Einzelbild herunterladen

Montabaur

19

Nr. 45/91

o ^ELBERTGEMEINDEN

Einladung

zum unterhaltsamen Nachmittag für Senioren aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur

Nach der positiven Resonanz der vergangenen Jahre, wird auch in diesem Jahr wieder ein Seniorennachmittag in der Verbandsge­meinde Montabaur durchgeführt, und zwar am

MITTWOCH, dem 13. November 1991, ab 15.00 Uhr.

Das Programm des Nachmittags wird wieder weitgehend von den Seniorengruppen selbst gestaltet.

Alle älterenMitbürgerinnenundMitbürgersindzu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen. Der Kostenbeitrag beträgt pro Person 5,00 DM.

Interessierte Senioren können sich bei den nachstehend auf geführten und für den jeweiligen Wohnort zuständigen Ansprechp artner anmelden und dort gegen Zahlung des Kostenbeitrages eine Tfeilnehmerkarte in Empfang nehmen.

Die Abfahrtszeiten der Busse können beim jeweiligen Seniorenansprechpartner erfragt werden.

Elbertgemeinden:

Niederelbert:

Hildegard Neuburger, Bachstraße, Tfel. 02602/3533 Oberelbert:

Marianne Jung, Hauptstr. 17, Tbl. 02608/309 Welschneudorf:

Lucie Hübnger, Dielkopfweg 23, Tfel. 02608/611.

Niederelbert

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Ortslage« Bereich Äußerer Weg der Ortsgemeinde Niederelbert

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Niederelbert am 25. Juli 1991 als Satzung beschlossene Be­bauungsplanänderung »Ortslage« wurde der Kreisverwaltungdfes Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 15. Okt. 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebau­ungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebaungsplah änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwal- tung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenau- er-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 - 12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt der Bebau­ungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be­bauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verlet­zung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be­kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbe­achtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschä­digung von durch den Bebauungsplan ein­tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche ' wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kam Ent­schädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile ein- getreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.