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Montabaur

Seite 9

Nr. 26/91

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VO-JV-

p 26. Internationale Rheinkind-Pfalz-Rundfahrt JU&.

Pie Rundfahrt

kommt!

Montabaur

Zielankunft:

Dienstag, 9. 7. 91, 15.30 Uhr WNh.-Mangels~Str.

Start:

Mittwoch, 10. 7. 91, 9.15 Uhr Großer Markt

ETAPPENPLAN 2.-12. Juli 1991

2. Juli Prolog In Wlffllch ~

© 3 Juli WMI'ch - Trier

160 km

O 4. Juli Trier-Pirmasens

__ 1S2 km _

fal 5 . Juli Plnnasens - ludwigshafen

Z _ 140 Km _

c a 6 Juli Ludwigshafen - Wörth

Z _ 103 Km _

~ Wörth-Landau

® 6 - Ju " (Mannschaftszeitfahren) _ 33 km _

© _ 7. JuU Landau-Klm

159 km

O 8. Juli Klm - Koblenz

__ 143 km _

O 9 Juli Koblenz - Montabaur

__ 144 km _

® 10 Juti Montabaur - Bad Marienberg

101 km _

Bad Marienberg -

10. Juli Bad Marienberg v (Elnzelzeltfahren)

_ 16 km _

Bad Marlenberg

© Juli Bad Neuenahr-Ahrweiler _ 152 km ___

Bad Neuenahr-Ahrweiler -

© 12. Juli WHtllch 159 km

Teilnehmende Mannschaften:

Australien Österreich

Bulgarien Polen

CSFR Rumänien

Dänemark Schweden

Finnland Frankreich Ungarn

Kuba Deutschland

Niederlande Rheinland-Pfalz

Norwegen

**********

Stadtratssitzung vom 11. Juni 1991

Fortsetzung von Seite 8

2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der ange­strebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a Baunutzungs Verordnung nicht nachteilig beeinflußt wird, c) Nicht zulässig sind:

Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbebetrie­be, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenuntemeh- men, Spielhallen, Sexkinos, Sexshops, Discotheken usw.

Als Begründung für diese Entscheidung wurde auf folgendes verwiesen:

Der in 1979/80 aufgestellte Bebauungsplan enthält keine diffe­renzierten Festsetzungen hinsichtlich der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan weist die angesprochenen Teilbereiche le­diglich als besonderes Wohngebiet nach § 4 a Baunutzungsver­ordnung aus. Besondere städtebauliche Gründe im Sinne von

der Stadt Montabaur

Sonntag, 30. Juni 1991 von 11 -12.30 Uhr

auf dem Großen Markt in Montabaur

Musikverein Weidenhahn

Jugendorchester der Big Band Boden

§ 1 Abs. 9 B aunutzungsverordnung erfordern es jedoch, daß nur bestimmte Arten der in § 4 a Abs. 2 und 3 Baunutzungsverord­nung allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen An­lagen nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

Die Stadt Montabaur als Kreisstadt und Mittelzentrum ist seit Jahren bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen die At­traktivität der Innenstadt in Ihrer Einzelhandelsstruktur zu be­leben. Hierzu zählen u.a. die Sanierungsplanung im Altstadtbe­reich, die Errichtung der Fußgängerzone, die Realisierung des großflächigen Einzelhandelszentrums im Stadtkern, der ver­kehrsberuhigte Ausbau der Bahnhofstraße sowie letztlich auch die Erhaltung und Gestaltung der historischen Tfeile im Stadt­kern. DieseMaßnahmelagundliegtu.a. der Gedanke zugrunde, mit städtebaulichen Mitteln Einfluß zu nehmen auf die Nut­zungsvielfalt der Einzelhandelsstruktur und diese Nutzungs­vielfalt auch für die Zukunft zu sichern, vor allem dem Einzel­handel für mittleren und gehobenen Bedarf Bestand und Ent­wicklungsmöglichkeiten zu erhalten.

Der von der SPD-Fraktion gestellte Antrag, nicht nur für den ag. Teilbereich, sondern für das Gebiet zwischen der B ahnh of- Straße, dem Steinweg, der Wilhelm-M an gels-Straße und der Waldstraße die Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes vorzunehmen, wurde vom Stadtrat mehrheitlich abgelehnt.

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