Montabaur
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Nr. 34/91
PROGRAMM
23. August 1991
20.00 Uhr Disco
24. August 1991
15.00 Uhr Auf stellen des Kirmesbaumes
20.00 Uhr Thnz in der Dorfgemeinschaftsballe mit der Kapelle »Tbp Secret«
25. August 1991
10.00 Uhr feierliches Hochamt
14.00 Uhr Umzug der Kirmesgesellschaft unter Begleitung der Niedererbacher Musikanten; anschl. Tanz in der Dorfgemeinschaftshalle
20.00 Uhr Tanz in der Dorfgemeinschaftshalle mit den »Tbp
Secret«
26. August 1991
11.00 Uhr traditioneller Frühschoppen mit Ibmbola unter Begleitung der Niedererbacher Musikanten in der Dorfgemeinschaftshalle
Zu allen Veranstaltungen laden die Schleppekickers herzlich ein.
_ Niedererbach _
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Am Hehlberg« der Ortsgemeinde Niedererbach.
Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die vom Ortsgemeinderat Niedererbach am 17. Mai 1991 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Am Hehlberg« wurde der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 2. August 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplan/-änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Ade- nauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs, von 7.30 - 12.46 Uhr und 13.30-16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 -12.46 und 13.30 -18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt desBebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzungder in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fädigkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile ein ge treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche
Rechtsverletzungbegründenkönnen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Am Hehlberg« umfaßt des Gebiet südwestlich der Ortslage im Bereich der Straßen »Auf dem Hahn« und »Gartenstraße.
Die Änderung hat folgenden Inhalt:
a) Erweiterungder überbaubaren Fläche für die zur K163 hin orientierten Grundstücke unter Einhaltung eines Mindestabsandes von 10 m (s. Änderung zu 1). Für die zur K 163 orientierten Grundstücke wird ein Pflanzgebot gemäß besonderer Pflanzliste festgesetzt.
b) Die Ttextfestsetzungen zum Bebauungsplan werden wie folgt neu gefaßt bzw. aufgehoben:
1. Aus dem Bebauungsplan werden herausgenommen:
- Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten.
- Die Gebäude sind entsprechend der zeichnerischen Darstellung auf den Grundstücken anzuordnen.
- Garagen und Nebengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
2. Hinsichtlich der Bauweise wird folgendes festgeschrieben:
- Die Dachneigung beträgt mind. 18 Grad.
- Die Traufhöhe darf max. 6 m betragen.
- Die max. Firsthöhe wird auf 9,50 m festgesetzt; Bezugspunkt ist der talseitig tiefste unkt der Geländekante - Urgelände.
Niedererbach, 14. August 1991 Zey
Ortsbürgermeister
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Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Niedererbach vom 8. August 1991 Stellungnahme zum raumplanerischen Verfahren für die Bun- desbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main • rheinland-pfälzischer Planungsabschnitt - verabschiedet In seiner jüngsten Sitzung beschloß der Otsgemeinderat, im Rahmen des raumplanerischen Verfahrens für die Bundesbahn- Neubaustrecke Köln-Rhein/Main - rheinland-pfälzischer Planungsabschnitt - gegenüber der Bezirksregierung Einwendungen dergestalt zu erheben, daß die Trasse »Montabaur Nord« abgelehnt wird.

