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Montabaur

Nr. 44/91

Das Modell kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn alle mitmachen: die Zusteiger und vor allem die Autofahrer.

Deshalb eine herzliche Bitte: Unterstützen Sie unsere Modellvorhaben. Helfen Sie mit zu beweisen, daß der Ruf nach dem Staat auch durch Partnerschafts- und Selbsthilfemodelle ersetzt werden kann. Und dies sollten vor allem die Niederelberter Autofahrer beweisen.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Willi Bode, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« der Ortsgemeinde Niederelbert f Ur die Grundstücke Flur 9, Flurstücke 81/3,81/4 und 80 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB)

Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

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Der Ortsgemeinderat von Niederel­bert hat in seiner Sitzung am 26. Juli 1991 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« gemäß §13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

Der Bebauungsplan »Ortslage« wird im Bereich der Flurstücke Nr. 81/3, 81/4 und 80 dergestalt geändert, daß die im nördlichen Grundstücksbe­reich festgesetzte überbaubare Flä­che in nördlicher Richtung erweitert und bis auf 3,00 m an den Weiherhell­bach sowie an den Elbertbach heran­geführt wird.

Die Bebauungsplanänderungsunter­lagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bau­amt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zim­mer 219, 6430 Montabaur während der Dienststunden (montags, diens­tags und mittwochs von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, donners­tags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be­kanntmachungschriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor­den ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Be­kanntmachung gegenüber der Ge­meinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4BauGB über die Entschädigung von durch den Be­bauungsplan eintretenden Vermö­

gensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefühlt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen B ekanntmachung der Satzung schriftlich unter B ezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Niederelbert, 23. Oktober 1991 Bode, Ortsbürgermeister

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