Montabaur
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III. Ordnung), Flurstück-Nr. 4263, Flur 16, Gemarkung Heiligenroth einzuleiten.
Hierfür ist gemäß §§ 2,3,7, des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz • WHG-) vom 30.09.1986 (BGBl. IS. 1529) und den §§ 26,27 Abs. 2, und 114 Abs. 21 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz -LWG-) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31), geändert durch das Landesgesetz vom 07.12.90 (GVB1. S. 333) die Durchführung eines förmlichen Verfahrens erforderlich.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz ergibt sich aus den §§ 34 Abs. 2 LWG i.V.m. § 105 Abs. 2 LWG.
Das in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigte Abwasser darf folgende Einleitungsmengen nicht überschreiten:
I. nach Erweiterung der Kläranlage bis zum 01. Januar 1996
Liter/Sekunde m3/Doppelstunde m3/Tag
A)
bei TROCKENWETTER
a a) bb)
Schmutzwasser Qs Fremdwasser Qf
12,6
6,4
90,7
46,0
540
552
Gesamt Qt
19,0
136,7
1.092
B)
bei REGENWETTER:
25
18 0
11 .
ab 01-01-96
Liter/Sekunde
m3/Doppelstunde
m3/Ta g
A)
bei TROCKENWETTER aa) Schmutzwasser Qs bb) Fremdwasser Qf
Gesamt Qt
19 ,8
142,6
1.116
B) bei REGENWETTER:
25
180
III. im Endausbau
Liter/Sekunde
m3/Doppelstunde
m3/Tag
13,4 96,6 564
6,4 46,0 552
A)
bei TROCKENWETTER aa) Schmutzwasser Qs bb) Fremdwasser Qf
Gesamt Qt 29,8 214,6 1.460
B) bei REGENWETTER: 53 382
Die beantragte GEHOBENE ERLAUBNIS soll auf 6 Jahre befristet werden.
2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 02. April 1991 bis 02, Mai 1991 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Großer Markt 10,5430 Montabaur
DIENSTZEITEN: montags, dienstags, mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.46 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.45 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstzimmer: 38.
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der ag. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 16. Mai 1991 einschließlich entweder bei der unter 2. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5, 5400 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahme der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erheben, erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstennin verhandelt werden.
5. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche R aWannfmarhnng benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Im Auftrag Grunenberg
22,8 164,2 855
7,0 50,4 605

