Montabaur
Seite 12
Nr. 11/91
II.
Aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) hat der Stadtrat am 21. Februar 1991 das Investitions- programm für die Jahre 1990-1994 beschlossen. Es schließt mit folgenden Summen ab:
Gesamtinvestitionen. 25.261.000,- DM
davon entfallen auf die Haushaltsjahre
1990 . 6.376.000,-DM
1991 . 8.086.000,-DM
1992 . 7.042.000,-DM
1993 . 2.844.000,- DM
1994...., . 904.000,-DM
III.
Genehmigung der Haushaltssatzung Dienach § 96 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Tteilen der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1991 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite
in Höhe von. 1.521.700 DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für den im Haushaltsjahr 1992 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen = 390.000 DM.
5430 Montabaur, 4. März 1991
(S.) Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 LA. Meckel
IV.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18. bis 27. März 1991 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus.
(S.) Montabaur, Stadt Montabaur
7. März 1991 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberuf ung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnungvon Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22. Juli 1988 (GVBL S. 135).
Notizen aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
der Stadt Montabaur vom 21. Februar 1991 Innerstädtische Umgehung - Vergabe von Straßenbauarbeiten - Nach vorangegangener Ausschreibung vergab der Haupt- und Finanzausschuß die Straßenbauarbeiten für die innerstädtische Umgehung incl. des Umbaues der Einmündung Steinweg und Freiherr-vom-Stein-Straße, Verlegung von Leerrohren für das Verkehrsleitsystem und die Straßenbeleuchtung für rd. 800.400 DM. Die ausführende Firma wurde verpflichtet, zum Rheinland-Pfalz-Thg und zum Stadtjubiläum die Baustelle zu räumen, damit ein ungehinderter Ablauf der Veranstaltungen gewährleistet ist.
Notizen aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur vom 26. Februar 1991 Schaffung eines Personalraumes für den Kindergarten Horressen im Zuge der Generalsanierung
Der Haupt- und Finanzausschuß beschloß den Ausbau eines Raumes im D achgeschoß des Kindergartengebäudes Horressen zu einem Personalraum. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rd. 36.000,- DM, die u.a. für die Herrichtung des Fußbodens, der Heizungsinstallation, der Renovierung der Wände u.a. verwendet werden. Die Schaffung des Personalraumes ist im Raumprogramm eines Dreigruppenkindergartens vorgesehen. Auch von der Bezirksregierung (Heimaufsicht) und vom Eltembeirat des
Kindergartens Horressen war die Einrichtung eines Personalraumes angeregt worden. Die Art und Weise und der Umfang der Ausstattungdes Personalraumes wird vom Haupt- und Finanzausschuß in einer späteren Sitzung beschlossen.
Neubau eines Kindergartens in Montabaur-Elgendorf; hier: Vergabe der Erd-, Maurer- und Betonarbeiten Die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für die Errichtungdes Kindergartens in Montabaur-Elgendorf wurden für rd. 225.500,- DM an die niedrigstbietende Firma vergeben.
Neubau eines Kindergartens in Montabaur-Elgendorf; hier: Vergabe der Zimmerarbeiten
Die Durchführung der Z imm erarbeiten am geplanten Kindergarten in Montabaur-Elgendorf wurde für rd. 87.800 DM vergeben. Neubau eines Kindergartens in Montabaur-Elgendorf; hier: Vergabe der Dachdecker- und Klempnerarbeiten Die Klempnerarbeiten für den Kindergarten in Montabaur- Elgendorf wurden vom Haupt- und Finanzausschuß für rd.
41.600, - DM vergeben.
Anschaffung von Stellwänden für die Bürgerhalle des Rathauses Montabaur
Aus Anlaß des Stadt jubiläums sind für das Jahr 1991 mehrere große Ausstellungen geplant, wozu Stellwände benötigt werden. Der Haupt- und Finanzausschuß vergab den Auftrag zur Beschaffung von rd. 20 lfm. Stellwandfläche zum Preis von rd.
10.600, - DM.
Herausgabe einer Buchreihe zu geschichtlichen Themen aus dem Bereich der Stadt Montabaur
Der Haupt- und Finanzausschuß vergab den Auftrag zum Druck des Buches »Die Geschichte der jüdischen Gemeinde von Montabaur« von Markus Wild zum Angebotspreis von 15.000,- DM. Der Verkaufspreis des Buches wurde auf 18,- DM festgesetzt.
Auftragsvergabe für die Sanierung und Erweiterung der Treppenanlage am Hinteren Rebstock in Montabaur Der Haupt- und Finanzausschuß vergab den Auftragfür die Sanierung und Erweiterung der TVeppenanlage am Hinteren Rebstock zum Angebotspreis von rd. 81.000,- DM. Auftragsvergabe für die Pflege- und Pflanzarbeiten im Stadtgebiet
Um eine ordnungsgemäße Pflanzung und Pflege der Grünanlagen im Stadtgebiet im Jubiläums jahr 1991 zu gewährleisten, beschloß der Haupt- und Finanzausschuß, diese Arbeiten an ein Unternehmen zu übertragen.
Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Hundesteuer vom 1. Januar 1988
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVBL S. 7 5), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung der Hundesteuer vom 1. Januar 1988 beschlossen:
§1
Die Satzung der Stadt Montabaur Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 1. Januar 1988 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
»(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zucht von sogenannten »Kampf hunden« der nachfolgenden Rassen: Bullterrier, Pit- Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, Dogo-Argentino, Molos- ser-Hunde (mit Ausnahme von Bernhardiner undMops), Masti- no. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und k ann jederzeit nach Erkenntnisstand erweitert werden, insbesondere auch um Mischungen, die keiner Rassereinheit unterliegen.«
2. § 10 Abs. 4 wird gestrichen.
3. Nach § 10 wird folgender § 10 a) eingefügt:
»§ 10 a Überwachung der Steuer
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur gibt im Namen der Stadt Montabaur Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalterdarf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes angetroffen werden, können durch Beauftragte der Verbandsgemeinde eingefangen werden.

