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Wochenblatt VG Montabaur

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­nien des Ortsgemeinderates.

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde­rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit­zungen nicht übersteigen.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entspre­chend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

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Nr. 39/99

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre­tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera­tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Ver­bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die] Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1. Januarl 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffent-j liehen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.07.1994 außer Kraft.

56412 Heilberscheid, 18.08.1999 (S) Braun i

Ortsbürgermeister j

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO)l in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert] durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol-| gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften] dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen] sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültigj zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-I migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung] verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean-| standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor-I Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-I Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach-| Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann] auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung] geltend machen.

56412 Heilberscheid, 18.08.1999 (S) Braun |

Ortsbürgermeister j

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Während der Herbstferien übernimmt der 1. Beigeordnete Hans-Jürgen| Becker die Vertretung bis 10.10.99.

Am Montag, 11.10.1999, fällt die Sprechstunde aus.

In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeinde-| Verwaltung Montabaur, Tel. 02602/1260.

Für Beisetzungen steht Ihnen Ewald Wolf als Ansprechpartner zur Ver-| fügung.

Den Schlüssel zur Grillhütte erhalten Sie bei Willi Lippert.

Axel Braun, Ortsbürgermeister ]

Nomborner und Heilberscheider Frauen treffen sich! I

Wer Lust und Zeit hat mal über alles mögliche zuquatschen ist hierzu] herzlich eingeladen.

Erstes Treffen: 06.10.1999, ab 20.00 Uhr in der Dorfschänke Heilberscheid.]

Kirmesgesellschaft2000

Hiermit sind alle Damen und Herren, die beim 100jährigen KirchweihfestJ 1990 mitgewirkt haben, sowie alle Interessenten, die sich an der GestalT tung und Vorbereitung derKirmesgesellschaft 2000 beteiligen möchten,! zu einem ersten Treffen am Freitag, 15.10.1999, 20.00 Uhr, in die Dorf-I schänke eingeladen. ]

Nähere Auskünfte erhaltet Ihr von Dietmar Thome ab 19.00 Uhr unter Tel.:] 0171/3644464.