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(jchenblatt VG Montabaur
Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.
Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushqltssatzung.
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§4
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Isbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, f
jfwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
jZur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen isönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeindeles für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Izungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe in 20,00 DM /10 Euro.
Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für snstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnin voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent-
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vo Ingenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den i de beitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver- ;ircl «stausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, 2. ein ssen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.
>t. ßonen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kon- len |tn, denen aber hin beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent- ’an< inn i, di iste
der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten en Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit- ngsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für 1 die ein Sit- ngsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte- ii Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit- igen nicht übersteigen.
§ 15 jfwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausbissen
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Inahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form es Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 DM /10 Euro je Sitzung.
|Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des lsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung cb Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. |lm übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Iwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die sg< pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale )rt Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
\u Iwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete
Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts- ?ermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent- lädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 bl KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für «Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts- jermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre- |für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine ’ randsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs: 2. |Der ehrenamtliche Ortsbeigeördnete, dem ein bestimmter Geschäfts- Th übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in von 30 v. H. der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen 'andsentschädigung.
Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht gewählte Mitglie- Ortsgemeinderates sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitten des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Orts- irtWiieinderatfls sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetz- Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermei- ' an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen, sofern Werden Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleich- I gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechen- giltfür die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern H 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sit-
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zungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§10
Inkrafttreten
(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 01.01.2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.08.1994 außer Kraft.
Heiligenroth, 19.09.1999 (DS.) Zerfas,
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171 ) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heiligenroth, 19.09.1999 (DS) Zerfas, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 07.09.1999
Bebauungsplan Neustraße
Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur. Aufstellung des Bebauungsplanes “Neustraße” (einschließlich Begründung) sowie den geänderten textlichen Festsetzungen in der Form zu, wie er dem Ortsgemeinderat in der Sitzung Vorgelegen hat. Der Rat beschloß den Bebauungsplan als Satzung gern. § 10 Abs. 1 BauGB, 24 GemO.
Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für das Baugebiet “Am hohlen Weg”
Nach Erläuterung durch Herrn Preußer von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur beschloß der Ortsgemeinderat die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Straße “Am hohlen Weg” (verlaufend von Schlatweg bis Rheinstraße). Der Vorausleistungsbefrag wurde auf 65,00 DM pro qm beitragspflichtiger Geschoßfläche festgesetzt. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
Festsetzung des Anteils der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des Schlatweges
Der Anteil der Ortsgemeinde Heiligenroth am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des Schlatweges (verlaufend von Neustraße bis zum Grundstück der Schlatmühle, Parz. 88) wurde auf 35 v. H. festgesetzt. Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für den “Seitenweg Rheinstraße”
Der Ortsgemeinderat beschloß die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für den Seitenweg Parzelle 7, verlaufend von der Rheinstraße bis zum Fußweg Parzelle 10. Der Vorausleistungsbetrag wurde auf 12,00 DM pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche festgesetzt. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen
Dem Ortsgemeinderat lagen zwei Auflistungen über im Haushaltsjahr 1998 eingetretene Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben vor. Die erste Auflistung enthielt die vom Umfang her unerheblichen über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für das Haushaltsjahr 1998, die sich bei 6 Haushaltsstellen auf insgesamt 3.085,19 DM beliefen. Die Deckung erfolgt im Rahmen des Gesamthaushaltes.
Die zweite Auflistung wies erhebliche überplanmäßige Haushaltsausgaben bei insgesamt 10 Haushaltsstellen in Höhe eines Gesamtbetrages von 26.755,71 DM aus.
Die Deckung der o. g. Kosten erfolgt durch Mehreinnahmen bei anderen Haushaltspositionen.
Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis von den unerheblichen über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben und genehmigte die erheblichen überplanmäßigen Haushaltsausgaben für das Jahr 1998.
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