Montabaur
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Nr. 26/91
Horst Reichwein als planender Architekt erläuterte zunächst die Geländeverhältnisse des Standort s für den Kindergarten unterhalb der Straße »Eisenköppel« und trug sodann seine Vorstellungen zur Einbindung des Kindergartengebäudes in die umgebende Bebauung vor. Alsdann machte er den Ortsgemeinderat und die erschienenen Zuhörer mit der Grundrißplanung vertraut, die von einem 4-gruppigen Kindergarten mit Mehrzweckraum und den sonstigen erforderlichen Nebenräumen ausgeht. Sie ist so ausgelegt, daß die Erweiterung um eine 6. Gruppe jederzeit und ohne Schwierigkeiten möglich ist. Der Gebäudetrakt verläuft parallel zu Straße »Eisenköppel«, die Gruppenräume sind nach Osten und Süden ausgerichtet.
Der Rat diskutierte mit dem Architekten den Konzeptentwunf, wobei aus dem Rat die eine oder andere Anregung vorgetragen wurde, die der Architekt noch untersuchen und prüfen will. Der Ortsgemeinderat beschloß am Ende der Beratung, daß er dem vorgetragenen Konzeptentwurf zustimmt und die Planung auf der Grundlage des Entwurfs fortgeführt werden kann.
Aufstellung des Bebauungsplanes »Eisenköppel« beschlossen Der Ortsbürgermeister wies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes darauf hin, daß zur Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Kindergartens die Auf stellungeines Bebauungsplanes erforderlich ist, der sich auf das gemeindliche Grundstück Flur 3, Flurstück Nr. 2/1 inseiner Gesamtheit erstreckt.
N ach kurzer Diskussion beschloß der Rat die Auf Stellung eines Bebauungsplanes für das vorgenannte gemeindliche Grundstück. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung »Eisenköppel«. Der Ortsgemeinderat faßte ferner den Beschluß, daß die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur - Kreisplanungsstelle - mit den Planungsarbeiten zur Erstellung des Bebauungsplanes beauftragt wird.
Bebauungsplan »Dorfmitte« als Satzung beschlossen In Ergänzung des bereits in der Sitzung am 06. Juni 1991 gefaßten Beschlusses beschloß der Rat, den Bebauungsplan »Dorfmitte« als Satzung gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO. Widerspruch in einer Bausache beschlossen Es war in den letzten lägen hier bekanntgeworden, daß die Bezirksregierung beabsichtigt, die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises anzuweisen, in einer Bauantragssache die Bauge- nehmigungzu erteilen. Dem Bauantrag liegt ein für hiesige Verhältnisse übergroßes Gebäude mit zahlreichen Wohnungen zugrunde, dem sowohl die Gemeinde als auch die Verbandsgemeindeverwaltung und die Kreisverwaltung die Zustimmung versagt hatten. Der Ortsbürgermeister unterrichtete den Rat inhaltlich von einer an ihn gerichteten und mit annähernd 20 Unterschriften versehenen Eingabe von Anwohnern, die gegen die Genehmigung des Bauvorhabens protestieren und von der Gemeinde die Einleitung von Schritten zur Verhinderung des Bauvorhabens fordern. In der Aussprache im Rat wird vorgetragen, daß die von den Anwohnern gewünschte Vorgehensweise untauglich bezw. nicht gangbar ist sowie nicht zu dem angestrebten Erfolgführt. Am Ende der Erörterungen beschloß der Ortsgemeinderat, daß sofort seitens der Ortsgemeinde Neuhäusel gegen die Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch erhoben wird. Der Rat beauftragte den Ortsbürgermeister, die Einlegung des Widerspruches zu veranlassen und den Verwaltungsrechtsweg zu beschneiten, falls der Widerspruch zurückgewiesen werden sollta Nichtöffentliche Sitzung:
Im nichtöffentlichen IbU der Sitzung befaßte sich der Ortsge- meinderat mit dem Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung der Arbeiten zum Ausbau der Platz- und Grünanlagen pp. im Bereich Dorfmitte. Dabei war festzustellen, daß die Kostenvorausschätzungen ganz erheblich überschritten wurden. In der Diskussion war der Rat der Meinung, daß man eine Änderung der Planung durch Verzicht auf bestimmte Einrichtungen oder auf bestimmtes Ausbaumaterial zwecks Senkung der Ausbaukosten nicht vornehmen sollte, weil dies dem Ansehen der Platz- und Grünanlagen abträglich wäre. Der Rat beschloß schließlich, daß die Arbeiten zum Ausbau der Platz- und Grünanlagen an die Firma mit dem kostengünstigsten Angebot vergeben wird. Der Rat sprach sich weiter dafür aus, daß der Ausbau des Sitzplatz-, bereichs in Klinker durchgeführt wird.
Bekanntmachung
Umlegungsausschuß Umlegungsgebiet »Feldchen«
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Feldchen« der Ortsgemeinde Neuhäusel ist am 16. Mai 1991 unanfechtbar geworden.
Von der Unanfechtbarkeit hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Geldausgleiches ist die Ordn. Nr. 21 (mit dem Zuteilungsflurstück 22/11) ausgenommen.
Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2263) wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tagnach derVeröffentlichung in Kraft. Mit diesem Täg wird gemäß § 7 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuchesund des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.
Rechtebehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,6430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Neuhäusel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 21. Juni 1991
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel) Reichling
Simmern
NACHRUF
Am 16. Juni 1991 verstarb im Alter von 78 Jahren Herr Hermann Roggenbach.
Herr Roggenbach gehörte 1964 und in den Jahren 1969 bis 1974 als Ratsmitglied dem Ortsgemeinderat Neuhäusel an. Daneben bekleidete er von 1969 bis 1974 das Amt des I. Beigeordneten.
Mit dem ihm eigenen Pflichtbewußtsein und Engagement widmete ersieh seinen Aufgaben im Dienst der Gemeinde und ihrer Bürger. Seine allseits geschätzte Tätigkeit verhalf ihm zu hohem Ansehen. Beispielhaft war seine Hilfsbereitschaft gegenüber Mitbürgern und Ratsuchenden.
Rat und Verwaltungder Gemeinde danken dem Verstorbenen für die zum Wohle der Gemeinde geleisteten treuen Dienste. Wir werden sein Andenken in Ehren halten.
Unsere Anteilnahme gilt seiner Familie.
Neuhäusel, den 20. Juni 1991 Hümmerich
Ortsgemeinde Neuhäusel Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Simmern vom 4. Juli 1991
Zuschußgewährung an Vereine
Auf Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Freizeit und Sport sprach sich der Ortsgemeinderat einstimmig dafür aus, 50 % der anfallenden Bewirtschaftungskosten des Sportplatzes, max. jedoch 4.500 DM, für den Sportverein Simmern zu übernehmen.
Der Ortsgemeinderat sprach sich mehrheitlich dafür aus, dem Ibnnisclub für das geplante Bauvorhaben einen Zuschuß in Höhe von 10.000 DM und in den nächsten fünf Jahren jeweils einen Zuschuß in Höhe von 2.500 DM zu gewähren.

