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

