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Montabaur

Wer zu diesem Spiel verhindert ist, bitte bei Michael Fasel ab- melden.

_ Heilberscheid _

Benutzungsordnung

für die Dorfgemeinschaftshalle der Ortsgemeinde Heilberscheid

In seiner Sitzung am 16. Oktober 1991 stimmte der Ortsgemein­derat einstimmig der Benutzungsordnung für das Dorf gemein­schaftshaus in der nachfolgend abgedruckten Form zu:

§1

Allgemeines

DieDorfgemeinschaftshalle (nachstehend Halle genannt) steht in der Ttägerschaft der Ortsgemeinde Heilberscheid. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes den Vereinen und Gruppierungen für den Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Verfügung.

§2

Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig. Die Ge­nehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nut­zungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Vorausset­zung für die Genehmigung ist der Abschluß eines Benutzungs­vertrages, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbe­standteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung ist unzuläs­sig.

(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkennen die Benutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestat­tung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbe­sondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.

(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen die­se Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.

(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3 - 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für ei­nen evtL Einnahmeausfall.

§3

Hausrecht

Das Hausrecht an der Halle steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§4

Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung der Halle durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Ge­sangproben etc.) wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzer­plan geregelt (§ 6).

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszei­ten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsge- meinda

§5

Benutzerplan

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem ne­ben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes ver­pflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einernach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu­sätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interes­senten jährlich nach Bedarf überprüft.

Nr. 44/91

§6

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonde­rer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus die­ser Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich be­handeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrich- tungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müs­sen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.

(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeit­weise zur Verfügungsteht, wirdzurEntlastungder Ortsgemein­de mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten ver­einbart, die die Aufsicht wahmehmen. Benutzen mehrere Ver­eine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.

(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegen­stände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten zu melden.

(6) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.

§7

Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Ver­eine und Gruppierungen setzt die Besteilungeines verantwortli­chen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu be­nennen.

(2) D as Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubrin­gen.

(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Neben­räume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu B eginn der Nutzung befunden haben.

(5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig.

(6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestell- ten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der je­weilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das glei­che gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Ge­tränke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbrin­gen von Tieren.

(8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzü- geben.

(9) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Geträn­ken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Hachenburger- Brauerei und der Ortsgemeinde Heilberscheid bestehende Ver­trag. Die Benutzungsverpflichtung ist in dem mit dem Veran­stalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(10) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstal­tung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibe­hörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. D as gleiche gilt für die Anmeldung der Ver­anstaltung bei der Gema in Koblenz.

(12) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen. D as Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster undTüren sind zu schlie­ßen.

(11) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanla­ge) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reini­gen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsge- genstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.

§8

Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung (1) Die Halle und zugewiesene Räume einschließlich der sanitä­ren Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankrau­mes stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfü­gung.

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