Montabaur
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Nr. 45/91
o ^ “ELBERTGEMEINDEN”
Einladung
zum unterhaltsamen Nachmittag für Senioren aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur
Nach der positiven Resonanz der vergangenen Jahre, wird auch in diesem Jahr wieder ein Seniorennachmittag in der Verbandsgemeinde Montabaur durchgeführt, und zwar am
MITTWOCH, dem 13. November 1991, ab 15.00 Uhr.
Das Programm des Nachmittags wird wieder weitgehend von den Seniorengruppen selbst gestaltet.
Alle älterenMitbürgerinnenundMitbürgersindzu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen. Der Kostenbeitrag beträgt pro Person 5,00 DM.
Interessierte Senioren können sich bei den nachstehend auf geführten und für den jeweiligen Wohnort zuständigen Ansprechp artner anmelden und dort gegen Zahlung des Kostenbeitrages eine Tfeilnehmerkarte in Empfang nehmen.
Die Abfahrtszeiten der Busse können beim jeweiligen Seniorenansprechpartner erfragt werden.
Elbertgemeinden:
Niederelbert:
Hildegard Neuburger, Bachstraße, Tfel. 02602/3533 Oberelbert:
Marianne Jung, Hauptstr. 17, Tbl. 02608/309 Welschneudorf:
Lucie Hübnger, Dielkopfweg 23, Tfel. 02608/611.
Niederelbert
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Ortslage« Bereich Äußerer Weg der Ortsgemeinde Niederelbert
Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Niederelbert am 25. Juli 1991 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Ortslage« wurde der Kreisverwaltungdfes Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.
Die Kreisverwaltung hat am 15. Okt. 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebaungsplah änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwal- tung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenau- er-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 - 12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche ' wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kam Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile ein- getreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

