Wochenblatt VG Montabaur
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§ 4 Benutzungserlaubnis
(1) Die Benutzung der gemeindeeigenen Freisportfläche setzt die Erteilung einer Benutzererlaubnis durch die Gemeindeverwaltung voraus, sofern nicht ein dauerhaftes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Die Freisportfläche wird bevorzugt den ortsansässigen Sportvereinen zur Ausübung des Sports überlassen. Anderen Verbänden, Vereinen oder Gruppen kann die Freisportfläche ebenfalls auf Antrag überlassen werden. Die nichtsportliche Nutzung ist nicht gestattet. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Anträge auf Überlassung der Freisportfläche sind rechtzeitig, spätestens eine Woche vor der geplanten Benutzung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Der vor Beginn einer Spielrunde eingereichte Terminplan und andere im voraus festliegende Veranstaltungen der orts- anässigen Sportvereine gelten als Antrag.
§ 5 Sperrung der Freisportfläche
(1) Wenn es zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist, kann die in §
I. Abs. 1 genannte Sportanlage oder Teile davon jederzeit gesperrt werden, auch wenn eine Benutzung vorgesehen ist. Das gilt insbesondere, wenn die Rasenspielfläche nicht bespielbar ist.
Die,Entscheidung über die Benutzbarkeit der vorgenannten Einrichtung trifft der Ortsbürgermeister oder in Vertretung die Ortsbeigeordneten.
(2) Bereits erteilte Genehmigungen können aufgehoben werden, wenn es auch wichtigen Gründen erforderlich ist. Ein Anspruch auf Entschädiugng oder auf Bereitstellung einer anderen Sportanlage besteht nicht.
II. Besondere Vorschriften für Veranstaltungen § 6 Reinigungsdienst
Im Anschluss an eine Veranstaltung hat der jeweilige Veranstalter das gesamte Gelände der Freisportanlage einschließlich dem Sportplatzgelände von jeglichen Verunreinigungen zu säubern. Abfall ist ebenfalls einzusammeln und zu entsorgen.
§ 7 Bespielbarkeit des Rasenspielfeldes
(1) Genehmigungen für Benutzung des Rasenspielfeldes werden stets unter dem Vorbehalt der Bespielbarkeit des Platzes erteilt. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit trifft nach Anhörung des Veranstaltungsleiters der Ortsbürgermeister oder in Vertretung die Ortsbeigeordneten spätestens am Veranstaltungstag.
(2) In der Zeit von Oktober bis März eines jeden Jahres ist das Rasenspielfeld in der Regel gesperrt. Sofern aufgrund der Witterung eine Aufhebung der Sperrzeit möglich ist, wird dies von der Ortsgemeinde genehmigt.
III. Besondere Vorschriften für die Freisportanlage und Sportplatzgebäude
§ 8 Sportplatzgebäude
(1) Die Umkleideräume, Duschen und Toiletten stehen grundsätzlich allen Benutzern zur Verfügung.
(2) Der Thekenbereich mit Küche, in der Kabine der Heimmannschaft, ist ausschließlich den Vereinen “Alte Herren” Heilberscheid und Thekenmannschaft Heilberscheid zur Nutzung überlassen. Die Benutzung dieses Bereiches durch andere bedarf der Einwilligung der beiden vorgenannten Vereine.
§ 9 Gebühren für Nutzung der Sportanlage
(1) Für Nutzung der Freisportanlage mit Sportplatzgebäude werden folgende Gebühren erhoben:
Abzeichnen des Spielfeldes 20,00 DM
Benutzung der Duschen 5,00 DM
Die Gebühren sind vor der Nutzung der Sportanlage an die Gemeindeverwaltung zu entrichten. Für den Trainingsbetrieb werden keine Gebühren erhoben, sofern die vorgenannten Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Die Zahlung der Benutzungsgebühren entfallen für die Ortsvereine.
IV. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 10 Vertretung der Ortsgemeinde Heilberscheid Alle nach dieser Benutzungsordnung erforderlichen Entscheidungen trifft für die Ortsgemeinde Heilberscheid der Ortsbürgermeister oder in Vertretung die Ortsbeigeordneten.
§11 Haftung
(1) Die Ortsgemeinde Heilberscheid stellt die Freisportfläche mit Gebäude den Benutzern im vorhandenen Zustand zur Verfügung.
(2) der jeweilige Benutzer haftet der Ortsgemeinde neben dem Schädiger für alle schuldhaft verursachten Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Freisportfläche einschließlich der aufstehenden Gebäude entstehen, es sei denn, der Benutzer weist im Einzelfall unter detaillierter Darlegung des Sachverhaltes nach, dass der Schaden trotz sorgfältiger Überwachung entstanden ist. Es ist Sache des Benutzers, den Schädiger namhaft zu machen. Von der Haftung des Benutzers ausgeschlossen sind Schäden, die auf normale Abnutzung oder nachweisbaren Materialfehler zurückzuführen sind.
(3) Der jeweilige Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Freisportfläche, Gebäude, Räume und der Anlagen entstehen.
(4) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Sportplatzgebäudes und-der Freisportfläche gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
(5) Die Ortsgemeinde gewährt keinen Schadenersatz für die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen der Benutzer.
§12 Zuwiderhandlungen
(1) Der Ortsbürgermeister oder in Vertretung die Ortsbei
das Hausrecht der Ortsgemeinde Heilberscheid aus unrf i E inhaltung der Haus- bzw. Platzordnung. nil8| X
(2) Den Anordnungen der das Hausrecht ausübenden p P
auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen i ge zu leisten. Personen, die sich den Anordnungen nichtf- : weitere Aufenthalt auf dem Gelände mit sofortiger Wirkunn ^ den. Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sll meinde strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfrieden*! 123 ff. Strafgesetzbuch vor. orut *
(3) Bei zweckwidrigem Gebrauch von Anlagen und bei Be groben Verschmutzungen, die auf Verstöße gegen dies Ordnung zurückzuführen sind, werden die hierdurch verursatS nal- und Sachkosten dem Benutzer in Rechnung gest
(4) Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen u
Ordnung hat die Ortsgemeinde das Recht, einzelne Benutze? zergruppen - unabhängig von der erteilten Benutzererlautal er oder für eine von ihr bestimmten Zeit das Betreten der sä untersagen. w
§13 Schlussbestimmungen Diese Benutzungsordnung tritt am Tage der Beschlussfa 1 Ortsgemeinderat Heilberscheid in Kraft und gilt auf unbestim 56412 Heilberscheid, 20.10.1999 Anschaffung eines Gerätehauses am Sportplatz Zur Lagerung von Kalk und Werkzeugen wird ein Kleingeräi schafft, das neben dem Sportlerheim aufgestellt wird. ö 1 Die Aufstellung übernehmen die Sportvereine in Eigenleisli Bezuschussung einer Hinweistafel an der Wüstung Sesm Die bestehende, aber in sehr schlechtem Zustand befindlic fei bei Sespenrod wird erneuert. Die Ortsgemeinde übernim, die nach einer Bezuschussung durch den Naturpark Nassäl
Axel Braun, OrfsMj
Volkstrauertag 1999
Wir gedenken der Gefallenen und Vermissten unserer Geil Samstag, 13.11.1999, um 19.30 Uhr, am Ehrenmal ändert) Die Gedenkfeier wird vom gemischten Chor mitgestaltet, fürdr Stützung ich mich herzlich bedanke.
Bitte geben Sie dem Anlass durch zahlreiche Teilnahme^ Rahmen.
Axel Braun, 0risbl$
Weihnachtsmarkt im Kindergarten Heilberscheid / Nomborn I
am Samstag, 20.11.1999, ab 14.00 Uhr
Wie im vergangenen Jahr, können Sie auch dieses Jahr vieled ge kaufen und bei Bratwürstchen, Stockbrot, Waffeln undve| Getränken die vorweihnachtliche Stimmung genießen.
Auf Ihren Besuch freuen sich die Kinder, Eltern und Erziehe!
Nentershausei
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nentershausen
mittwochs von.17.00b|J
Evtl. Änderungen bitte ich dem Aushang am Bürgerin^ entnehmen.
Telefon und Fax:..
Kath. Pfarramt St. Laurentius
Weihnachtsbasar für Ruanda am 21.11.1999 in der
Am Dienstag, 16.11.1999, werden ab 9.00 Uhr im Jugendhjy kränze gebunden. Wer mithelfen möchte, ist ganz herzlichdagf den. (Bitte Baumschere mitbringen!)
eilen Romanen, Jugend-
Kath. öffentliche Bücher^ Nentershausen
Am 13. und 14.11.1999 verai lische Öffentliche Bücherei wieoLI nachtsausstellung im Jugen®»j hausen.
Die Ausstellung ist geöffnet:
Samstag .von 16.00 UJ
und Sonntag ...von 14.00 U ir l Wie immer bieten wir eine große a», Kinder- und Sachbüchern sowie s

