Montabaur
m
Nr. 42/91
Verwaltungsangestellter Georg Hesse in den Ruhestand verabschiedet
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 trat der in den Diensten der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur stehende Verwaltungsangestellte Georg Hesse in den Ruhestand.
Nach Abschluß seiner Ausbildung zum Industriekaufmann im Jahre 1951 sowie 13 jähriger Tätigkeit als Finanz- und Lohnbuchhalternahm Georg Hesse am 1. Nov. 1974 seine Tätigkeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf.
Seine umfassenden Kenntnisse in der Lohnbuchhaltungnutzend, wurde er ausschließlich bis zum Eintritt des Ruhestandes bei der Personalverwaltung eingesetzt.
Im Rahmen einer kleinen Feierstunde zur Verabschiedung von Georg Hesse aus dem aktiven Dienst am 4. Oktober 1991 würdigten Bürgermeister Dr. Possel-Dölken sowie der Vorsitzende des Personalrates, Dieter Saal, Einsatzbereitschaft, Sachkenntnis und Zuverlässigkeit des scheidenden Mitarbeiters. Zum Zeichen des Dankes und der Anerkennung wurden eine Urkunde sowie Abschiedspräsente der Verwaltung und des Personalrates überreicht.
Stellenausschreib ung
Die Stadt Montabaur sucht zumnächstmöglichen Zeitpunkt einen
Friedhofsgärtner.
Gesucht wird ein Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung (Gesellenbrief) möglichst als Gärtner. In Betracht kommen aber auch andere Handwerker mit guten gärtnerischen Fähigkeiten.
Zu den Aufgaben des Friedhofsgärtners gehören neben der Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen des Friedhofes alle im Zusammenhang mit Bestattungen anfallenden Arbeiten (Einsatz als Leichenträger, Grabaushub, Mitwirkung bei Umbettungen von Leichen, Unterhaltung der Leichenhalle und ihrer technischen Einrichtungen).
Der Besitz des Führerscheins der Klasse 3 ist erforderüch.
Die Entlohnung erfolgt nach dem Bundesmanteltarif vertrag für Arbeiter der Gemeinden (BMT-GII). D arüber hinaus werden die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen gewährt.
Interessenten richten ihre Bewerbung bitte bis zum 15. November 1991 mit den üblichen Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Personalamt, Postfach 1262 5430 Montabaur.
Nähere Auskünfte werden erteilt unter der TteLNr. 02602/126.131 oder 126.132.
Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 5410 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach 1451, "ltelefon 02624/106-0. Tfelefax 02624/6170. Verantwortlich für den Inhalt: Franz-Peter Budenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil.
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Bekanntmachungen der Kommunalverwaltungen Für AnzeigeiVeröffentlichungen u. Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
“Öffentl. Bekanntmachungen ”
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 5. Juli 1990
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 419), BS 2020-1 - in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) vom 21. Februar 1974 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 98), BS 2020-1-1, der Landes verordnungüber die Aufwandsentschädigungfür Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs- VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 105), BS 2020-1-3, sowie der Feuerwehrentschädigungsverordnung vom 28. Mai 1984 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1991, die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 5. Juli 1990 beschlossen:
§1
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 5. Juli 1990 wird wie folgt geändert:
1. § 13 erhält folgende Neufassung:
§13
Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die denen des Wehrf üh- rers gleichgestellt sind sowie deren ehrenamtliche Gerätewarte der Freiw. Feuerwehr
(1) Der Wehrleiter, die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren, die Wehrführer der übrigen örtlichen Feuerwehren, der ständige Vertreter des Wehrleiters, die ehrenamtlichen Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung sowie die Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen sowie in den Fällen des § 1 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 auch der während der Heranziehungzu besonderen Dienstleistungen entstehende Verdienstausfall abgegolten.
(3) Die Aufwandsentschädigungist monatlich imvoraus zu zahlen.
(4) Die Auf andsentschädigung ruht,
1. wenn der Ehrenbeamte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahmimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit und
2. solange der Ehrenbeamte vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.
(5) a) Ein etwaiger Verdienstausfall wird in Anwendung des
§ 13 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 02. Nov. 1982 (BGBl. S. 247) - BS 213 50 erstattet und ist bei Arbeitnehmern durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. § 3 Abs.l
Fw. Entsch.VO bleibt unberührt, b) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalierten Stundenbetrages ersetzt. Richtwert ist der für das jeweilige Gewerbe gültige und von der Industrie- und Handelskammer ermittelte Stundensatz.«
2. § 15 erhält folgende Neufassung:
>* § 15
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
a) den Wehrleiter . 680,00 DM
b) den stellvertretenden Wehrleiter. 340,00 DM
c) die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren
Montabaur und Nentershausen.. 150,00 DM
d) alle übrigen Wehrführer. 50,00 DM
e) die Gerätewarte der voll eingerichteten Stützpunktfeuerwehren

