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Montabaur

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Grup­pierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.

(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunrei­nigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§9

Festsetzung der Miete

(1) IndenFällen, in denen die Benutzung auf grund dieser Benut­zungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstal­tungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Ein­trittsgeld, sofern für das Auf stellen von Tischen und Stüh­len außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von 250,00 DM. Für Glasbruch und sonstige Schäden am Inventar muß der Veranstalter auf- kommen.

2. Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Grup­pen, die über den Rahmen der Ortsgemeinde hinausgehen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 300,00 DM pro Täg für die Halle zu zahlen.

3. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 600,00 DM zu zah­len.

4. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beiset­zungist ein Mietzins von 100,00 DM zu zahlen. Bei Hoch­zeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Ortsgemeinde Heilberscheid wird ein Mietzins pro Tag von 150,00 DM er­hoben. Für jeden weiteren Thg sind 50,00 DM zu entrichten. Für Auswärtige beträgt der Mietzins 250,00 DM undfür je­den weiteren Thg 100,00 DM.

5. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuh­lung usw. seitens der Gemeinde durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von 150,00 DM zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Gemeinde übernommen werden, sind hierfür zusätzlich 150,00 DM zu zahlen.

6. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall ent­schieden.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuch- tungund Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z.B. für Wohl­tätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anf ordenmg durch die Ortsgemeinde inner­halb von 8 lägen auf ein Konto der Verbands gemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr. 500 017, der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 oder der Volksbank Mon­tabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes »zugun­sten der Ortsgemeinde Heilberscheid« Haushaltsstelle 7615.140 zu überweisen.

Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benut­zung eine Vorauszahlung verlangen.

§10

Haftung

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Halle und son­stigen Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zu­stand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftrag­ten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicher­zustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftungfür Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Orts­gemeinde nicht.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haft­pflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauf­tragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonsti­ger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Be­nutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigeneHaftpflichtan- sprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen In­anspruchnahme auf die Geltendmachimg von Rückgriff ansprü- chen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Be­auftragte.

_ Nr. 44/91

(4) Der Benutzer hat beiVertragsabschlußnachzu weisen,daß ei­ne ausreichende Haftpflichtversicherungbesteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentüme- rin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangs­wegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

(7) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benut­zungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).

§H

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend ab 01. Oktober 1981 in Kraft.

Ortsgemeinde Heilberscheid Reichwein

Ortsbürgermeister

Sparclub Baumann

Die Auszahlungsfeier des Sparclubs Baumann findet am 7. Dez. 1991, um 18.00 Uhr in der Gaststätte Baumann statt. Hierzu sind alle Sparer mit Anhang herzlich eingeladen. Da bereits am 14. Dez. 1991 die erste Leerung erfolgt, werden diejenigen Spa­rer gebeten, die nicht mehr sparen möchten, dies umgehend mit­zuteilen.

Nentershausen Öffentliche Bekanntmachung

Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« der Ortsge- meinde Nentershausen; Veröffentlichung des Erweiterungsbe­schlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 08. Oktober 1991 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Steinbitz « um die Flurstücke Nr. 113,112/1 und 112/2 zu erwei­tern. Der Erweiterungsbereich wird durch die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie durch überbaubare Grundstücksflächen einer gewerblichen Nutzung und Bebau­ung zugeführt. Der im Plan ausgewiesene Wirtschaftsweg ist von dem Antragsteller als Ersatz für den vorhandenen Wirt­schaftsweg anzulegen.

Der Erweiterungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

5431 Nentershausen, 28. Oktober 1991 Perne

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« der Ortsge­meinde Nentershausen; Durchführung der vorgezogenen Bür- gerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1991 die Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« beschlossen (siehe vorstehende öffentliche Be­kanntmachung).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Zie­le und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze ge­währt in der Zeit

vom 11. bis 25. November 1991 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00Uhr) sowie beim Ortsbürgermeister während der ortsübli­chen Dienststunden.

Der Erweiterungsbereich ist aus der auf der Seite 15 abgedruck­ten Skizze ersichtlich.

5431 Nentershausen, 28. Oktober 1991 Perne

Ortsbürgermeister

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