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Montabaur

Seite 3

Nr. 12/91

Hl Öffentl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses

UND DIE ERTEILUNG VON WAHLSCHEINEN FÜR DIE LANDTAGS­WAHL AM 2l'. APRIL 1991

1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Ortsge­meinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neu­häusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf, sowie für die Wahlbezirke der Stadt Monta­baur liegen in der Zeit vom 2. April 1991 - 5. April 1991 zu folgendne Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus (Neubau), Sozialraum im III. Stock öffentlich aus:

Dienstag, 2. April 1991 Mittwoch, 3. April 1991 Donnerstag, 4. April 1991 Freitag, 5. April 1991

von 7.30 - 12.45 Uhr von 13.30 r 16.00 Uhr von 7.30 - 12.45 Uhr von 13.30 - 16.00 Uhr von 7.30 - 12.45 Uhr von 13.30 - 18.30 Uhr von 7.30 - 13.00 Uhr

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Der Stimmberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerver- zeicnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 5. April 1991 bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur (Neubau), Sozialraum, III. Stock Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklä­rung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen 1 sind erhalten bis spätestens zum 31. März 1991 eine Wahlbe- » nachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten IS hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch

| gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr

laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeich- ' nis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein 5 und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine 1 Wah-lbenachrichtigung.

',<!< 4. Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl am Wahlkreis

4 Nr. 6 (Montabaur) durch Stimnabgabe in einem beliebigen

'i Wahl raum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl

1 teil nehmen.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 8 der Landes­wahlordnung, der Antragsfrist nach § 12 Abs. 10 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchs­frist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstan­den ist,

c) wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festge­stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbands­gemeindeverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetrage­nen Stimmberechtigten bis zum 19. April 1991, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus (Neubau), Sozialraum, III. Stock, mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumut­baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stinmberechtig- te können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben aj - c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahl­scheines noch bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Stimm­berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

- einen amtlichen blauen Wahl Umschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, an den der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwähl.

Diese Wahl unterlagen werden ihm von der Verbandsgemeinde­verwaltung auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehän­digt. Wahlschein und Briefwahl unterlagen werden dem Stimm­berechtigten persönlich ausgehändigt; sie können ihm aus­nahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn er aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen oder aus einem ähnli­chen Grund nicht in der Lage ist, den Wahlschein und die Briefwahl unterlagen selbst abzuholen.

Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Kreis­wahlleiter absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18.00 Uhr eingeht.

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I

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberech­tigter,

»

a) wenn er sich am Tage der Wahl während der Wahl zeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält,

b) wenn er ab dem 1?. März 1991 seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt, nicht in das Wählerver­zeichnis des neuen Stimmbezirkes eingetragen worden ist und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahl raum aufzusuchen,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank­heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens

oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren . Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Stlim- berechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist nach § 12 Abs. 8 der Landeswahlordnung (bis zum 20. April 1991), die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeicnis nach § 12 Abs.

10 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 31. März 1991) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerver­zeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 5. April 1991) versäumt hat,

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebühren­frei befördert. Er kann auch bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Kreiswahlleiter; abgegeben werden.

5430 Montäbaur, 19. März 1991 . VERBANDSGEMfflNDtfVERWALTUNG MONTABAUR

( Dr./Possel-DöJken ) Bürgermeister

Bezirksregierung Koblenz

Stresemannstr. 3-5,5400 Koblenz Koblenz, 8. März 1991

Bekanntmachung

1. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Mon­tabaur, beantragt gemäß den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen die Erteilung einer gehobe­nen Erlaubnis

zum Zwecke der Abwasserbeseitigung a) die in den Ortslagen Boden, Ruppach-Goldhausen und Heiligenroth anfallenden häuslichen und gewerblichen Ab­wässer sowie das mit Abwasser vermischte Niederschlags­wasser nach mechanisch-biologischer Reinigung in der Kläranlage Heiligenroth in der Gemarkung Heiligenroth, Flur 15, Flurstück Nr. 1089, in den Ahrbach (Gewässer

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