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Montabaur

Seite 16

Nr. 26/91

Horst Reichwein als planender Architekt erläuterte zunächst die Geländeverhältnisse des Standort s für den Kindergarten un­terhalb der Straße »Eisenköppel« und trug sodann seine Vor­stellungen zur Einbindung des Kindergartengebäudes in die umgebende Bebauung vor. Alsdann machte er den Ortsgemein­derat und die erschienenen Zuhörer mit der Grundrißplanung vertraut, die von einem 4-gruppigen Kindergarten mit Mehr­zweckraum und den sonstigen erforderlichen Nebenräumen ausgeht. Sie ist so ausgelegt, daß die Erweiterung um eine 6. Gruppe jederzeit und ohne Schwierigkeiten möglich ist. Der Ge­bäudetrakt verläuft parallel zu Straße »Eisenköppel«, die Grup­penräume sind nach Osten und Süden ausgerichtet.

Der Rat diskutierte mit dem Architekten den Konzeptentwunf, wobei aus dem Rat die eine oder andere Anregung vorgetragen wurde, die der Architekt noch untersuchen und prüfen will. Der Ortsgemeinderat beschloß am Ende der Beratung, daß er dem vorgetragenen Konzeptentwurf zustimmt und die Planung auf der Grundlage des Entwurfs fortgeführt werden kann.

Aufstellung des Bebauungsplanes »Eisenköppel« beschlossen Der Ortsbürgermeister wies nach Aufruf des Tagesordnungs­punktes darauf hin, daß zur Schaffung baurechtlicher Voraus­setzungen für die Errichtung eines neuen Kindergartens die Auf stellungeines Bebauungsplanes erforderlich ist, der sich auf das gemeindliche Grundstück Flur 3, Flurstück Nr. 2/1 inseiner Gesamtheit erstreckt.

N ach kurzer Diskussion beschloß der Rat die Auf Stellung eines Bebauungsplanes für das vorgenannte gemeindliche Grund­stück. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung »Eisenköp­pel«. Der Ortsgemeinderat faßte ferner den Beschluß, daß die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur - Kreis­planungsstelle - mit den Planungsarbeiten zur Erstellung des Bebauungsplanes beauftragt wird.

Bebauungsplan »Dorfmitte« als Satzung beschlossen In Ergänzung des bereits in der Sitzung am 06. Juni 1991 gefaß­ten Beschlusses beschloß der Rat, den Bebauungsplan »Dorf­mitte« als Satzung gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO. Widerspruch in einer Bausache beschlossen Es war in den letzten lägen hier bekanntgeworden, daß die Be­zirksregierung beabsichtigt, die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises anzuweisen, in einer Bauantragssache die Bauge- nehmigungzu erteilen. Dem Bauantrag liegt ein für hiesige Ver­hältnisse übergroßes Gebäude mit zahlreichen Wohnungen zu­grunde, dem sowohl die Gemeinde als auch die Verbandsgemein­deverwaltung und die Kreisverwaltung die Zustimmung versagt hatten. Der Ortsbürgermeister unterrichtete den Rat inhaltlich von einer an ihn gerichteten und mit annähernd 20 Un­terschriften versehenen Eingabe von Anwohnern, die gegen die Genehmigung des Bauvorhabens protestieren und von der Ge­meinde die Einleitung von Schritten zur Verhinderung des Bau­vorhabens fordern. In der Aussprache im Rat wird vorgetragen, daß die von den Anwohnern gewünschte Vorgehensweise un­tauglich bezw. nicht gangbar ist sowie nicht zu dem angestreb­ten Erfolgführt. Am Ende der Erörterungen beschloß der Orts­gemeinderat, daß sofort seitens der Ortsgemeinde Neuhäusel gegen die Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch erho­ben wird. Der Rat beauftragte den Ortsbürgermeister, die Einle­gung des Widerspruches zu veranlassen und den Verwaltungs­rechtsweg zu beschneiten, falls der Widerspruch zurückgewie­sen werden sollta Nichtöffentliche Sitzung:

Im nichtöffentlichen IbU der Sitzung befaßte sich der Ortsge- meinderat mit dem Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung der Arbeiten zum Ausbau der Platz- und Grünanlagen pp. im Be­reich Dorfmitte. Dabei war festzustellen, daß die Kostenvoraus­schätzungen ganz erheblich überschritten wurden. In der Dis­kussion war der Rat der Meinung, daß man eine Änderung der Planung durch Verzicht auf bestimmte Einrichtungen oder auf bestimmtes Ausbaumaterial zwecks Senkung der Ausbauko­sten nicht vornehmen sollte, weil dies dem Ansehen der Platz- und Grünanlagen abträglich wäre. Der Rat beschloß schließlich, daß die Arbeiten zum Ausbau der Platz- und Grünanlagen an die Firma mit dem kostengünstigsten Angebot vergeben wird. Der Rat sprach sich weiter dafür aus, daß der Ausbau des Sitzplatz-, bereichs in Klinker durchgeführt wird.

Bekanntmachung

Umlegungsausschuß Umlegungsgebiet »Feldchen«

Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Feldchen« der Ortsgemeinde Neuhäusel ist am 16. Mai 1991 unanfechtbar ge­worden.

Von der Unanfechtbarkeit hinsichtlich der Festsetzung der Hö­he des Geldausgleiches ist die Ordn. Nr. 21 (mit dem Zuteilungs­flurstück 22/11) ausgenommen.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntma­chung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2263) wird die Unan­fechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tagnach derVeröffentlichung in Kraft. Mit diesem Täg wird ge­mäß § 7 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Um­legungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuchesund des Liegenschaftskata­sters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Un­anfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Ein­tragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbu­ches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zah­lungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.

Rechtebehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,6430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Neuhäusel schriftlich oder zur Niederschrift einzule­gen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 21. Juni 1991

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel) Reichling

Simmern

NACHRUF

Am 16. Juni 1991 verstarb im Alter von 78 Jahren Herr Hermann Roggenbach.

Herr Roggenbach gehörte 1964 und in den Jahren 1969 bis 1974 als Ratsmitglied dem Ortsgemeinderat Neuhäusel an. Daneben bekleidete er von 1969 bis 1974 das Amt des I. Bei­geordneten.

Mit dem ihm eigenen Pflichtbewußtsein und Engagement widmete ersieh seinen Aufgaben im Dienst der Gemeinde und ihrer Bürger. Seine allseits geschätzte Tätigkeit verhalf ihm zu hohem Ansehen. Beispielhaft war seine Hilfsbereit­schaft gegenüber Mitbürgern und Ratsuchenden.

Rat und Verwaltungder Gemeinde danken dem Verstorbenen für die zum Wohle der Gemeinde geleisteten treuen Dienste. Wir werden sein Andenken in Ehren halten.

Unsere Anteilnahme gilt seiner Familie.

Neuhäusel, den 20. Juni 1991 Hümmerich

Ortsgemeinde Neuhäusel Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Orts­gemeinderates Simmern vom 4. Juli 1991

Zuschußgewährung an Vereine

Auf Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Freizeit und Sport sprach sich der Ortsgemeinderat einstimmig dafür aus, 50 % der anfallenden Bewirtschaftungskosten des Sportplat­zes, max. jedoch 4.500 DM, für den Sportverein Simmern zu übernehmen.

Der Ortsgemeinderat sprach sich mehrheitlich dafür aus, dem Ibnnisclub für das geplante Bauvorhaben einen Zuschuß in Hö­he von 10.000 DM und in den nächsten fünf Jahren jeweils einen Zuschuß in Höhe von 2.500 DM zu gewähren.