gVG Montabaur
nasordnung für die Freizeitanlage arst-Dornbusch-Grabkaut” imeinde Ruppach-Goldhausen
äng der Anlage
meinde Ruppach-Goldhausen stellt die Freizeitanlage als Lichtung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen den f ür Verfügung.
»r Anlage ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Inaestörte und gefahrlose Freizeitgestaltung zu ermöglichen, e Rücksichtnahme ist daher unbedingt notwendig.
je ist jedermann zugänglich. Eine eventuell erforderliche vorü- Ifichließung wird im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Mon- L r ihr zugehörigen Ortsgemeinden öffentlich bekanntgegeben. Wzung der Spielgeräte ist nur Kindern bis zum 15. Lebensjahr
und Sicherheit in der Freizeitanlage
«ine Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, sind untersagt: Lnd Motorfahrzeuge mit in die Anlage zu nehmen; die Que- ides Geländes auf dem geteerten Hauptweg ist mit Hunden an fer Leine gestattet,
in anderen Stellen als in den dafür vorgesehenen Abfallen abzulegen,
lieigeräte unsachgemäß zu benutzen oder zu beschädigen, Messern, Äxten und anderen gefährlichen Gegenständen auf Jreizeitanlage zu spielen,
Jerrte Spielanlagen zu benutzen,
Inahme und der Ausschank von Geräten in Gläsbehältern (Fla- 5 , Gläser etc.)
itziing der Gewässer unterliegt der separaten Zustimmung der
tinde.
Währung von Veranstaltungen in der Freizeitanlage bedarf ftung der Ortsgemeinde.
j der Ordnung können der Ortsbürgermeister und die laultragten Personen (Gemeindearbeiter) den Benutzern Wei-
Sellen.
feisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
»lein Besucher den Weisungen nicht nach, kann der Besucher |lage verwiesen werden.
findige Beaufsichtigung der Freizeitanlage durch eine von der ändebestellte Aufsichtsperson erfolgt nicht. Insofern wird auf die »licht der Eltern verwiesen.
den in der Freizeitanlage und an den dort installierten Gerä- eine unsachgemäße Benutzung oder Beschädigung des resund seiner Geräte zurückzuführen sind, haftet der Verursa- giltsowohl für die Reparaturkosten, die der Ortsgemeinde ent- auch für eventuelle Schäden Dritter. Für Kinder haften deren lahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
«her sind verpflichtet, für den erforderlichen Versicherungs- Ibstzu sorgen.
lern Betreten der Freizeitanlage erkennen die Besucher diese iordnung an.
jhgswidrigkeiten
njswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die |ngen der Benutzungsordnung verstößt.
^Widrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100,00 DM N gemäß § 24 Abs. 5 GemO geahndet werden.
^Vorschrift
Itzungsordnung tritt am 01.12.1999 in Kraft. pich-Goldhausen, 16.11.1999 Gerold Sprenger
Ortsbürgermeister
Inien für die Gewährung von Zuschüssen Inahmen der Dorferneuerung durch pgemeinde Ruppach-Goldhausen
ie der Dorferneuerung und der Richtlinien
™? abe der Dorferneuerung ist es, den eigenständigen Cha- '" A szu erhalten, das dörfliche Gemeinschaftsleben zu unter- besondere dörfliche Wohn- und Wohnumfeldqualität zu E? och den 9 ew andelten Bedürfnissen der Menschen und Sn 6n ’ sozialen und kulturellen Entwicklung des Dorfes
feen Richtlinien sollen
U-wußtsein der Bürger für die Ziele der Dorferneuerung
jlsammenwirken zwischen Verbandsgemeinde und Ortsge- PWate Initiativen angeregt und
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Nr. 48/99
unter fachkundiger Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder Fachingenieure verwirklicht werden.
Die von der Ortsgemeinde eingesetzten Mittel sollen die Förderungsprogramme des Landes und der Verbandsgemeinde unterstützen und ergänzen und insgesamt zur Belebung der Bauwirtschaft beitragen.
§2
Träger der Dorferneuerung
Dorferneuerung ist nach Ziel, Inhalt und Umfang Sache der Gemeinden und ihrer Bürger. Danach umfasst die Dorferneuerung sowohl öffentliche (kommunale) als auch private Maßnahmen. Für alle kommunalen Maßnahmen sind die Gemeinden Träger, für private Vorhaben die Bürger und juristischen Personen des privaten Rechts.
§3
Förderung durch die Ortsgemeinde
(1) Die Ortsgemeinde Ruppach-Goidhausen unterstützt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Rahmen dieser Richtlinien private Vorhaben, die der Dorferneuerung dienen.
(2) In besonderen Fällen können auch kirchliche Vorhaben gefördert werden.
§4
Förderungsfähige Maßnahmen
(1) Förderungsfähig sind:
1. Maßnahmen zur Gestaltung, Instandsetzung und Modernisierung erhaltenswerter Bauwerke. Dazu gehören insbesondere das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk, Fassadenanstriche sowie Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes an Fachwerkhäusern und sonstigen erhaltenswerten Bauten.
2. Sonstige Maßnahmen zur Fassadenausbildung (z.B. Gestaltung von Türen, Toren, Fenstern und Läden)
3. Gestaltung von Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch ehemals landwirtschaftlicher Anwesen
(2) Die im Dorferneuerungskonzept als förderwürdig und erhaltenswerte Bausubstanz gekennzeichneten Gebäude werden vorrangig gefördert.
§5
Art und Höhe der Förderung
(1) Gefördert werden Aufwendungen, sofern sie 2.000,00 DM (1.000,00 Euro) überschreiten. Zu den Aufwendungen gehören keine Eigenleistungen.
(2) Der Zuschuss beträgt bis zu 10 % der gesamten Aufwendungen höchstens jedoch 10.000,00 DM (5.000,00 Euro). Der Zuschussbetrag wird auf volle 100,00 DM (50,00 Euro) nach oben abgerundet.
(2) Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuss gewährt.
§6
Besondere Förderungsbedingungen
Die für Maßnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden, soweit sie aus Förderungsmitteln der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen finanziert wurden.
§7
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind:
a) die privaten Hauseigentümer
b) die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftreten
c) sonstige juristische Personen des privaten Rechts und
d) Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs. 2
(2) Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen einzureichen. Den Anträgen sind Kostenanschläge, ein Finanzierungsplan sowie Ausführungspläne beizufügen.
§8
Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Zustimmung durch den Ortsgemeinderat durch einen Bewilligungsbescheid.
Der Bewilligungsbescheid enthält einen Widerspruchsvorbehalt gern. § 9 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
(2) Der Zuschuss wird nach Abschluss der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Antragsteller unter Beifügung der Schlussrechnung vorzulegen ist, ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein einmaliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlussrechnungen sind dem Bauherrn mit Stempelaufdruck “Zuschuss der Orts- gemeinde Ruppach-Goldhausen bewilligt”, zurückgeben.
Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlichen aufgewandten, zuschussfähigen Kosten geringer sind als die dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Beträge, ist der Zuschuss der Ortsgemeinde entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenüberschreitung weniger als 500,00 DM (250,00 Euro) beträgt.
(3) Der Zuschussnehmer muss durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Bewilligungsbedingungen anerkennen.
§9
Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien
Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Rjchtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

