Montabaur
Seite 7
Nr. 29/91
1. Manöverraum:
Lahnstein- Koblenz • B 49 - Montabaur - Obernhof - Auenbausen - Marienfels • Dachsenhausen • Braubacb - Lahnstein voraussicbtl. Ballungsräume: Welschneudorf und Schweigbausen
2. Zeitraum:
20. August bis 22. August 1991
3. Truppenstärke:
206 Soldaten
4. Fahrzeugeinsatz:
20 Räderfahrzeuge - Kettenfahrzeuge -1 Hubschrauber mit Außenlandungen
5. Art der Übung:
Intregationsiibung
6. Übende Einheit:
Heeresunteroffizierschule III, 5420 Lahnstein, Deines-Bruch- müller-Kaseme
7. Sonstiges:
Soldaten marschieren zu Fuß auf Feld- und Waldwegen. Taromaterial wird benötigt. Es werden Erdarbeiten stattfinden.
“ Die Verwaltung informiert ”
Stellenausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sucht für die Einführung der »Betreuenden Grundschule« an der Waldschule Montabaur-Horressen geeignete Personen für die Betreuung der Schüler.
Anfang des Schuljahres 1991/92 soll an der ag. Grundschule ein Betreuungsangebot für Grundschüler eingerichtet werden.
Es sollen Gruppen von 10 bis 20 Schülern gebildet werden, die von einer Betreuungsperson in den unterrichtsfreien Zeiten (in der Regel zwischen 7.30 bis 13.00 Uhr) betreut werden. Es ist daran gedacht, pro Gruppe zwei Betreuungspersonen einzustellen, die bei evtl. Ausfällen (Krankheit, Urlaub etc.) sich gegenseitig vertreten und wechselweise eingesetzt werden sollen.
Gesucht werden Personen, die eine pädagogische Ausbil- dung(z.B. als Erzieherin) haben, aber auch Väter und Mütter, die sich in der Lage sehen, die Kinder gut zu betreuen und pädagogisch geschickt bei Spielen anleiten zu können. Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit bei Vereinen und Kirchen wären vorteilhaft, sind aber nicht Voraussetzung.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Schulleiter der o.g. Schule oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Frau Kühlen, Tfel. 02602/126.106. An die beiden vorgenannten Stellen können Sie auch Ihre Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten.
Repräsentative Zählung der Schweine zum 3. August 1991
Zum 3. August 1991 findet bundesweit in nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betrieben eine repräsentative Zählung der Schweinebestände statt. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der viehhaltenden Betriebe und sonstige Viehhalter. Anzugeben sind alle Schweine, die sich zum Zahltag in Ställen und auf Flächen des Betriebes befinden, einschließlich aufgenommenes fremdes Vieh. Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr auf einzelnen Betrieben beschränken, werden die Auskunftspflichtigen gebeten, darauf hinzuweisen.
Wir machen darauf aufmerksam, daß ordnungswidrig handelt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen.
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
BPI “Bücherei-Info”
Stadtbücherei
Die Stadtbücherei Montabaur ist auch während der Sommerfe- rien geöffnet.
Öffnungszeiten:
Montag.
Dienstag.
Mittwoch.
Donnerstag Samstag.
16.00 bis 18.30 Uhr 16.00 bis 18.00 Uhr 10.00 bis 14.00 Uhr 16.00 bis 18.00 Uhr 10.00 bi9 12.00 Uhr
“MONTABAUR”
Bebauungsplanänderung
»Auf dem oberen Wassergraben III« der Stadt Montabaur hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) Die vom Stadtrat Montabaur am 11.06.1991 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Auf dem oberen Wassergraben III« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 06.07.1991 (Az. 6/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.46 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr undfreitags von 7.30bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
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Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.l, Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

