Montabaur
Seite 8
Nr. 26/91
“Erwachsenenbildung”
Im Vordergrund des Fotos evtl, schon zukünftige Prüflinge
Auch in diesem J ahr konnte die Volkshochschule Montabaur wieder Teilnehmer erfolgreich zur Zertifikats-Prüfung in Englisch fuhren.
In einer kleinen Feierstunde im Rathaus der Stadt überreichte der pädagogische Leiter Dr. Hartmut Allmann die Urkunden.
Kursleiterin Jutta Dickopf, die in mehreren Semestern das nötige Wissen vermittelte und Geschäftsführerin Ute Probst nutzten die Gelegenheit zur bestandenen Prüfung zu gratulieren.
“MONTABAUR”
Satzung der Stadt Montabaur
Uber eine Veränderungssperre vom 25. Juni 1991 Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. IS. 2191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. IS. 2253) mit Änderung vom 26.07.1988 (BGBl. IS. 2093) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO)voml4.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104) hat der Stadtrat von Montabaur am 11. Juni 1991 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
(1) Der Stadtrat von Montabaur hat den Beschluß gefaßt, für das Gebiet zwischen Kirch-/Elisabethen-/Sauertalstraßa Großer und Kleiner Markt den Bebauungsplan »Altstadt V« aufzustellen. Für ein Grundstück dieses Geltungsbereiches wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet.
(2) Von der Veränderungssperre wird
das Grundstück Kleiner Markt 16 (Flur 44, Flurstück Nr. 420/1) erfaßt.
(3) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beigefügten Lageplan umrandet; der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigemde Veränderungen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
§3
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit für diesen Bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach dem 1hg ihrer Bekanntmachung.
Montabaur, 25. Juni 1991 Dr. Hütte
(Siegel) I. Stadtbeigeordneter
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschießungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Notizen aus der Sitzung des Stadtrates Montabaur vom Dienstag, 11. Juni 1991 Änderung des Bebauungsplanes »Auf dem Oberen Wassergraben III« als Satzung beschlossen
Der Stadtrat faßtebereits in seiner Sitzung am 29.11.1990 den Beschluß, daß der im südlichen und südöstlichen Plangebiet innerhalb des Waldes ausgewiesene Fußweg entfällt. Der Rat sah für die Anlegung eines Fußweges keine Erforderlichkeit. Zum einen ist die alte Koblenzer Straße als Fußwegnutzbar; zum anderen wird auch am östlichen Fußende des Waldes ein Weg geschaffen, so daß es eines besonderen auf der Höhe des Waldes gelegenen Fußweges nicht bedarf. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde einschließlich der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt; als nächste Verfahrensstufe stand nun der Satzungsbeschluß nach §§ 10 BauGB, 24 GemO an. Die Bebauungsplanänderung wurde vom Stadtrat einstimmig als Satzung beschlossen.
Anderung/Ergänzung des Bebauungsplanes »Altstadt II« als Satzung beschlossen
Der Stadtrat stimmte mit 13 Ja-Stimmen bei 8 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung der Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes »Altstadt II» folgenden Inhalts zu:
Für den Tteilbereich des Bebauungsplanes
— Grundstückszeile der östlichen Bahnhof Straße, beginnend Ecke Waldsraße - Ecke Steinweg,
— westlicher Tbil des Kleinen Marktes von Ecke Kleiner Markt/Steinweg bis zum Grundstück Kleiner Markt 1,
— Bauzeilen beiderseits des Steinweges
werden folgende planungsrechtliche Festsetzungen aufgenommen:
a) Zulässig sind:
1. Wohngebäude
2. Laden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
3. Sonstige Gewebebetriebe
4. Geschäfts- und Bürogebäude
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke
b) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung

