Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 48/91

.]

2. Wirtschaftsplan für den Stadtwald, Forstwirtschaftsjabr 1992

Der Stadtrat genehmigte einst immi g den in den Sitzungen vor­liegenden Wirt Schafts- und Fällungsplan 1992.

Der Wirtschafts- und Fällungsplan 1992 sieht Gesamteinnah­men in Höhe von 575.000DM und Gesamtausgaben in Höhe von 564.700,00 DM sowie ein Holzeinschlag von 80 fm Eiche, 2.050 fm Buche, 1.770 fm Fichte, 200 fm Kiefer vor.

3. Fällungs- und Wirtschaftsplan 1992 für den Hospitalwald Der Stadtrat genehmigte einstimmig den Wirtschaf ts- und Fäl­lungsplan des Hospitalwaldes, der Gesamteinnahmen in Höhe von voraussichtlich 200,00 DM und Gesamtausgaben in Höhe von 1.890,00 DM vorsieht. Der Fehlbedarf in Höhe von 1.690,00 DM wird im Rahmen des Gesamthaushaltes gedeckt.

4. Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens fUr das Bauge­biet des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweiterung«

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.2.1991 für das Bauge­biet des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweiterung« das Baulandumlegungsverfahren nach § 46 BauGB angeordnet. Es sollen die planerischen Voraussetzungen für die Ansiedlung wei­terer Gewerbebetriebe und wirtschaftlich sinnvoll zu bebauen­der Grundstücke geschaffen werden. Nächste Verfahrensstufe hierbei war nun die Einleitung des Umlegungsverfahrens nach § 47 BauGB.

In der jüngsten Sitzung beschloß der Stadtrat einstimmig, das Umlegungsverfahren für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweiterung« einzuleiten. Das Umlegungsver­fahren erhält die Bezeichnung »Alter Galgen Erweiterung«. Das Umlegungsgebiet wurde wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Gemarkungsgrenze, im Osten durch die K 82, im Süden durch dieGraf-von-Zeppelin-Straßeundim Westen durch das Industriegrundstück Aldi

5. Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt II«

In der Stadtratssitzung am 23 . 10.1991 wurde vom Rat der Be­schluß gefaßt, in dem Bebauungsplan für ein Teilgebiet pla­nungsrechtliche Festsetzungen zu Art der baulichen Nutzung aufzunehmen. Einer ensprechenden Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes wurde dann in der Stadtratssitzung am 11.06.1991 zugestimmt. Diese Bebauungsplanänderung/Er­gänzung wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die BezirksregierungKoblenz hat im Rahmen ihrer Prüfung auf Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt, daß die ortsüb­liche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung die nach BauGB erforderliche »Anstoßfunktion« nicht erfüllt, da die im Wochenblatt abgedruckte Verkleinerung des Katasterauszuges keine deutlich sichtbare Abgrenzung des Änderungsbereiches enthält, und der Bürger hieraus nicht erkennen kann, ob er von der Änderung/Ergänzung der Planung betroffen ist.

Das Bebauungsplanänderungs-/Ergänzungsverfahren mußte daher erneut in Gang gesetzt werden. Daher wurde der am 11.06.1991 gefaßte Satzungsbeschluß im Rahmen der Ände- rung/ErgänzungdesBebauungsplanes »Altstadt II« in der heu­tigen Sitzung aufgehoben und der Stadtrat stimmte erneut nachfolgend aufgeführter Änderung/Ergänzung des Bebau­ungsplanes mehrheitlich zu:

Für den Teilbereich des Bebauungsplanes »Altstadt II«

- Grundstückszeile der westlichen Bahnhofstraße, begin­nend Ecke Wallstraße bis Ecke Steinweg

- westlicher Tfeil des Kiemen Marktes von Ecke Klemer Markt/Steinweg bis zum Grundstück Klemer Markt 1

- Bauzeilen beiderseits des Steinweges

werden folgende planungsrechtliche Festsetzungen aufgenom- men:

a) Zulässig sind:

1. Wohngebäude

2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes

3. Sonstige Gewerbebetriebe

4. Geschäfts- und Bürogebäude

6. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, .sportliche und ge­sundheitliche Zwecke.

b) Ausnahmsweise können zugelassen werden:

1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung

2. Schank- und Speisewirt schäften, soweit dadurch der ange­strebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt werden.

c) Nicht zulässig sind:

Vergnügungsstätten und damit verbundene Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenunternehmen, Spiel­hallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.

6. Ortsübliche Vergleichsmieten in Montabaur, Überprüfung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz - Antrag der SPD-Fraktion vom 19.09.1991

Mit o.g. Antrag bat die SPD-Fraktion um Angaben über die Hö­he der ortsüblichen Vergleichsmieten für Montabaur, und ob in Montabaur bisher eine Überprüfung dieser Mietsätze im Sinne des § 45 des Strafgesetzes durchgeführt und ggf. in welchen Fäl­len die Verbandsgemeindeverwaltung in Monabaur im Rahmen des OrdnungsWidrigkeitsgesetzes tätig werden mußte, da zu­mindest in einem Fall von der SPD-Fraktion vermutet werde, daß ein grober Verstoß gegen die Bestimmungen des § 45 des Strafgesetzes vorliegt.

Die Verwaltung teilte hierzu mit, daß eine allgemein ortsübliche Vergleichsmietenicht gegeben werdenkann, dafür jeden Einzel­fall die Vergleichsmiete anhand von bestimmten Vergleichskri­terien, wie z.B. Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung zu ermitteln sind. Ferner wurde erklärt, daß die Verwaltung erst tätig werden kann, wenn der Verbandsge­meindeverwaltung konkrete Fälle bekannt werden. Wenn nun die SPD-Fraktion die Vermutung habe, daß bei einem der vielen Mietverhältnisse in der Verbandsgemeinde ein Verstoß gegen § 45 Strafgesetz vorhegen könnte, dann möge sie der zuständigen Stelle in der Verbandsgemeindeverwaltung diesen Fall nennen, damit ggf. ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann.

7. Erlaß einer neuen Stiftungssatzung für die Stiftung des Hos­pitalfonds der Stadt Montabaur

Die Stiftungssatzungder Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur vom 20.11.1952 bedurfte dringend der Überarbei­tung. Wesentliches Ziel war es, die Leitung des Heimes organisa­torisch zu stärken, um mehr Kompetenzen von der Verwaltung zum Altenheim zu verlagern. Die Notwendigkeit dazu ergab sich insbesondere, um für die Phase des Umbaues des Altenhei­mes (voraussichtlich 1993) Strukturen zu schaffen, die es ermög­lichen, notwendige Entscheidungen zeitnah und sachverstän­dig zu treffen.

Einstimmig beschloß der Stadtrat die Neufassung der Stif­tungssatzung für die Stiftung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur, welche in einer späteren Ausgabe des Wochenblat­tes veröffentlicht wird.

8. Auflösung des Hospitalausschusses, Neuwahl eines Stiftungsausschusses

Einstimmig wurde vom Stadtrat beschlossen, daß der Hospital­ausschuß zum 31.12.1991 aufgelöst wird.

Gemäß § 5, Abs. 2 demeuen Stiftungssatzung wählt der Stadt­rat jeweils für die Dauer seiner Wahlzeit einen Stiftungsaus­schuß als Hilfsorgan des Stadrates. Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Stiftungsausschusses erfolgte aufgrund ei­nes gemeinsamen Wahlvorschlages der CDU-, SPD- und FWG- Fraktion und eines Wahlvorschlages von Stadtratsmitglied Stendebach, Christa (SPD).

Der Stadtrat wählte folgende Personen zu Mitgliedern und Stellvertretern des Stiftungsausschusses:

Mitglied Stellvertreter

Ratsmitglieder

CDU

SPD

FWG

Diehl, Hildegard Vetter, Kurt Höhn, Günter

Mies, Klaus Schwarz, Wiltrud Windeck, Günter

Sachverständige

Bürger Schmidt,

Hans-Jürgen Dr. Vogel, Rüdiger

Alt, Tbni Beckmann, Helga

Groth, Jürgen Diehl, Hubert

Die Mitglieder bzw. Stellvertreter der katholischen und evange­lischen Kirchengemeinde werden von diesen selbst bestimmt.

9. Bereitstellung einer Stelle für die Bewegungstherapie im Alten- und Pflegeheim Antrag der SPD-Fraktion vom 16.09.1991- Die SPD-Fraktion beantragte die Einrichtung einer Stelle für die Bewegungstherapie im Alten- und Pflegeheim der Stadt Montabaur. Die Einstellung eines Therapeuten bzw. einer The­rapeutin sollte zum 1. Januar 1992 erfolgen.

Dieser Antrag der SPD-Fraktion wurde zum jetzigen Zeitpunkt von den übrigen Fraktionen des Stadtrates abgelehnt.

Die CDU-undFWG-Fraktion beantragte, daß sichderneu gebil­dete Stiftungsausschuß mit dieser Angelegenheit nochmals be­schäftigen soll

Diesem Antrag wurde einstimmig vom Stadtrat zugestimmt.