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Montabaur

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Nr. 42/91

Verwaltungsangestellter Georg Hesse in den Ruhestand verabschiedet

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 trat der in den Diensten der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur stehende Verwal­tungsangestellte Georg Hesse in den Ruhestand.

Nach Abschluß seiner Aus­bildung zum Industriekauf­mann im Jahre 1951 sowie 13 jähriger Tätigkeit als Finanz- und Lohnbuchhal­ternahm Georg Hesse am 1. Nov. 1974 seine Tätigkeit bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur auf.

Seine umfassenden Kennt­nisse in der Lohnbuchhal­tungnutzend, wurde er aus­schließlich bis zum Eintritt des Ruhestandes bei der Per­sonalverwaltung einge­setzt.

Im Rahmen einer kleinen Feierstunde zur Verabschiedung von Georg Hesse aus dem aktiven Dienst am 4. Oktober 1991 wür­digten Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sowie der Vorsitzende des Personalrates, Dieter Saal, Einsatzbereitschaft, Sachkennt­nis und Zuverlässigkeit des scheidenden Mitarbeiters. Zum Zei­chen des Dankes und der Anerkennung wurden eine Urkunde sowie Abschiedspräsente der Verwaltung und des Personalrates überreicht.

Stellenausschreib ung

Die Stadt Montabaur sucht zumnächstmöglichen Zeitpunkt einen

Friedhofsgärtner.

Gesucht wird ein Handwerker mit abgeschlossener Berufs­ausbildung (Gesellenbrief) möglichst als Gärtner. In Be­tracht kommen aber auch andere Handwerker mit guten gärtnerischen Fähigkeiten.

Zu den Aufgaben des Friedhofsgärtners gehören neben der Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen des Friedhofes al­le im Zusammenhang mit Bestattungen anfallenden Arbei­ten (Einsatz als Leichenträger, Grabaushub, Mitwirkung bei Umbettungen von Leichen, Unterhaltung der Leichenhalle und ihrer technischen Einrichtungen).

Der Besitz des Führerscheins der Klasse 3 ist erforderüch.

Die Entlohnung erfolgt nach dem Bundesmanteltarif vertrag für Arbeiter der Gemeinden (BMT-GII). D arüber hinaus wer­den die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen ge­währt.

Interessenten richten ihre Bewerbung bitte bis zum 15. No­vember 1991 mit den üblichen Unterlagen (Bewerbungs­schreiben, Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Personalamt, Postfach 1262 5430 Montabaur.

Nähere Auskünfte werden erteilt unter der TteLNr. 02602/126.131 oder 126.132.

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 5410 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach 1451, "ltelefon 02624/106-0. Tfelefax 02624/6170. Verantwortlich für den Inhalt: Franz-Peter Budenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil.

Bezugspreis monatl. DM 2,30 bei Ortszustellung.

Im Binzeiversand durch den Verlag DM 0,90 + Versandkosten. BÜRGEEZE1TUNG Wochenblatt mit öffentbchen

Bekanntmachungen der Kommunalverwaltungen Für AnzeigeiVeröffentlichungen u. Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste Bei Nichtbe­lieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 5. Juli 1990

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezem­ber 1973 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 419), BS 2020-1 - in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) vom 21. Februar 1974 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 98), BS 2020-1-1, der Lan­des verordnungüber die Aufwandsentschädigungfür Ehrenäm­ter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs- VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (Gesetzes- und Verordnungs­blatt Seite 105), BS 2020-1-3, sowie der Feuerwehrentschädi­gungsverordnung vom 28. Mai 1984 (Gesetzes- und Verord­nungsblatt Seite 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1991, die folgende Satzung zur Änderung der Haupt­satzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 5. Juli 1990 be­schlossen:

§1

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 5. Juli 1990 wird wie folgt geändert:

1. § 13 erhält folgende Neufassung:

§13

Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die denen des Wehrf üh- rers gleichgestellt sind sowie deren ehrenamtliche Gerätewarte der Freiw. Feuerwehr

(1) Der Wehrleiter, die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren, die Wehrführer der übrigen örtlichen Feuerwehren, der ständige Vertreter des Wehrleiters, die ehrenamtlichen Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, die Feuerwehr­angehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung sowie die Ju­gendfeuerwehrwarte erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrneh­mung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Ausla­gen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen sowie in den Fällen des § 1 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverord­nung vom 12. März 1991 auch der während der Heranziehungzu besonderen Dienstleistungen entstehende Verdienstausfall ab­gegolten.

(3) Die Aufwandsentschädigungist monatlich imvoraus zu zah­len.

(4) Die Auf andsentschädigung ruht,

1. wenn der Ehrenbeamte ununterbrochen länger als drei Mo­nate das Ehrenamt nicht wahmimmt, für die über drei Mo­nate hinausgehende Zeit und

2. solange der Ehrenbeamte vorläufig seines Dienstes entho­ben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

(5) a) Ein etwaiger Verdienstausfall wird in Anwendung des

§ 13 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brand­schutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophen­schutz (LBKG) vom 02. Nov. 1982 (BGBl. S. 247) - BS 213 50 erstattet und ist bei Arbeitnehmern durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. § 3 Abs.l

Fw. Entsch.VO bleibt unberührt, b) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht Ar­beitnehmer sind, wird der Verdienstausfall in Form ei­nes pauschalierten Stundenbetrages ersetzt. Richt­wert ist der für das jeweilige Gewerbe gültige und von der Industrie- und Handelskammer ermittelte Stun­densatz.«

2. § 15 erhält folgende Neufassung:

>* § 15

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatli­chen Pauschalbetrages gewährt.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

a) den Wehrleiter . 680,00 DM

b) den stellvertretenden Wehrleiter. 340,00 DM

c) die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren

Montabaur und Nentershausen.. 150,00 DM

d) alle übrigen Wehrführer. 50,00 DM

e) die Gerätewarte der voll eingerichteten Stützpunktfeuerweh­ren