Montabaur
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.
(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
§9
Festsetzung der Miete
(1) IndenFällen, in denen die Benutzung auf grund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:
1. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für das Auf stellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von 250,00 DM. Für Glasbruch und sonstige Schäden am Inventar muß der Veranstalter auf- kommen.
2. Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die über den Rahmen der Ortsgemeinde hinausgehen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 300,00 DM pro Täg für die Halle zu zahlen.
3. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 600,00 DM zu zahlen.
4. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzungist ein Mietzins von 100,00 DM zu zahlen. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Ortsgemeinde Heilberscheid wird ein Mietzins pro Tag von 150,00 DM erhoben. Für jeden weiteren Thg sind 50,00 DM zu entrichten. Für Auswärtige beträgt der Mietzins 250,00 DM undfür jeden weiteren Thg 100,00 DM.
5. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuhlung usw. seitens der Gemeinde durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von 150,00 DM zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Gemeinde übernommen werden, sind hierfür zusätzlich 150,00 DM zu zahlen.
6. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.
(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuch- tungund Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten.
(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z.B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).
(4) Die Miete ist auf Anf ordenmg durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 lägen auf ein Konto der Verbands gemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr. 500 017, der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes »zugunsten der Ortsgemeinde Heilberscheid« Haushaltsstelle 7615.140 zu überweisen.
Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.
§10
Haftung
(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Halle und sonstigen Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftungfür Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigeneHaftpflichtan- sprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachimg von Rückgriff ansprü- chen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
_ Nr. 44/91
(4) Der Benutzer hat beiVertragsabschlußnachzu weisen,daß eine ausreichende Haftpflichtversicherungbesteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentüme- rin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.
(7) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).
§H
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend ab 01. Oktober 1981 in Kraft.
Ortsgemeinde Heilberscheid Reichwein
Ortsbürgermeister
Sparclub Baumann
Die Auszahlungsfeier des Sparclubs Baumann findet am 7. Dez. 1991, um 18.00 Uhr in der Gaststätte Baumann statt. Hierzu sind alle Sparer mit Anhang herzlich eingeladen. Da bereits am 14. Dez. 1991 die erste Leerung erfolgt, werden diejenigen Sparer gebeten, die nicht mehr sparen möchten, dies umgehend mitzuteilen.
Nentershausen Öffentliche Bekanntmachung
Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« der Ortsge- meinde Nentershausen; Veröffentlichung des Erweiterungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 08. Oktober 1991 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Steinbitz « um die Flurstücke Nr. 113,112/1 und 112/2 zu erweitern. Der Erweiterungsbereich wird durch die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie durch überbaubare Grundstücksflächen einer gewerblichen Nutzung und Bebauung zugeführt. Der im Plan ausgewiesene Wirtschaftsweg ist von dem Antragsteller als Ersatz für den vorhandenen Wirtschaftsweg anzulegen.
Der Erweiterungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
5431 Nentershausen, 28. Oktober 1991 Perne
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« der Ortsgemeinde Nentershausen; Durchführung der vorgezogenen Bür- gerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1991 die Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« beschlossen (siehe vorstehende öffentliche Bekanntmachung).
Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze gewährt in der Zeit
vom 11. bis 25. November 1991 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00Uhr) sowie beim Ortsbürgermeister während der ortsüblichen Dienststunden.
Der Erweiterungsbereich ist aus der auf der Seite 15 abgedruckten Skizze ersichtlich.
5431 Nentershausen, 28. Oktober 1991 Perne
Ortsbürgermeister
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