itt VG Montabaur
Nr. 45/99
stikgruppe Großholbach
nrier Jahreshauptversammlung besprochen, wollen wir im näch- iieder die Fastnachtsveranstaltung in Großholbach gestalten, programmablaufs treffen wir uns am 19.11.1999 um
In der “H o| wi sc h er Stiibb”.,
■unsfreuen, wenn sich möglichst viele Mitglieder aktiv beteiligen.
ren Eisbachtal
16.11.1999, um 19.00 Uhr spielen wir bei unseren Sport-
'Oberelbert.
Heilberscheid
itunde des Ortsbürgermeisters [gemeinde Heilberscheid
leinschaftshaus, Tel.: 06485/4455.
von 18.00 bis 19.00 Uhr
ehe Bekanntmachung
hg von Verkehrsflächen
h des Verbindungsweges Parz. 79, 58/1 und 61/1 in
heid
Mbs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz [der Fassung vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Ver- fen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß Beschluß des Ortsgemeiniberscheid vom 20.10.1999 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
i: Verbindungsweg Parz. 79, 58/1 und 61/1 l'm flfchstraße bis Erlenstraße SrVerföhrsübergabe gilt der 01.11.1999. lelfsbelehrung:
®n Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga- ruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbands-
f rwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon- ffich oder zur Niederschrift einzulegen, id, 04.11.1999 Braun, Ortsbürgermeister
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31
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates
vom 20.10.1999 der Ortsgemeinde Heilberscheid für das Haushaltsjahr 1998 I. Haushaltsrechnung
Verwaltungs
haushalt/DM
Feststellung des Ergebnisses
Vermögens-
haushalt/DM
Gesamt
DM
Soll-Einnahmen
Sume bereinigte
743.311,52
510.163,46
1.253.474,98
Soll-Einnahmen
743.311,52
510.163,46
1.253.474,98
Soll-Ausgaben
743.311,52
397.846,24
1.141.157,76
+ neue Haushaltsreste Summe bereinigte
0,00
112.317,22
112.317,22
Soll-Ausgaben
743.311,52
510.163,46
1.253.474,98
Überschuß/Fehlbetrag
0,00
0,00
0,00
Festgestellt: Schaaf, I. Beigeordneter
Montabaur, 20.04.1999 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
II.
Entlastungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1998 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1998 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
ML
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 15.11. - 24.11.1999 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 08.1 1.1999 (S.) Braun
Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid Ortsbürgermeister
Aus der Sitzung des Gemeinderates am 20.10.1999
Der Ortsgemeinderat hat nach Rücksprache mit den Sportvereinen eine Lösung zur Regelung der Benutzung des Sportplatzgeländes gesucht. Hintergrund ist einerseits die Verpflichtung der Ortsgemeinde als Eigentümer des Geländes, andererseits der Wunsch der Vereine, eine verbindliche Regelung zu finden.
Dementsprechend wurde die nachfolgend abgedruckte Benutzungsordnung beschlossen. Um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, sind die Vereine aufgefordert, zu Beginn des Jahres einen Spielplan zu erstellen.
Dies gilt auch für die auswärtigen Benutzer.
Zur Klarstellung sei angefügt, dass der Sportplatz außerhalb einer Sportveranstaltung auch von den Kindern zum Spiel genutzt werden kann. Ausgenommen ist lediglich der abgesperrte Bereich im Torraum.
Benutzungsordnung für den Sportplatz in Heilberscheid I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Freisportfläche mit dem Rasenspielfeld und dem Sportplatzgelände.
(2) Diese Benutzungsordnung erstreckt sich auch auf die zu den in Abs. 1 genannten Sportstätten gehörenden Nebenanlagen, Grünflächen sowie die Einrichtungs- und Inventargegenstände.
§ 2 Allgemeine Regeln
(1) Die Freisportfläche einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen sind pfleglich zubehandeln und dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden.
Verunreinigungen sind zu unterlassen.
(2) Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen muss der Wasserverbrauch auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Fußball- und Sportschuhe sind grundsätzlich nach Beendigung des Sports vor Betreten des Umkleidegebäudes auszuziehen und außerhalb des Gebäudes zu reinigen.
(3) Jeder Benutzer ist verpflichtet, Schäden an den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden.
(4) Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Das Gelände der Freisportfläche darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
§ 3 vereinseigene Gegenstände
Vereinseigene Gegenstände dürfen im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde, in dem zum Sportplatz gehörenden Gebäude eingebracht oder dort verwahrt werden.
Ersatzansprüche gegenüber der Ortsgemeinde wegen Verlust oder Beschädigung sind ausgeschlossen.

