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Montabaur

Seite 8

Nr. 26/91

Erwachsenenbildung

Im Vordergrund des Fotos evtl, schon zukünftige Prüflinge

Auch in diesem J ahr konnte die Volkshoch­schule Montabaur wieder Teilnehmer er­folgreich zur Zertifikats-Prüfung in Eng­lisch fuhren.

In einer kleinen Feierstunde im Rathaus der Stadt überreichte der pädagogische Leiter Dr. Hartmut Allmann die Urkun­den.

Kursleiterin Jutta Dickopf, die in mehre­ren Semestern das nötige Wissen vermit­telte und Geschäftsführerin Ute Probst nutzten die Gelegenheit zur bestandenen Prüfung zu gratulieren.

MONTABAUR

Satzung der Stadt Montabaur

Uber eine Veränderungssperre vom 25. Juni 1991 Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. IS. 2191) in der Fassung der Bekannt­machung vom 08.12.1986 (BGBl. IS. 2253) mit Änderung vom 26.07.1988 (BGBl. IS. 2093) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO)voml4.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104) hat der Stadtrat von Montabaur am 11. Juni 1991 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

(1) Der Stadtrat von Montabaur hat den Beschluß gefaßt, für das Gebiet zwischen Kirch-/Elisabethen-/Sauertalstraßa Gro­ßer und Kleiner Markt den Bebauungsplan »Altstadt V« aufzu­stellen. Für ein Grundstück dieses Geltungsbereiches wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet.

(2) Von der Veränderungssperre wird

das Grundstück Kleiner Markt 16 (Flur 44, Flurstück Nr. 420/1) erfaßt.

(3) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beige­fügten Lageplan umrandet; der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§2

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigemde Veränderun­gen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige­pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenste­hen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelas­sen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bau­genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§3

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

(2) Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit für diesen Bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ab­lauf von 2 Jahren nach dem 1hg ihrer Bekanntmachung.

Montabaur, 25. Juni 1991 Dr. Hütte

(Siegel) I. Stadtbeigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschießungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine sol­che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ver­bandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Notizen aus der Sitzung des Stadtrates Montabaur vom Dienstag, 11. Juni 1991 Änderung des Bebauungsplanes »Auf dem Oberen Wassergra­ben III« als Satzung beschlossen

Der Stadtrat faßtebereits in seiner Sitzung am 29.11.1990 den Beschluß, daß der im südlichen und südöstlichen Plangebiet in­nerhalb des Waldes ausgewiesene Fußweg entfällt. Der Rat sah für die Anlegung eines Fußweges keine Erforderlichkeit. Zum ei­nen ist die alte Koblenzer Straße als Fußwegnutzbar; zum ande­ren wird auch am östlichen Fußende des Waldes ein Weg geschaf­fen, so daß es eines besonderen auf der Höhe des Waldes gelege­nen Fußweges nicht bedarf. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde einschließlich der öffentlichen Ausle­gung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt; als nächste Verfah­rensstufe stand nun der Satzungsbeschluß nach §§ 10 BauGB, 24 GemO an. Die Bebauungsplanänderung wurde vom Stadtrat einstimmig als Satzung beschlossen.

Anderung/Ergänzung des Bebauungsplanes »Altstadt II« als Satzung beschlossen

Der Stadtrat stimmte mit 13 Ja-Stimmen bei 8 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung der Änderung/Ergänzung des Bebauungs­planes »Altstadt II» folgenden Inhalts zu:

Für den Tteilbereich des Bebauungsplanes

Grundstückszeile der östlichen Bahnhof Straße, begin­nend Ecke Waldsraße - Ecke Steinweg,

westlicher Tbil des Kleinen Marktes von Ecke Kleiner Markt/Steinweg bis zum Grundstück Kleiner Markt 1,

Bauzeilen beiderseits des Steinweges

werden folgende planungsrechtliche Festsetzungen aufgenom­men:

a) Zulässig sind:

1. Wohngebäude

2. Laden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes

3. Sonstige Gewebebetriebe

4. Geschäfts- und Bürogebäude

5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und ge­sundheitliche Zwecke

b) Ausnahmsweise können zugelassen werden:

1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung