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Wolfgang Groß Bez.-Schornsteinfegermeister Neuwiesenstr. 8, 56412 Heiligenroth

| Ab Oktober 1999 werden in Girod die Gas- und Ölheizungen gemessen.

ptzenverein Punkt 12

jBundesligaspiel am 06.11.1999 Frankfurt gegen Hertha können sich weder und Nichtmitglieder im Schützenhaus anmelden. fi28.09.1999 um 19.30 Uhr bringen wir unserem Ehrenvorsitzenden [jhard Wingender zum 70. Geburtstag ein Ständchen. Treffpunkt beim Ibrunnen.

jiS Girod / Kleinholbach e.V.

pochenende finden folgende Spiele statt:

pnnschaft: Sonntag, 26.09.1999, um 14.30 Uhr in Girod gegen Hor- [t/Winden

Mannschaft: Sonntag, 26.09.1999, um 12.30 Uhr in Freirachdorf gegen SHerschbach / Sch. / Fr. II

Lndspielgemeinschaft

lugend: Freitag, 24.09.1999, um 19.00 Uhr in Ruppach-Goldhausen |en Hundsangen |ugend: spielfrei

lugend: Samstag, 25.09.1999, um 15.15 Uhr in Fernthal gegen JSG '!/Fernthal

|i: Samstag, 25.09.1999, um 14.00 Uhr in Hilgert 'Samstag, 25.09.1999, um 14.00 Uhr in Girod gegen Montabaur I fcSamstag, 25.09.1999, um 13.00 Uhr in Heilberscheid gegen Eis-

Itall

iSamstag, 25.09.1999, um 13.00 Uhr in Girod gegen Eisbachtal II [Freitag, 24.09.1999, um 17.30 Uhr in Heiligenroth gegen Siershahn IFreitag, 24.09.1999, um 17.30 Uhr in Girod gegen JSG Niederahr / langen / L. II

ITE HERREN

Samstag, 25.09.1999, spielen wir in Girod um 16.30 Uhr gegen die laus Horbach. Platzaufbau durch J. Hild und C. Höhn, penstag, 28.08.1999, findet das Rückspiel gegen die AH Großhol- jiin Großholbach statt. Spielbeginn ist voraussichtlich um 18.30 Uhr. i Spielen sind unsere Zuschauer herzlich eingeladen.

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pchstunde des Ortsbürgermeisters |Ortsgemeinde Görgeshausen

ilstags.von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Jerungen werden durch Aushang am Rathaus bekanntgegeben, m: 06485/222

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lentliche Bekanntmachung

pptsatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen

« 17 . 08.1999

JjOitsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung pO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der leindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über [Mwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die lende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

plliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

{.Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im tfienblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol- |die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse pww.montabaur.de.

i3rten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Übungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in fn Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns F-ra während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem pauf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- PS spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- pekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- psfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst- PWerktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- F'istso festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht Pflen werden kann.

Nr. 38/99

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bür­germeisteramt (Rathaus), Rathausstraße, befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bürgermeisteramt (Rathaus), Rathausstraße, befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates ,

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß

2. Bauausschuß

3. Ausschuß für öffentliche Einrichtungen und Vereinsangelegenheiten

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts­gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung;

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­nien des Ortsgemeinderates;

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2,19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden;

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO;

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.