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itt VG Montabaur

Nr. 45/99

stikgruppe Großholbach

nrier Jahreshauptversammlung besprochen, wollen wir im näch- iieder die Fastnachtsveranstaltung in Großholbach gestalten, programmablaufs treffen wir uns am 19.11.1999 um

In derH o| wi sc h er Stiibb.,

unsfreuen, wenn sich möglichst viele Mitglieder aktiv beteiligen.

ren Eisbachtal

16.11.1999, um 19.00 Uhr spielen wir bei unseren Sport-

'Oberelbert.

Heilberscheid

itunde des Ortsbürgermeisters [gemeinde Heilberscheid

leinschaftshaus, Tel.: 06485/4455.

von 18.00 bis 19.00 Uhr

ehe Bekanntmachung

hg von Verkehrsflächen

h des Verbindungsweges Parz. 79, 58/1 und 61/1 in

heid

Mbs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz [der Fassung vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Ver- fen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß Beschluß des Ortsgemein­iberscheid vom 20.10.1999 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

i: Verbindungsweg Parz. 79, 58/1 und 61/1 l'm flfchstraße bis Erlenstraße SrVerföhrsübergabe gilt der 01.11.1999. lelfsbelehrung:

®n Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga- ruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbands-

f rwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon- ffich oder zur Niederschrift einzulegen, id, 04.11.1999 Braun, Ortsbürgermeister

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31

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates

vom 20.10.1999 der Ortsgemeinde Heilberscheid für das Haushaltsjahr 1998 I. Haushaltsrechnung

Verwaltungs­

haushalt/DM

Feststellung des Ergebnisses

Vermögens-

haushalt/DM

Gesamt

DM

Soll-Einnahmen

Sume bereinigte

743.311,52

510.163,46

1.253.474,98

Soll-Einnahmen

743.311,52

510.163,46

1.253.474,98

Soll-Ausgaben

743.311,52

397.846,24

1.141.157,76

+ neue Haushaltsreste Summe bereinigte

0,00

112.317,22

112.317,22

Soll-Ausgaben

743.311,52

510.163,46

1.253.474,98

Überschuß/Fehlbetrag

0,00

0,00

0,00

Festgestellt: Schaaf, I. Beigeordneter

Montabaur, 20.04.1999 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

II.

Entlastungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur für das Haushaltsjahr 1998 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürger­meister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge­meinde für das Haushaltsjahr 1998 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorla­ge der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei ein­zelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hier­mit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

ML

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht­nahme vom 15.11. - 24.11.1999 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donners­tags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 08.1 1.1999 (S.) Braun

Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid Ortsbürgermeister

Aus der Sitzung des Gemeinderates am 20.10.1999

Der Ortsgemeinderat hat nach Rücksprache mit den Sportvereinen eine Lösung zur Regelung der Benutzung des Sportplatzgeländes gesucht. Hintergrund ist einerseits die Verpflichtung der Ortsgemeinde als Eigentü­mer des Geländes, andererseits der Wunsch der Vereine, eine verbindli­che Regelung zu finden.

Dementsprechend wurde die nachfolgend abgedruckte Benutzungsord­nung beschlossen. Um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewähr­leisten, sind die Vereine aufgefordert, zu Beginn des Jahres einen Spiel­plan zu erstellen.

Dies gilt auch für die auswärtigen Benutzer.

Zur Klarstellung sei angefügt, dass der Sportplatz außerhalb einer Sport­veranstaltung auch von den Kindern zum Spiel genutzt werden kann. Ausgenommen ist lediglich der abgesperrte Bereich im Torraum.

Benutzungsordnung für den Sportplatz in Heilberscheid I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Freisportfläche mit dem Rasen­spielfeld und dem Sportplatzgelände.

(2) Diese Benutzungsordnung erstreckt sich auch auf die zu den in Abs. 1 genannten Sportstätten gehörenden Nebenanlagen, Grünflächen sowie die Einrichtungs- und Inventargegenstände.

§ 2 Allgemeine Regeln

(1) Die Freisportfläche einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen sind pfleglich zubehandeln und dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden.

Verunreinigungen sind zu unterlassen.

(2) Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen muss der Wasserver­brauch auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Fußball- und Sportschuhe sind grundsätzlich nach Beendigung des Sports vor Betreten des Umkleidegebäudes auszuziehen und außerhalb des Gebäudes zu reinigen.

(3) Jeder Benutzer ist verpflichtet, Schäden an den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden.

(4) Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Das Gelände der Freisportfläche darf nicht mit Fahrzeugen befah­ren werden.

§ 3 vereinseigene Gegenstände

Vereinseigene Gegenstände dürfen im Einvernehmen mit der Ortsge­meinde, in dem zum Sportplatz gehörenden Gebäude eingebracht oder dort verwahrt werden.

Ersatzansprüche gegenüber der Ortsgemeinde wegen Verlust oder Beschädigung sind ausgeschlossen.